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Autor Thema: Antrag "Befreiung aus Gewissens- und Religionsgründen" abgelehnt > wie weiter?  (Gelesen 15749 mal)

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Person A hat sich auf ihre Gewissensfreiheit berufen, dass sie es nicht mit ihrem Gewissen vereinbaren kann, ein Programm zu unterstützen, das ihre religiösen Überzeugungen verhöhnt und unsere Gesellschaft zerstört. Dadurch würde sie mitschuldig werden.

Wie gesagt, die Textbausteine gehen überhaupt nicht darauf ein.

Hier ist die Klagebegründung von Person A:

http://online-boykott.de/ablage/20140930-klage-gegen-tundfunkzwangsbeitrag.pdf/klage-gegen-tundfunkzwangsbeitrag.pdf

Das würde auch nicht reichen. Wenn du allerdings dich mal schlau machst, welche Glaubensrichtungen das Medium Fernsehen ablehnt und du rein zufällig dieser Glaubensrichtung angehörst und so ein paar geschichtliche Sachen zu dem Glauben mit reinpackst, denke ich dürften die Chancen besser stehen, dass nicht pauschal ablehnen zu können.


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Person A hat sich ins Zeug gelegt und ihren Widerspruch fertig gemacht:

Widerspruch gegen Ihren ablehnenden Bescheid über die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht vom ...
Antrag auf die Ausstellung eines rechtskonformen Bescheids


Sehr geehrte Damen und Herren,

Ihr Bescheid entspricht nicht den rechtlichen Anforderungen und ist daher nichtig. Ich beantrage die Ausstellung eines rechtskonformen Bescheids, der auf meine konkret formulierten Begründungen eingeht. Außerdem lege ich hiermit fristgerecht Widerspruch gegen Ihren ablehnenden Bescheid ein.

Begründung:
Erstens stehen Sie mit Ihrer Rechtsauslegung im Widerspruch zur Auslegung des Bundesverfassungsgerichts (1 BvR 2550/12 vom 12.12.2012). Ja, dieser hat ausgeführt, dass die Verweisung auf die Stellung eines Befreiungsantrags und den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten dem Beschwerdeführer zumutbar ist. Das Gericht hat aber ebenso die Möglichkeit einer Befreiung aus religiösen bzw. Gewissensgründen eingeräumt.
„Zudem ist er gehalten, zunächst die Befreiung von der Beitragspflicht zu beantragen. Nach § 4 Abs. 6 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags hat die Landesrundfunkanstalt in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien. Satz 2 der Vorschrift nennt zwar ein Bespiel eines Härtefalls, enthält jedoch keine abschließende Aufzählung, so dass andere Härtefallgesichtspunkte ebenso geltend gemacht werden können. Es ist jedenfalls auch nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer mit einem solchem Härtefallantrag, bei dem er seine religiöse Einstellung und seine gesamten Lebensumstände darlegen könnte, eine Beitragsbefreiung erreichen kann. So soll nach der Begründung des baden-württembergischen Zustimmungsgesetzes zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag ein besonderer Härtefall unter anderem dann anzunehmen sein, wenn es einem Rundfunkbeitragsschuldner objektiv unmöglich wäre, zumindest über einen Übertragungsweg Rundfunk zu empfangen (LTDrucks Baden-Württemberg 15/197, S. 41). “ (a.a.O. S. 4, 2. Absatz)
Das Bundesverfassungsgericht weist hier im Widerspruch zu Ihrer Sichtweise darauf hin, dass auch andere Gründe einen Härtefall etablieren können als sozialrechtliche. Verwaltungsgerichte haben diese Sichtweise bestätigt.

Das Bundesverfassungsgericht räumt daher sehr wohl die Möglichkeit ein, dass religiöse bzw. Gewissensgründe einen Härtefall etablieren können. Damit stützt er das im Grundgesetz und in der Europäischen Menschenrechtskonvention garantierte Grundrecht auf die Freiheit des Gewissens, der Religionsausübung und der persönlichen Entfaltung, während Sie, wenn ich Sie richtig verstehe, einzig und allein ökonomische Gründe anerkennen wollen. Damit beschneiden Sie meine Grundrechte als Mensch. Schade, dass Sie den Menschen nur auf seine ökonomischen Lebensbedingungen reduziert wahrnehmen können oder wollen. Wenn die Befreiungsregelung im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag so eng gefasst beabsichtigt wäre wie Sie diese auslegen, dann wäre dieser wohl grundgesetzwidrig. Das Grundgesetz garantiert nämlich allgemeine Gewissensfreiheit. Nach Artikel 4 GG (1) sind die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses unverletzlich. Niemand darf gezwungen werden, gegen sein Gewissen zu handeln, und niemand muss gegen sein Gewissen handeln. Dieses grundlegende Menschenrecht kann nicht einfach ausgehebelt werden, wenn es zur Finanzierung des öffentlichen Rundfunks kommt. Ein Finanzierungszwang des öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramms, ohne Rücksicht auf das Gewissen der Genötigten, verstößt gegen mein Grundrecht auf Gewissensfreiheit und freie Glaubens- bzw. ungestörte Religionsausübung nach Art 4 GG.


