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Autor Thema: X will klagen, Fragen dazu, Widerspruchsbescheid ist da  (Gelesen 2279 mal)

r
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Hi,

der hypothetische Mr. X hat auf seine beiden Widersprüche einen Widerspruchsbescheid erhalten, allerdings nicht vom Sender, sondern vom Gebührenservice. Ansonsten fängt er tatsächlich mit Seitenzahl  "2" an und das Datum bei "Ihre Nachricht vom" stimmt mit keinem der beiden Widersprüche überein. Ist das so überhaupt gültig?
Mr. X geht davon aus, dass die dort erwähnten Urteile der Landesverfassungsgerichte für ihn keine Rolle spielen , da es sich um Firmenklagen handelt.
Ansonsten, hat sich seit Februar irgend etwas fundamental geändert? Mr. X war nämlich ziemlich im Stress und ist deshalb nicht auf dem neuesten Stand. Ach ja, gab es nicht irgendwo einen Klagegründe-Thread?

PS: Ich wollte eigentlich den Widerspruchsbescheid als Anhang hochladen, aber es funktioniert nicht.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. November 2014, 10:58 von Uwe«

g
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hi
das klingt nicht nach einem echten Widerspruchsbescheid sondern nach formloser Mitteilung = Meinung des Bs, ein echter Widerspruchsbescheid ist auch eindeutig als solcher betitelt.
vielleicht lässt es sich ja doch noch hochladen.


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  • Zwangsbeitrag = Diktatur pur
Für Klagebegründungen gibt es unter anderen den folgenden sehr guten Thread: http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10015.msg68839.html#msg68839.


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Möge die Macht des Grundgesetzes Zwangsbeitrags-Imperien stürzen.

R
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Ein Widerspruchsbescheid ist als solcher gekennzeichnet, indem das Wort in der Betreffzeile erwähnt wird. Außerdem muss auf einer der  Seiten eine Rechtsbehelfsbelehrung zu finden sein, die auf die Klagemöglichkeit hinweist und auch in der Regel das zuständige Gericht angibt, vor dem die Klage erhoben werden kann.


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"Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BVerfG entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte." Dr. Hermann Eicher, SWR-Justitiar in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 12/2009"

r
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hi
das klingt nicht nach einem echten Widerspruchsbescheid sondern nach formloser Mitteilung = Meinung des Bs, ein echter Widerspruchsbescheid ist auch eindeutig als solcher betitelt.
vielleicht lässt es sich ja doch noch hochladen.

Es ist ein echter Widerspruchsbescheid, keine formlose Mitteilung.


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Ein Widerspruchsbescheid ist als solcher gekennzeichnet, indem das Wort in der Betreffzeile erwähnt wird. Außerdem muss auf einer der  Seiten eine Rechtsbehelfsbelehrung zu finden sein, die auf die Klagemöglichkeit hinweist und auch in der Regel das zuständige Gericht angibt, vor dem die Klage erhoben werden kann.

Genauso ist es auch: Mit "Widerspruchsbescheid" überschrieben und eine der 5 Seiten des Dokuments enthält Rechtsbehelfsbelehrung, zuständiges Amtsgericht etc. Dennoch enthält es die von mir beschriebenen Merkwürdigkeiten.   


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Für Klagebegründungen gibt es unter anderen den folgenden sehr guten Thread: http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10015.msg68839.html#msg68839.

Danke, das ist schon mal ein Anfang.


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zuständiges Amtsgericht? wohl eher Verwaltungsgericht, oder?


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"Ein Anspruch, dass alle Aspekte eines Sachverhalts zu nennen sind, lässt sich aus dem Programmgrundsatz nicht ableiten und stände auch nicht in Einklang mit der grundgesetzlich geschützten Rundfunkfreiheit."
WDR-Intendant Tom Buhrow, Antwort auf Programmbeschwerde der Publikumskonferenz e.V.

 
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