Wenn A generell bereit ist, den Beitrag zu bezahlen, sollte er dem BS einen höflichen, aber deutlichen Brief schreiben, daß er von 2013 bis 08/2014 in Wohnung 1 lebte und entsprechend bereit ist, diese Beiträge zu zahlen, nun aber in Wohnung 2 lebt, in der schon jemand die Beiträge zahlt (am besten mit Beitragsnummer). Dann muß A also rückwirkend sämtliche Beiträge von 2013 bis 08/2014 (evtl. mit Zinsen) nachzahlen.
Daß der BS weiterhin Beiträge für die alte Wohnung veranschlagt (Woher weiß A das eigentlich? Wird ihm die Post nachgesendet oder landen die Forderungen für die alte Wohnung bei der neuen Adresse?), könnte aber auch der Versuch sein, A aus dem Bau zu locken. Je mehr der BS A mit Forderungen bombadiert, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, daß A irgendwann reagiert.
Der BS darf nur dann für zwei Wohnungen Beiträge einfordern, wenn es sich bei der einen um den Erstwohnsitz, bei der zweiten um die Zweitwohnung handelt. Beide sind dann aber entsprechend bei den Meldeämtern gemeldet.
BayernWiderspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)
BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.
BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.