Zweitens haben Sie meine Begründung nicht richtig verstanden, wollen diese nicht richtig verstehen, und/oder haben sich gar nicht damit befasst. Ich habe in meinem Antrag und in meiner Klagebegründung sehr konkret aufgeführt, worin die Verletzung meines Gewissens und die Beleidigung meiner religiösen Überzeugung besteht. Sie gehen in Ihrem Bescheid jedoch überhaupt nicht auf meine Begründungen ein. Das weist darauf hin, dass sie die besonderen Umstände meines Einzelfalls gar nicht geprüft haben, wie behauptet. Sie speisen mich mit Textbausteinen ab (die identisch sind mit jenen, die andere Genötigte erhalten haben), die nichts zur Sache beitragen. Dies ist ermessensfehlerhaft und führt nicht dazu, meine Argumente zu entkräften. Sie können Ihr Ermessen nur ausüben, wenn sie den Einzelfall betrachten. Und damit vertragen sich standardisierte, vorgefertigte Sätze nicht unbedingt. Es gibt in Massenverfahren zwar viele identische Fälle, die man auch identisch behandeln kann. Aber dann muss die Auswahl der Textbausteine erkennen lassen, dass sie alle Aspekte des Einzelfalls gesehen und richtig gewichtet haben. In meinem Fall ignorieren Sie wichtige Argumente einfach. Ich betrachte Ihren Bescheid allein aus diesen formellen Gründen als nichtig und fordere Sie auf, mir einen rechtskonformen Bescheid auszustellen, der sich wirklich mit den Begründungen meines Antrags auseinandersetzt. Das Studienlexikon Recht von Alpmann/Brockhaus führt dazu aus: “Die Behörde muss das Ermessen pflichtgemäß ausüben, d.h., entsprechend dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung und im Rahmen der gesetzlichen Grenzen des Ermessens handeln, § 40 VwVfG. Verstößt sie dagegen, begeht sie einen Ermessensfehler, der zur Rechtswidrigkeit der Maßnahme i.S.d. § 114 VwGO führt.”

Sie schreiben, dass ich aus religiösen Gründen kein Fernsehgerät besitze. Das habe ich so nie gesagt. Es stimmt, dass ich kein Fernsehgerät besitze, aber der Grund liegt nicht darin, dass ich aus religiösen Gründen prinzipiell etwas gegen Fernsehgeräte habe, sondern dass das von Ihnen ausgestrahlte Programm meine religiösen Überzeugungen verhöhnt und dass es erwiesenermaßen schädlich ist für die seelische Gesundheit unserer Gesellschaft und unserer Familien. Daran möchte ich nicht mitschuldig sein durch die Mitfinanzierung Ihres Programms. Bitte erwidern Sie an dieser Stelle nicht, dass Sie in Ihrem Programm alle gesellschaftlichen Strömungen berücksichtigen müssen (Müssen Sie Jesus und Gott veräppeln? Interessanterweise trauen Sie sich nicht, Allah oder Mohammed aufs Korn zu nehmen) oder dass das Missgefallen von einzelnen Sendungen nicht geeignet ist, das ganze Programm in Frage zu stellen. Es geht hier nicht um einige wenige Sendungen. Leider enthält der Großteil Ihres Unterhaltungsprogramms (welches wieder den größten Teil ihres Gesamtprogrammes ausmacht) schädigende Inhalte. Wir sprechen hier nicht von der Ausnahme sondern von der Regel!

In einem weiteren Textbaustein schreiben Sie, „Der subjektive Wille Rundfunkdarbietungen nicht empfangen zu wollen, ...“. Das liegt auch völlig neben meiner Argumentation. Es geht nicht um „empfangen wollen“ oder ob ich persönlich Ihr Programm konsumiere oder nicht. Ich will nicht durch meinen Zwangsbeitrag Ihr zerstörerisches Programm mitunterstützen und mich damit mitschuldig machen! Außerdem werden, selbst wenn ich persönlich diese Sendungen nicht ansehe, andere aufgrund Ihrer Sendungen abfällig über mich und meinen Glauben denken. Junge Menschen werden sich möglicherweise von dem Glauben an Gott abwenden, weil sie ihn aufgrund Ihrer Sendungen als lächerlich empfinden. Unsere gesellschaftliche Grundordnung und die Menschenrechte, die auf der jüdisch/christlichen Weltanschauung beruhen, werden untergraben. Deshalb bringt mir der öffentlich-rechtliche Rundfunk selbst dann einen Nachteil, wenn ich persönlich ihn nicht konsumiere. Sein Programm ist auch schädlich für die Gesellschaft, unabhängig ob ich es konsumiere oder nicht. Ich konsumiere Ihr Programm nicht. Aber das ist an dieser Stelle nicht mein Hauptpunkt. Ich kann es aus Gewissensgründen nicht durch meinen Zwangsbeitrag unterstützen!

Ich habe auch bisher Ihre Programme nicht empfangen. Unter der alten Regelung konnte ich mich aber bei Gewissenskonflikten der Mitfinanzierung und damit der Mitschuld an der Verbreitung dieses schädlichen Programmes entziehen durch die Entfernung von Empfangsgeräten aus meiner Wohnung. Diese Möglichkeit meinen Gewissenskonflikt zu lösen, wurde mir im neuen Rundfunkstaatsvertrag genommen. Eine Zweckbindung meines Rundfunkbeitrags wurde mir vom ARD ZDF Beitragsservice auf Anfrage ebenfalls versagt.

Ich könnte nicht ungehindert meine Religion ausüben, wenn ich zwangsverpflichtet würde, bei der Zerstörung meiner Religion mitzumachen. Es ist mir nicht zuzumuten für die Beleidigung meiner Werte bezahlen zu müssen. In Artikel 2 GG heißt es: „Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.“ ? Eine Verletzung von „Rechten anderer“ als Gegenargument (nämlich die der Rundfunkfreiheit) steht meiner Forderung nach Erlass des Rundfunkbeitrags nicht entscheidend entgegen, da ich den Anstalten ja nicht verbieten will, das zu senden, was diese für richtig halten, sondern dass ich lediglich nicht dafür bezahlen will.

Ich habe Ihnen auch dargelegt, dass die Beantragung von Harz IV auch gegen mein Gewissen verstoßen würde, weil ich die Kosten für das Ausleben meiner Berufung nicht der Allgemeinheit aufbürden will.
Ich habe in meiner Klagebegründung meine obigen Ausführungen ausführlich mit Fakten belegt. Da Sie mich auffordern, die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel in meinem Widerspruch anzugeben, fasse ich diese hier nochmals als Anhang zusammen. ...


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Da haste dir ganz schön Mühe gegeben, wirst aber so einiges noch ändern müssen.

