Zudem muss in den wenigen Ausnahmefällen, in denen keinerlei Empfangsgeräte bereit gehalten werden, das Interesse des Wohnungsinhabers, nicht zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks herangezogen zu werden, hinter das öffentliche Interesse an der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zurücktreten.
Am Ende des Satzes fehlt nur noch der Zusatz: "...denn der öffentlich-rechtliche Rundfunk ist sakrosankt. Amen!"
Man muss sich dann doch fragen: Wenn es doch so wenige Ausnahmefälle gibt, in denen keinerlei Empfangsgeräte bereit gehalten werden, was spricht dann gegen eine Befreiung? Das Argument, dies würde das Verwaltungsverfahren unzumutbar verkomplizieren, ist gerade dann nicht stichhaltig.
Dem sichtbar dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk das Wort redenden VG Köln sei ein Zitat des Bundesverfassungsgerichts entgegenzuhalten:
"Es ist ein legitimes Anliegen des Gesetzgebers, die Erhebung von Abgaben so auszugestalten, dass sie praktikabel bleibt, und sie von übermäßigen, mit Rechtsunsicherheit verbundenen Differenzierungsanforderungen zu entlasten. Die wirtschaftlich ungleiche Wirkung auf die Abgabepflichtigen darf allerdings ein gewisses Maß nicht übersteigen. Vielmehr müssen die Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu der mit ihr notwendig verbundenen Ungleichheit der Belastung stehen.".[1]
[1] BVerfG, Beschluss v. 25.06.2014, Az. 1 BvR 668/, 1 BvR 2104/10.