Das Grundlegende Problem besteht in Kirchhofs "Gutachten".
Darin behauptet er (und man hat den Eindruck daß die braven Politikerschäfchen widerstandslos einfach gefolgt sind), daß es gerade das Besondere an den örR ist, daß sie sich nicht vom Zuschauer-/Zuhörerwillen abhängig machen, daß es also unerheblich ist, wie viele Bürger das Programm sehen wollen oder nicht, da man sich nicht vom Bürger und seinem geringgeschätzten Verstand / Geschmack abhängig machen wolle, sondern allein dem Sendeauftrag folgen wolle.
Kurz: Die Qualität und ebenso die Zuschauerzahl sind unerheblich.
In einem ablehnenden Gerichtsurteil stand, daß der Kläger gute Chancen hätte, mit Verweis auf die Grundrechte die nächste Instanz zu gewinnen. Darum denke ich, wir müssen uns mehr auf das Probem beziehen, daß der neue Staatsvertrag weder mit dem Grundrecht auf Informationsfreiheit noch mit dem Datenschutz übereinstimmt. Außerdem dürfen die Grundrechte (die anerkanntermaßen gebeugt werden) nur dann vom Staat ignoriert werden, wenn sich der Staat in höchster Gefahr sieht (Terrorismus, Krieg etc.). Rundfunkgebühren geben dafür aber keinen ausreichenden Grund.
BayernWiderspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)
BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.
BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.