Den 1. Abschnitt würde ich umformulieren von:
Zitat
Erstens stehen Sie mit Ihrer Rechtsauslegung im Widerspruch zur Auslegung des Bundesverfassungsgerichts (1 BvR 2550/12 vom 12.12.2012). Ja, dieser hat ausgeführt, dass die Verweisung auf die Stellung eines Befreiungsantrags und den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten dem Beschwerdeführer zumutbar ist. Das Gericht hat aber ebenso die Möglichkeit einer Befreiung aus religiösen bzw. Gewissensgründen eingeräumt.
„Zudem ist er gehalten, zunächst die Befreiung von der Beitragspflicht zu beantragen. Nach § 4 Abs. 6 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags hat die Landesrundfunkanstalt in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien. Satz 2 der Vorschrift nennt zwar ein Bespiel eines Härtefalls, enthält jedoch keine abschließende Aufzählung, so dass andere Härtefallgesichtspunkte ebenso geltend gemacht werden können. Es ist jedenfalls auch nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer mit einem solchem Härtefallantrag, bei dem er seine religiöse Einstellung und seine gesamten Lebensumstände darlegen könnte, eine Beitragsbefreiung erreichen kann. So soll nach der Begründung des baden-württembergischen Zustimmungsgesetzes zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag ein besonderer Härtefall unter anderem dann anzunehmen sein, wenn es einem Rundfunkbeitragsschuldner objektiv unmöglich wäre, zumindest über einen Übertragungsweg Rundfunk zu empfangen (LTDrucks Baden-Württemberg 15/197, S. 41). “ (a.a.O. S. 4, 2. Absatz)
Das Bundesverfassungsgericht weist hier im Widerspruch zu Ihrer Sichtweise darauf hin, dass auch andere Gründe einen Härtefall etablieren können als sozialrechtliche. Verwaltungsgerichte haben diese Sichtweise bestätigt.

in:

In Ihrem Antwortschreiben schließen sie die Möglichkeit der Befreiung aus religiösen Gründen nach
§ 4 Abs. 6 RBStV kategorisch aus. Zudem fehlinterpretieren sie das erwähnte Urteil vom Bundesverfassungsgericht (1 BvR 2550/12 vom 12.12.2012). In diesem heißt es:

„Nach § 4 Abs. 6 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags hat die Landesrundfunkanstalt in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien. Satz 2 der Vorschrift nennt zwar ein Bespiel eines Härtefalls, enthält jedoch keine abschließende Aufzählung, so dass andere Härtefallgesichtspunkte ebenso geltend gemacht werden können.“

Diese Punkte bedeuten laut Bundesverfassungsgericht das auch Punkte außerhalb des Bereiches der Sozialleistungen im Härtefallantrag geltend gemacht werden dürfen. Würde man das Gegenteil annehmen, nämlich dass die Befreiungstatbestände des § 4 Abs. 1 bis Abs. 2 RBStV eine abschließende Regelung enthalten, bliebe für die Härtefallklausel des § 4 Abs. 6 RBStV überhaupt kein Anwendungsbereich außer des einen in Satz 2 der Norm genannten Regelbeispiels übrig.

Weiterhin heißt es:
„Es ist jedenfalls auch nicht von vorneherein ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer mit einem solchen Härtefallantrag, bei dem er seine religiöse Einstellung und seine gesamten Lebensumstände darlegen könnte, eine Beitragsbefreiung erreichen kann. So soll nach der Begründung des baden-württembergischen Zustimmungsgesetzes zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag ein besonderer Härtefall unter anderem dann anzunehmen sein, wenn es einem Rundfunkbeitragsschuldner objektiv unmöglich wäre, zumindest über einen Übertragungsweg Rundfunk zu empfangen (LTDrucks Baden-Württemberg 15/197, S. 41).“

Aus diesen Punkten folgt, dass sie mir ohne überzeugende Begründungen ihrerseits nicht von vornherein den Härtefall verwehren dürfen. Diese Begründungen können sich auch nur aus der Einzelfallprüfung meiner Argumente ergeben. Allerdings nicht aus von ihnen dargelegten Satzbausteinen. Das Bundesverfassungsgericht weist in ihrem Urteil auch noch darauf hin, dass eine Befreiungsmöglichkeit auch besteht, wenn ein Rundfunkbeitragsschuldner in einem Funkloch wohnt, also nicht über Fernsehen, Radio, Internet oder Handy die Angebote des öffentlich – rechtlichen Rundfunks innerhalb der Wohnung als Anknüpfungspunkt des Rundfunkbeitrages empfangen kann. Demgegenüber steht meine religiöse Überzeugung, aus derer ich die Angebote des öffentlich – rechtlichen Rundfunks aufgrund ihrer Darstellungen nicht wahrnehmen und  im entfernteren Sinne nicht empfangen kann.
__________________________

Hinweis: Ich würde alle Sachen immer weglassen, die man nicht beweisen kann, wie z.B. die "Verwaltungsgerichte folgen dem", ohne die Angabe der Gerichte mit AZ bringt dieser Satz nix oder "deshalb ist der Bescheid nicht", ohne eine stichhaltige Begründung lieber rauslassen.

___________________________

Abschnitt 2 würde ich weglassen, notfalls kannst du ja noch einen Satz mit Artikel 4 GG an Abschnitt 1 dranhängen.
Abschnitt 3 würde ich weglassen, die Nichtigkeit ist eine Behauptung, die du auch nicht beweisen kannst. Größtenteils zielt dieser Abschnitt nur auf die Satzbausteine ab, wenn du da noch etwas schreiben möchtest, dann bei Abschnitt 1 noch einen Satz dranhängen.

Abschnitt 4
Schwieriger Abschnitt, da dieser ja deine eigenen Ansichten darstellt. Vielleicht solltest du dir hier noch eine Frage stellen: Besitze ich einen Fernseher (nur für Videos, etc.), aber nehme keine Angebote des Rundfunks (auch keine privaten Sender) aus religiöser Überzeugung wahr?
Denke immer dran, dass du deine Gründe hervorbringst. Nicht wie es anderen geht, sondern wie es dir damit geht.
Ich würde den Abschnitt auf jeden Fall umformulieren, mehr in die Richtung gehen,
Zitat
dass das von Ihnen ausgestrahlte Programm meine religiösen Überzeugungen verhöhnt und dass es erwiesenermaßen schädlich ist für die seelische Gesundheit unserer Gesellschaft und unserer Familien.
Den Satz und dann nur noch Beweise bringen die das belegen, wie oft der örR schon falsche Beiträge gebracht hat. Hier würde ich auch mit anführen, dass viele aus der Kirche ausgetreten sind. Und das es dank der falschen Berichterstattung u. U. zu den Austritten kam... und auch mit hinein bringen, dass die vielen sexuellen Beiträge deine religiöse Anschauung in der Art verletzen, dass du aus dem Glauben heraus schon nicht, die Angebote wahrnehmen darfst. Da waren in deiner Klage ein paar gute Sachen drinnen, die du hier mit reinpacken kannst.

