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Autor Thema: Möglichkeiten Widerspruchsbescheid zu verhindern? Verfahren hinauszögern?  (Gelesen 9380 mal)

S
  • Beiträge: 403
[...]
--> Das befreit aber die "LRA" nicht von der eigenen Prüfpflicht, ob nicht eine "anderweitige" Befreiung anzuwenden ist. -> Schließlich ist Bezug von Sozialleistungen nur eine Möglichkeit unter vielen für die Befreiung.

Genau so könnte man den § 4 Absatz 6 RBStV interpretieren.

Zitat
(6) Unbeschadet der Beitragsbefreiung nach Absatz 1 hat die Landesrundfunkanstalt in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien. Ein Härtefall liegt insbesondere vor, wenn eine Sozialleistung nach Absatz 1 Nr. 1 bis 10 in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten. Absatz 4 gilt entsprechend.

Auch wenn eine LRA da offenbar eine etwas andere Auffassung hat,

Siehe Bericht unter
Widerspruch zur Niederschrift - Hamburg
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11072.msg121000.html#msg121000

bedeutet insbesondere nicht ausschließlich.
Demnach wurde mit  § 4 Absatz 6 RBStV vom Gesetzgeber der LRA offensichtlich ein gewisser Spielraum hinsichtlich einer Beitragsbefreiungsmöglichkeit eingeräumt.

Dies darf sich jeder gern zu Nutze machen und einen gesonderten Antrag mit entsprechender Begründung stellen. Auch ein solcher Antrag müsste normaler Weise entsprechend (positiv oder negativ) beschieden werden, was das ganze Prozedere etwas bremsen dürfte.


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Vielleicht wären wir zusammen in der Lage,
uns von diesen alten Zwängen zu befreien.
Oder ist die Welt für jetzt und alle Tage,
viel zu wahr, viel zu wahr um schön zu sein?

d

denyit

Jetzt einmal anders herum: Worin begründet sich eigentlich die Befreiung vom Rundfunkbeitrag?

Angenommen jemand bezieht Sozialleistungen, und diese "begründen" eine Befreiung von der Beitragspflicht, dann erhöht sich ja dadurch der Beitrag für die übrigen Beitragssubjekte. Es wird somit eine Solidargemeinschaft (für soziale Härtefälle) errichtet.

Dürfen das die LRA einfach so machen. Dürfen das die Landesparlamente so einfach beschließen?

Die Alternative wäre die Verwendung von öffentlichen Mitteln zum Ausgleich. Führen die Ämter eigentlich Rundfunkbeiträge im Rahmen der Sozialleistungen ab?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. Juni 2017, 16:52 von denyit«

K
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Mensch denyit,

hast Du das denn nicht verstanden!?

Das nennt sich Beitragsgerechtigkeit!  tzzztzzzztzzz  ;D ;D ;D

Gruß
Kurt


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

S
  • Beiträge: 403
[...]
Dürfen das die LRA einfach so machen. Dürfen das die Landesparlamente so einfach beschließen?

Die Alternative wäre die Verwendung von öffentlichen Mitteln zum Ausgleich. Führen die Ämter eigentlich Rundfunkbeiträge im Rahmen der Sozialleistungen ab?

Vermutlich auch ein Fall für das BVerfG (dank Steilvorlage aus eigenem Hause).

Siehe hierzu:

Wer finanziert den Rundfunkbeitrag bei einem Antrag auf Befreiung?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19196.msg126156.html#msg126156


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