@Markus KA
Wir bewegen uns im europäischen Recht, in diesem ist auch das BVerfG nicht entscheidungsbefugt; deswegen sind sämtliche Gerichte gehalten, eine Vorlage an den EuGH durchzuführen, bzw. das letztinstanzliche nationale Gericht dazu verpflichtet.
Insofern wird auch vermutet, daß das BVerfG erst nach der Entscheidung des EuGH abschließend tätig wird, wenn der EuGH dem BVerfG noch einen eigenen Entscheidungsspielraum beläßt, und bis dahin einen vollständigen Vollstreckungsstop per "Beschluß" ausspricht, wegen Nichteinhaltung Art. 10 EMRK + EuGH C-260/89 zu Art. 10 EMRK.
Es wird nicht verstanden, warum offenbar nicht einmal auch den bisher schon vorgenommenen Entscheidungen des BVerfG die notwenige Beachtung zuteil wird.
Übrigens, (hier aber bitte nicht ausdiskutieren):
Aus Art. 19 GG(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
Wie wird das wohl bei Art. 10 EMRK aussehen? Heißt es doch"Without interference by public authority"Grundrecht im Land Brandenburg, weil die EMRK in Art 2, Abs. 3, der Landesverfassung eingebunden ist.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;