Abschnitt 5, 6, 7 weglassen.

Wichtig ist der erste Abschnitt und ein zweiter Abschnitt in dem du alle möglichen Gründe mit Beweisen reinpackst und schön weit ausführst immer im Hinblick auf deine Situation. Bitte Behauptungen nie als Tatsachen schreiben, wie der Bescheid ist nichtig. Das ist nur eine Behauptung, eine Tatsache wäre es, wenn du schreibst: Nach §... ist der Bescheid nichtig, weil Begründung. Diesen folgen auch die Gerichte .... mit Az.....


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Bitte noch aufpassen, dass ein Bescheid rechtswidrig oder nichtig sein kann und welchen Unterschied das macht!

Beim Beurteilen der Verwaltungsakte (=Bescheid und Widerspruchsbescheid) hat einer anonymen Person diese Erklärung mit Beispielen sehr geholfen. Wurde ja auch für Studenten geschaffen  ;D
http://www.ja-aktuell.de/root/img/pool/verschiedenes/lb_lysander_ja_11-2012.pdf


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Danke für Eure Antworten! Person A wird sich den Text nochmal vornehmen, bevor sie ihn abschickt. Sie hat alle ihre persönlichen Begründungen in den Anhang gepackt, weil diese dem Beklagten ja schon aus der Klagebegründung bekannt sind.

Person A hat irgendwo gelesen, dass ein Gericht die Unmöglichkeit des Empfangs als Härtefallbegründung bestätigt hat. Sonst würde das Gebühr im Gegensatz zu Steuer Argument nicht haltbar sein. Oder so ähnlich. Ich konnte den Fall aber nicht mehr finden.

Liebe Grüße!


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Wenn es kein Empfang gibt (momentan, aber evlt. für immer), kann man den BS fragen wie genau die rechtliche und physikalische Feststellung dieses Nichtempfangs geregelt ist, wenn man das als Härtefallbefreiung anmeldet...


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Person A hat kein Empfangsproblem, nur ein Programmproblem. Aber die Sache mit dem Empfang belegt, dass die Härtefallregelung nicht nur auf ökonomische Gründe abstellt.

Kennt irgendwer die Entscheidung eines Gerichts dazu?


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Das mit dem Programm wurde schon mal vom VG abgelehnt, weil ja der offizielle Weg einer Programmbeschwerde beim Aufsichtsrat der Anstalt z.B. ZDF zu nehmen ist.

Das diese Beschwerde nichts wert ist, wird natürlich vom Gericht nicht erwähnt, denn es wurden massig Programme genannt (Ukraine, Religion usw)...

Ausserdem ist ein Schei**programm immer subjektiv bewertet. Die richtig harten Dinge sind z.B. welche das Grundgesetz betreffen.


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Religions- und Gewissensfreiheit sind ein Grundrecht! Natürlich kann der SWR kein Gewissen prüfen. Das würde jeder dankend ablehnen. Bei dem Feingefühl ... Deshalb halte ich die ganze Sache auch für verfassungswidrig, wenn keine Möglichkeit eingeräumt wird, aus religiösen und Gewissensgründen auszusteigen. Jeder seinem Gewissen folgend. Unter der alten Regelung war das möglich, jetzt soll es nach der Rechtsauslegung der Abzocker nicht mehr möglich sein.

In welchem Land leben wir? Ärzte dürfen sich bei ihrer Berufsausübung auf das Gewissen berufen, man kann den Wehrdienst aus Gewissensgründen ablehnen, Richter haben ein Recht auf ihr Gewissen (ich habe auf der Website des VG gelesen: "Wenn ehrenamtliche Richterinnen und Richter aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wollen, legen sie ein entsprechendes Gelöbnis ab ..."), nur bei der Finanzierung des Rundfunks hat das Gewissen keine Rolle zu spielen? Der Sch.. muss finanziert werden, zur Not über Leichen ...

Ich erwarte nicht, dass der SWR ein Ohr für Person A haben wird. Wahrscheinlich auch nicht das VG. Die trauen sich nicht, umwälzende Entscheidungen zu treffen. Es wird nichts Anderes übrig bleiben als der Weg durch die Instanzen.


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Das ist alles eine Sache der Begründung.

Natürlich wird der Beitragsservice einen Härtefallantrag ablehnen, der nur nullachtfünfzehn geschrieben wird. Sprich wenn ich nur schreibe, bei dem Angeboten vom örR sehe ich nur Titten und deswegen schaue ich aus religiöser Überzeugung die Angebote des örR nicht, wird mit Sicherheit keinen Erfolg haben. Wenn du allerdings belegst, dass der örR schon desöfteren deine Religion mit Füssen getreten hat und die Programmgestaltung gegen deine religiöse Überzeugung arbeitet und dies alles schön begründest, denke ich schon das der Antrag Chancen hat. Der Beitragsservice muss sich schließlich immer im klaren sein, dass dieses Schreiben dann auch vorm Verwaltungsericht landen kann. Wenn der Beitragsservice einfach ablehnt, obwohl Gründe für eine Befreiung vorliegen, könnte das Verwaltungsgericht u.U. auch dem Kläger Recht geben.


