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Autor Thema: Widerspruch trotz Befreiungsoption im Studium  (Gelesen 1565 mal)

j
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Widerspruch trotz Befreiungsoption im Studium
Autor: 27. Oktober 2014, 12:31
Hallo Leute,

hier der Fall von Person A:

Person A ist seit 2006 durchgehend Student und  ist im Jahr 2012 in eine eigene Wohnung gezogen und hat vor dem neuen Rundfunkbeitrag 2013 keine Geräte angemeldet.

Nun hat Person A im Okt. 2014  eine "Bestätigung der Anmeldung" vom Beitragsservice bekommen. Nach dieser "Geplänkelphase" kommt ja bekanntlich der wichtige "Beitragsbescheid". Person A möchte, trotz der Befreiungsoption, die ja seit 2013 besteht (sie bekommt Bafög und Sozialleistungen), trotzdem Widerspruch gegen den Beitragsbescheid erheben. Der Person A geht es um die grundlegende Verletzung ihrer Rechte, da eine Nutzung des "Service" der Rundfunkanstalt auch tatsächlich nicht in diesem Umfang vorliegt.

Die Frage ist nun, wie so ein Widerspruch aussehen sollte. Sollte die Person A die Befreiung erwähnen? Sie beginnt ja bekanntlich erst ab ab dem Zeitpunkt der Antragstellung. Demnach ist der von dem Beitragsservice eingeforderte Betrag von mittlerweile mehreren hundert EUR wohl gesetzlich abgesichert (?). Da aber eine Befreiung auch gleichzeitig eine Anmeldung ist, hat die Person A davon natürlich Abstand genommen.


Gibt es ähnliche Fälle von Widersprüchen?


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G

Gast

Die Frage ist nun, wie so ein Widerspruch aussehen sollte.
Der Person A geht es um die grundlegende Verletzung ihrer Rechte, ...

Eigentlich fast selbsterklärend, so könnte A's Widerspruch aussehen:

- Absender,
- Adressat,
- Datum,
- Ort,
- Überschrift (Hier sollte die passende Überschrift "Widerspruch gegen Ihren ...bescheid vom ..." gewählt werden.)
- Brieftext (Hier sollte A ausdrücklich erwähnen werden, dass A dem Bescheid widerspricht und dafür als Gründe insb. die grundlegende Verletzung ihrer Rechte anführen. Natürlich kann A auch auf einen etwaigen nichtgestellten Befreiungsantrag hinweisen, da A wegen der grundlegenden Verletzung ihrer Rechte erst gar keinen Befreiungsantrag in Betracht gezogen hat.)
- eigenhändige Unterschrift
- anliegend Antrag auf Aussetzung der Vollziehung

Personen A - Z brauchen nicht so viel Heck-Meck um ihre Widersprüche machen. In aller Regel werden diese eh negativ beschieden. Wenn sie allerdings gerne Briefe schreiben und dazu gerne den BS beschäftigen wollen, können sie auch hunderte Seiten lange Widersprüche verfassen, dabei sollte aber nicht der Blick auf überschaubar wenige wesentliche Gründe verloren gehen.


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j
  • Beiträge: 5
Vielen Dank für die umfassende Antwort! Person A wird auf den von ihr nicht gestellten Befreiungsantrag zusätzlich hinweisen und die Verletzung der eigenen Rechte durch dementsprechende Paragraphen untermauern.


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s
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Wieviel Geld und Zeit will diese Person denn in Widerspruch und Klage investieren?
Lohnt sich der Mehraufwand gegenüber der normalen Befreiung?


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