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Zu dem von InesgegenGEZ angeführten Urteil gibt es noch das vom 9.Februar 2010 -1 BvL 1/09-. Vor allem gibt es dort Munition für Menschen mit kleinen Finanzmitteln:
Zitat
http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2010/02/ls20100209_1bvl000109.html

Hier gibt es noch juristische Kommentare dazu, mal die politische Quelle ignorieren  :)
Zitat
http://www.linksfraktion.de/positionspapiere/handreichung-urteil-bundesverfassungsgerichts-9-februar-2010-1-bvl-1-09/


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Liebe Mitstreiter,

Hier der Widerspruch von Person A. Sie hat ein paar Anregungen von Ines übernommen (danke!!!), aber aus Zeitgründen sonst nicht mehr viel geändert:



Sehr geehrte Damen und Herren,

Ihr Bescheid entspricht nicht den rechtlichen Anforderungen. Ich beantrage die Ausstellung eines rechtskonformen Bescheids, der auf meine konkret formulierten Begründungen eingeht. Außerdem lege ich hiermit fristgerecht Widerspruch gegen Ihren ablehnenden Bescheid ein.

Begründung:

In Ihrem Antwortschreiben schließen Sie die Möglichkeit der Befreiung aus religiösen bzw. Gewissensgründen nach § 4 Abs. 6 RBStV kategorisch aus. Zudem fehlinterpretieren Sie das erwähnte Urteil vom Bundesverfassungsgericht (1 BvR 2550/12 vom 12.12.2012). In diesem heißt es:

„Nach § 4 Abs. 6 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags hat die Landesrund-funkanstalt in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien. Satz 2 der Vorschrift nennt zwar ein Bespiel eines Härtefalls, enthält jedoch keine abschließende Aufzählung, so dass andere Härtefallgesichtspunkte ebenso geltend gemacht werden können.“

Diese Punkte bedeuten laut Bundesverfassungsgericht das auch Punkte außerhalb des Bereiches der Sozialleistungen im Härtefallantrag geltend gemacht werden dürfen. Würde man das Gegenteil annehmen, nämlich dass die Befreiungs-tatbestände des § 4 Abs. 1 bis Abs. 2 RBStV eine abschließende Regelung enthalten, bliebe für die Härtefallklausel des § 4 Abs. 6 RBStV überhaupt kein Anwendungsbereich außer des einen in Satz 2 der Norm genannten Regelbeispiels übrig.

Weiterhin heißt es: „Es ist jedenfalls auch nicht von vorneherein ausgeschlossen, dass der Beschwerde¬führer mit einem solchen Härtefallantrag, bei dem er seine religiöse Einstellung und seine gesamten Lebensumstände darlegen könnte, eine Beitragsbefreiung erreichen kann. So soll nach der Begründung des baden-württembergischen Zustimmungs¬gesetzes zum Fünfzehnten Rundfunkänderungs-staatsvertrag ein besonderer Härtefall unter anderem dann anzunehmen sein, wenn es einem Rundfunkbeitrags¬schuldner objektiv unmöglich wäre, zumindest über einen Übertragungsweg Rundfunk zu empfangen (LTDrucks Baden-Württemberg 15/197, S. 41).“

Aus diesen Punkten folgt, dass Sie mir ohne überzeugende Begründungen Ihrerseits nicht von vornherein den Härtefall verwehren dürfen. Diese Begründungen können sich auch nur aus der Einzelfallprüfung meiner Argumente ergeben. Allerdings nicht aus den von ihnen dargelegten Satzbausteinen. Diese gehen nicht auf meinen Antrag und meine Klagebegründung ein, in denen ich sehr konkret und ausführlich dargelegt habe, worin die Verletzung meines Gewissens und die Beleidigung meiner religiösen Überzeugung besteht, die es mir unmöglich macht, Ihr Programm zu konsumieren oder zu finanzieren.

Das Bundesverfassungsgericht weist in seinem Urteil darauf hin, dass eine Befreiungsmöglichkeit auch besteht, wenn ein Rundfunkbeitragsschuldner in einem Funkloch wohnt, also nicht über Fernsehen, Radio, Internet oder Handy die Angebote des öffentlich – rechtlichen Rundfunks innerhalb der Wohnung als Anknüpfungspunkt des Rundfunkbeitrages empfangen kann. Demgegenüber steht meine religiöse Überzeugung und mein Gewissen, aus denen ich die Angebote des öffentlich – rechtlichen Rundfunks aufgrund ihrer Darstellungen nicht wahrnehmen und  im entfernteren Sinne nicht empfangen kann.

Das Grundgesetz (Artikel 1,2 und 4) und die Europäische Menschenrechtskonvention garantieren mein Grundrecht auf die Freiheit des Gewissens, der Religionsausübung und der persönlichen Entfaltung.

Das von Ihnen ausgestrahlte Programm verhöhnt meine religiösen Überzeugungen und es ist erwiesenermaßen schädlich für die seelische Gesundheit unserer Gesellschaft und unserer Familien. Allein die vielen Programmbeiträge mit sexuellem Inhalt verletzen meine religiösen Anschauungen in der Art, dass ich aus meinem Glauben heraus diese Angebote nicht wahrnehmen darf. Dies ist darüber hinaus auch erwiesenermaßen schädlich für die seelische Gesundheit unserer Bevölkerung und trägt zur Zerstörung von Ehen und Familien bei. Außerdem wird mein Glaube und meine Glaubensgemeinschaft regelmäßig in öffentlich-rechtlichen Programmen herabgewürdigt und lächerlich gemacht (z.B. in der Sendung „Götter wie wir“). Wiederholt wurden evangelikale Christen mit radikalen Islamisten verglichen. Ermordete sozial wohltätige Bibelstudentinnen mit Selbstmordattentätern. Das ist mir besonders schmerzlich in Erinnerung, weil ich mit einer schockierten und trauernden Kommilitonin der Ermordeten und persönlichen Freundin unserer Familie trauerte.

Bitte erwidern Sie an dieser Stelle nicht, dass Sie in Ihrem Programm alle gesellschaftlichen Strömungen berücksichtigen müssen (Müssen Sie Jesus und Gott veräppeln? Interessanterweise trauen Sie sich nicht, Allah oder Mohammed aufs Korn zu nehmen), oder dass das Missgefallen von einzelnen Sendungen nicht geeignet ist, das ganze Programm in Frage zu stellen. Es geht hier nicht um einige wenige Sendungen. Leider enthält der Großteil Ihres Unterhaltungs¬pro-gramms (welches wieder den größten Teil ihres Gesamtprogrammes ausmacht) schädigende und meiner biblischen christlichen Weltanschauung entgegenstehende Inhalte. Wir sprechen hier nicht von der Ausnahme sondern von der Regel!

Es geht nicht nur um meinen Willen Rundfunkdar¬bietungen nicht empfangen zu wollen. Ich will darüber hinaus nicht durch meinen Zwangsbeitrag Ihr zerstörerisches Programm mitunterstützen und mich damit mitschuldig machen! Außerdem werden, selbst wenn ich persönlich diese Sendungen nicht ansehe, andere aufgrund Ihrer Sendungen abfällig über mich und meinen Glauben denken. Menschen werden sich möglicherweise von dem Glauben an Gott abwenden, weil sie ihn aufgrund Ihrer Sendungen als lächerlich empfinden. Menschen werden möglicherweise aus den christlichen Kirchen austreten. Mädchen werden sich als Objekte empfinden. Das könnte auch meine Tochter einmal betreffen, falls sie in Zukunft außerhalb unseres Hauses Ihre Sendungen konsumiert. Unsere gesellschaftliche Grundordnung und die Menschenrechte, die auf dem jüdisch/christlichen Wertesystem beruhen, werden untergraben. Deshalb bringt mir der öffentlich-rechtliche Rundfunk selbst dann einen Nachteil, wenn ich persönlich ihn nicht konsumiere. Sein Programm ist auch schädlich für die Gesellschaft, unabhängig ob ich es konsumiere oder nicht. Ich will Ihr Programm nicht empfangen. Aber mein Hauptpunkt ist, dass ich Ihr Programm aus Gewissensgründen nicht durch meinen Zwangsbeitrag unterstützen kann und will! Deshalb habe ich Gebührenbefreiung beantragt.

Unter der alten Regelung konnte ich mich beim Gewissenskonflikt der Mitfinan-zierung und damit der Mitschuld an der Verbreitung dieses schädlichen Programmes entziehen durch die Entfernung von Empfangsgeräten aus meiner Wohnung. Daher ist es nur schlüssig, dass auch der 15. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag im Rahmen der Härtefallregelung eine Befreiung aus religiösen bzw. Gewissensgründen zulässt. Sonst wäre er meines Erachtens auch verfassungswidrig.
Ich könnte nicht ungehindert meine Religion ausüben, wenn ich zwangs-verpflichtet würde, die Zerstörung meiner Religion mitzufinanzieren. Es ist mir auch nicht zuzumuten die Beleidigung meiner Werte oder für mich und meine Mitmenschen schädigende Inhalte mitzufinanzieren. In Artikel 2 GG heißt es: „Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.“ ? Eine Verletzung von „Rechten anderer“ als Gegenargument (nämlich die der Rundfunkfreiheit) steht meiner Forderung nach Erlass des Rundfunkbeitrags nicht entscheidend entgegen, da ich den Anstalten nicht verbieten will, das zu senden, was diese für richtig halten, sondern dass ich lediglich nicht dafür bezahlen will.
Ich habe in meiner Klagebegründung meine obigen Ausführungen ausführlich mit Fakten belegt. Da Sie mich auffordern, die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel in meinem Widerspruch anzugeben, fasse ich diese hier nochmals als Anhang zusammen.

Mit freundlichen Grüßen,
 




Anhang:
Faktische Belege für meine Antragsbegründung:

Ein großer Anteil des Unterhaltungsprogramms der öffentlich-rechtlichen Fernseh-anstalten präsentiert einen aus biblisch-christlicher Sicht inakzeptablen gottlosen, unmoralischen und damit zerstörerischen Lebensstil, inklusive der expliziten oder angedeuteten Darstellung von praktizierter Sexualität außerhalb der Ehe, Nacktheit und der Darstellung von Gewalt. Das öffentlich-rechtliche Fernsehprogramm (und in geringerem Ausmaß auch das Radioprogramm) trägt zur Sexualisierung und zur Desensibilisierung der Gesellschaft Gewalt gegenüber bei. Als Beispiele kann man praktisch jede beliebige Fernsehserie aufführen, aber auch „Bildungssendungen“ wie „Make Love“.  Die negativen Folgen der Sexualisierung und Desensibilisierung vor allem auch unserer jungen Menschen sind durch zahlreiche Studien belegt.

„70% aller Fernsehsendungen beinhalten Sexualität, 34% zeigen Sexualpraktiken. Der typische Jugendliche, der zwischen drei und fünf Stunden täglich fernsieht, sieht etwa 14.000 Hinweise auf Sexualität und 2000 Sexualakte jährlich im Fernsehen. Umfragen haben ergeben, dass 75% der Jugendlichen der Meinung sind, dass die erotischen Inhalte im Fernsehen Jugendliche beeinflussen. Die überwiegende Mehr¬heit ist der Meinung, dass das Fernsehen zu einem freizügigen Sexualleben verführt. In der Tat bestätigen Studien, dass es eine Korrelation zwischen Fernsehkonsum und freizügigem Sexualverhalten gibt. Ebenso gibt es eine deutliche Korrelation zwischen sexueller Freizügigkeit und Depressionskrankheiten. Persönlichkeits¬störungen sind unter diesen katastrophalen Umständen kaum zu vermeiden. Levin und Kilbourne berichten von 300 Studien, die zeigen, dass die permanente Aus¬setzung gegenüber erotisierender Werbung, Pop-Musik, Fernseh¬serien usw. dazu führt, dass sich Mädchen als pure Objekte empfinden. Viele leiden unter emotionalen Ungleichgewichten, krankhaften Angst- und Schuldgefühlen und Depressionen. Es ist nachgewiesen, dass viele Mädchen eine gestörte Wahrnehmung ihres eigenen Körpers haben.“ 
"Wir haben eine Vielzahl von Beweisen dafür, dass diese Sexualisierung von Mäd-chen heute negative Auswirkungen in den verschiedensten Bereichen verursacht. Dazu gehört die kognitive Funktion, die geistige und körperliche Gesundheit und die Entwicklung einer gesunden Sexualität.“

Die vom Bayrischen Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen in Auftrag gegebene Studie “Weltbild des Fernsehens“ des bekannten Regensburger Professors für Medienpsychologie, Helmut Lukesch, macht deutlich: in 78,7 % aller Sen¬dungen des deutschen Fernsehens kommt Gewalt vor. Zu Beginn der 90er Jahre lag der Anteil noch bei knapp 47,7 %. In jeder Stunde Fernseh¬programm werden im Durchschnitt 4,12 schwerste Gewalttaten (z.B. Morde) und 5,11 schwere Gewalt¬taten (z.B. Schlägereien) gezeigt. Nach Programm-kategorien getrennt zeigt sich, dass 93,6 % der fiktionalen Unterhaltungssendungen Gewalt enthalten, an zweiter Stelle (!) gefolgt von Kindersendungen mit 89,4 % und Informationssendungen mit 77,7 %. Aufgrund einer Vielzahl von Langzeitstudien ist die sozial schädigende Wirkung sowohl für männliche wie auch für weibliche Rezipienten medialer Gewaltbotschaften belegt.

In seinem Buch “Vorsicht Bildschirm“  sieht der Hirnforscher, Neurologe und Direktor einer Uniklinik in Ulm, Prof. Manfred Spitzer, sogar einen Zusammenhang zwischen Bildungsniveau und Fernsehen. Den Zusammenhang von Gewalt und Fernsehen sieht er durch die empirische Forschung eindeutig belegt. Der Forscher Prof. Dr. Christian Pfeiffer spricht von “Medienverwahrlosung“, als Ursache von Schul¬versagen und zunehmender Krimi¬nali¬tät im Jugendalter. Britische Wissen-schaftler des „UK Medical Research Council“ haben festgestellt, dass der Charakter von Kindern sich deutlich verschlechtert, wenn sie zu viel fernsehen.

Man findet fast keine guten Vorbilder mehr in der vorgespielten Realität des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Dies beginnt schon beim Kinderprogramm. Die Helden lügen, sie sind selbstsüchtig, frech, rebellisch, respektlos und den Eltern ungehorsam.
„Normale Familien gibt es nicht, so die deutsche Fernsehlandschaft: Auffällig ist auch, dass es keinen einzigen Tatort-Kommissar in der ARD mehr gibt, der glücklich verheiratet oder überhaupt verheiratet ist. Kommissar Bootz aus Stuttgart ist noch verheiratet, aber seine Frau verlässt ihn gerade wegen eines anderen Mannes. Auch alle anderen – gescheiterte Figuren, beziehungsunfähig, beziehungsunwillig. Frau Furtwängler als LKA-Ermittlerin ist alleinerziehend mit einem Kind von einem One-Night-Stand mit einem Spanier, der nichts von seinem Sohn weiß. Diese Lebens¬weisen ziehen sich durch alle Folgen mit unseren Fernsehhelden. Demnach bleibt der Wunsch: Ein Kommissar, der morgens von seinem Kollegen beim Familien¬frühstück abgeholt wird und nicht mit Kopfschmerzen aus einer Kneipe.“

Das öffentlich-rechtliche Programm entspricht in weiten Teilen nicht unseren religiö¬sen und kulturellen Wertvorstellungen und ästhetischen Vorstellungen. Um es an einem persönlich erlebten Beispiel festzumachen: Letztes Jahr, als wir bei meinen Eltern in Österreich zu Besuch waren, schauten sie „Wetten dass“ im Fernsehen. Die in ein lächerliches pinkes Outfit gezwängte Moderatorin, die in ihrem kindischen Auftreten an Peinlichkeit kaum zu überbieten war, bekannte dem Gast, einem amerikanischen Rapstar, dass sie gerne Geschlechtsverkehr mit ihm hätte. Spätes¬tens an diesem Punkt war ein weiteres Zusehen unerträglich. Das ist nicht unsere Vorstellung von Unterhaltung oder Kultur und schon gar nicht von Bildung. Es ist das Gegenteil davon.

Selbst der Journalist Scholl-Latour klagte vor Kurzem, es fehle an Bildung in den öffentlich-rechtlichen Programmen. Statt Qualität stünde die Quote im Blickpunkt. Doch damit, so Scholl-Latour, brächten sich die Öffentlich-Rechtlichen um ihre eigene Existenzberechtigung.

Das öffentlich-rechtliche Fernsehprogramm hat einen zerstörerischen Einfluss auf unsere Gesellschaft, unsere Kinder, die Ehen und Familien in unserem Land und die Seelen von Menschen, die es konsumieren. Insofern ist der öffentliche Rundfunk für jeden zum allgemeinen Schaden, egal ob er persönlich diesen konsumiert oder nicht.

Darüber hinaus werden immer wieder bibelgläubige Christen und ihr Glaube im öffentlich rechtlichen Fernsehen verunglimpft und lächerlich gemacht.  Z.B. wurden in der ZDF-Sendung „Frontal 21“ vom 4.8.2009 zwei Bibelschulstudentinnen, die in einem Krankenhaus im Jemen Menschen halfen und dafür von moslemischen Extre¬misten ermordet wurden, mit moslemischen Selbstmordattentätern verglichen. Ein Vergleich von friedliebenden, ihren Nächsten dienenden bibeltreuen Christen mit mordenden moslemischen Extremisten hat überhaupt keine sachliche Grundlage und ist beleidigend für Christen. Dieses Ereignis ist uns in guter Erinnerung, denn eine Freundin unserer Familie, die unsere Kirchengemeine besucht, war Kommilitonin dieser beiden ermordeten jungen Frauen, und sie war sehr traurig und betroffen. Ebenso hat auch uns persönlich dieser Mord und auch diese darauf folgende Verunglimpfung durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk betroffen gemacht. Diese Art des Umgangs mit evangelikalen Christen ist im öffentlich-rechtlichen Rundfunk leider keine Ausnahme, sondern eher Tradition.

Erst in diesem Sommer wurde wieder implizit ein ähnlicher Vergleich zwischen bibel¬gläubigen Christen und radikalen Moslems hergestellt. Der ARD Dokumentation „Sterben für Allah? – Der Weg deutscher Gotteskrieger nach Syrien“ wurde direkt zuvor die Dokumentation „Mission unter falscher Flagge – Radikale Christen in Deutschland“ vorangestellt. Es sollte wohl impliziert werden, dass Religion ganz ohne Unterscheidung generell gefährlich ist.

Der erste Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft Weltanschauungsfragen e.V., Michael Kotsch beschreibt den Inhalt dieser Sendung über „radikale Christen“ folgender¬maßen: „Evangelikale Christen sind geldgierig, machthungrig, hinterwäld-lerisch, leichtgläubig, dumm und gefährlich. So könnte man die ARD-Dokumentation vom Montag dem 4.August 2014 zusammenfassen. ... Offensichtlich ist den kommentierenden Journalisten jede Art engagierter Religiosität ein Dorn im Auge. Es wird in den betreffenden Beitrag nicht einmal der Versuch gemacht, die positiven Erfahrungen evangelikaler Christen und ihre Weltanschauung einfach stehenzu¬lassen oder gar zu würdigen.“ 
„Christen wiederum können nur betrübt den Kopf schütteln. Warum setzen Journa-listen singende und betende Jugendliche in einen bedrohlichen Kontext, statt ihren Glauben zu tolerieren? Warum ist jedes ehrenamtliche Engagement verdächtig und weniger wert, wenn es aus christlicher Motivation heraus geschieht? Warum muss man sich automatisch rechtfertigen, wenn man zu einer Freikirche gehört? Die ARD stellt mit ihrer Reportage Evangelikale unter Generalverdacht, schreibt Moritz Breckner“
Ebenso schreibt der Vorsitzende der Deutschen Evangelischen Allianz, Dr. Michael Diener: “In seinem Fazit differenziert der Film zwischen evangelikalen Christen als solchen und radikalen Auswüchsen an ihren Rändern. Dieses Fazit kann ich durchaus mittragen, leider stellen die beiden Filmtitel wie auch die Zusammen-stellung der einzelnen Filmbeiträge evangelikale Christen unter einen Generalver-dacht.  Das kann und darf in dieser Weise nicht geschehen.“
Der Geschäftsführer des Christlichen Medienverbundes, Christoph Irion, prangerte fehlende Differenzierung an. Bis zum Ende habe der Zuschauer den Eindruck, die im Film gezeigten Beispiele stünden repräsentativ für evangelikale Christen. Das sei jedoch mitnichten so: „In Wahrheit haben sich die Autorinnen in einer sehr fokus¬sierten Recherche auf die Suche nach Skandalen begeben – und sie natürlich gefun¬den.“ Aus journalistischer Sicht sei diese Zuspitzung auf so genannte „radikale Christen“ nicht überzeugend, „aus medienethischer Sicht ist sie in dem dargestellten Kontext problematisch“, erklärte Irion. „Wer einerseits aufklärerisches Denken fordert, Schwarz-Weiß-Denken kritisiert und auf der anderen Seite derart undifferenziert Pauschalurteile über eine sehr heterogene Minderheit wie die Evangelikalen fällt, wird seiner Rolle als Aufklärer nicht gerecht.“

Ich führe diese offiziellen Wortmeldungen an um aufzuzeigen, dass nicht nur ich so empfinde, sondern dass im öffentlich-rechtlichen Programm immer wieder eine ganze christliche Minderheit herabgewürdigt und in ihrer Menschenwürde verletzt wird.
 
Die beiden verantwortlichen Journalistinnen haben in ihrer Dokumentation offenbar selbst Fakten bewusst falsch dargestellt bzw. unterschlagen, sie setzten angeblich schwer psychisch Kranke Menschen unter Druck um dort negative Argumente zu finden zur Denunzierung einer Gemeinde, belegten Gottesdienstbesucher mit verächtlichen Worten und Blicken und reagierten „feindselig“ auf Fragende.

Ein weiteres Beispiel ist die ZDF-Sendereihe „Götter wie wir“ in der der christliche Glaube lächerlich gemacht wird. Diese Sendungen achten nicht die Würde und die religiösen Überzeugungen gläubiger Menschen.








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Der von Person A Beklagte hat schnell reagiert und bereits seinen Widerspruch gesandt. Auffallend ist, dass dies weiterhin durch den persönlichkeitslosen Eintreibservice geschieht, was nach Auffassung von Person A formal nicht rechtens ist.

Habt Ihr Anmerkungen zum Widerspruch? Wo bietet er Angriffsfläche?

Person wird auch dagegen klagen und erstmal versuchen, den Gerichtstermin zu verschieben, damit sie vorher mal einem Verfahren vor ihrem Gericht als Beobachter beiwohnen kann. Angeblich soll am 24.2. um 9:15 eine Verhandlung vor dem VG Neustadt/Weinstr. stattfinden. Der Termin von Person A ist danach um 12:15 angesetzt.

Liebe Grüße,


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... und Seite 2 des Widerspruchs gegen den Antrag von Person A


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Das ist doch ein Witz... Die alte Leier mit dem von BS ausgelegten Sachverhalt zum Härtefallantrag aus religiösen Gründen ist super.

Ich verstehe das so: wenn eine fiktive Person ABC einen Antrag auf Befreiung aus dem Härtefall heraus objektiv argumentiert, dann kann der BS/Anstalt das nicht als eine Gesetzlücke darstellen! Fiktiv würde sofort dagegen klagen! Der Gesetzgeber gibt eben diese Möglichkeit an, um aus dem Zirkel auszuweichen, wenn die Gründe wirklich vorliegen. Wenn aber der BS/Anstalt die Befreiungsmöglichkeit als dummen Versuch darstellt der Beitragspflicht zu entweichen, dann ist dadruch im RBStV eine strukturelle Verletzung vorhanden, allein weil nach Art. 19 GG (Zietiergebot)...

Wie seht ihr das ?


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