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Autor Thema: Antrag "Befreiung aus Gewissens- und Religionsgründen" abgelehnt > wie weiter?  (Gelesen 15750 mal)

p
  • Beiträge: 32
Hallo,

Erstmal die Erläuterung der Situation und weiter unten folgen die Fragen.

Person A hat August 2014 einen Gebühren-/Beitragsbescheid erhalten und hat als Antwort folgende Schritte GLEICHZEITIG eingeleitet:

1) Antrag auf Befreiung aus Gewissens- und Religionsgründen mit Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 1 BvR 2550/12 vom 12.12.2012 (https://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20121212_1bvr255012.html).

2) Gleichzeitig wurde Widerspruch eingelegt um die Frist des Beitragsbescheids einzuhalten. Als Begründung wurde auf die Argumente verwiesen, die im "Antrag auf Befreiung" aufgeführt wurden unter Vorbehalt weiterer Argumente/ Gründe, sollte es zu einer Ablehnung kommen.

Nun hat Person A Anfang Oktober einen "Bescheid über die Ablehnung der Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht" erhalten mit einer unzutreffenden Begründung. Die Begrüdung geht nicht auf die Verletzung des Gewissens und der ungestörten Religionsausübung ein, die Person A in seinem Antrag auf Befreiung ausführlich erläutert hat. Es wird lediglich aufgeführt, dass "Allein der willentliche Verzicht auf die Nutzung von Rundfunkgeräten aus religiöser Überzeugung keinen Härtefall darstellt". Dies war aber nicht das Argument zur Befreiung von Person A.

Nun zu den Fragen:

1) Kann jetzt geklagt werden? Oder muss erneut Widerspruch eingelegt werden? In der Rechtsbehelfsbelehrung steht nichts über eine mögliche Klage, sondern nur die Möglichkeit des Widerspruchs.

2) Wenn nein, wäre es besser Widerspruch einzureichen oder nichts zu tun und abzuwarten? Person A hatte ja GLEICHZEITIG den Antrag auf Befreiung und den Widerspruch zum Rechtsbescheid geschickt

Danke und Grüße,
pipmen



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. Oktober 2014, 23:30 von Bürger«

s
  • Beiträge: 516
Re:
#1: 27. Oktober 2014, 16:58
Die Ablehnung der Befreiung ist ein eigenständiger Verwaltungsakt, gegen den auf dem gleichen Weg wie gegen einen Beitragsbescheid vorgegangen werden kann.


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  • Beiträge: 32
ss32 danke für die Antwort, aber ich bin nun nicht wirklich schlauer geworden.
Heisst das, dass Person A erstmal Widerspruch einleiten muss und erst danach Klagen kann?

Sorry wenn ich zu blöd bin das zu verstehen, aber ist es dann Option 1) oder 2) oder gar ein ganz anderer Weg?

Grüße,
pipmen


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v

vmp

  • Beiträge: 94
Ist eine Rechtsbehelfsbelehrung drauf? Wenn ja, so verfahren wie dort beschrieben steht.

Wenn nicht, abheften oder als Toilettenpapier benutzen.


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s
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Erst Widerspruch.

Ganz allgemein:  Bescheid -> Widerspruch
                          Widerspruchsbescheid -> Klage


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  • Beiträge: 32
danke vmp und ss32.

Die Rechtsbehelfsbelehrung gibt vor, dass man einen Widerspruch einlegen kann.
Person A wird nun den Widerspruch schreiben. Ich halte euch auf dem laufenden wenn Person A eine Antwort erhalten hat.

Grüße,
Pipmen


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I
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Ich muss den Beitrag mal aus der Versenkung holen, weil mir das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes auch aufgefallen ist:

Zitat
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 2550/12 –

Im vorliegenden Fall kann der Beschwerdeführer die von ihm gerügten Grundrechtsverletzungen in zumutbarer Weise in verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren gegen die Beitragserhebung geltend machen. Ein solcher Rechtsbehelf wäre jedenfalls nicht von vorneherein aussichtslos. Zudem ist er gehalten, zunächst die Befreiung von der Beitragspflicht zu beantragen. Nach § 4 Abs. 6 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags hat die Landesrundfunkanstalt in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien. Satz 2 der Vorschrift nennt zwar ein Beispiel eines Härtefalls, enthält jedoch keine abschließende Aufzählung, so dass andere Härtefallgesichtspunkte ebenso geltend gemacht werden können. Es ist jedenfalls auch nicht von vorneherein ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer mit einem solchen Härtefallantrag, bei dem er seine religiöse Einstellung und seine gesamten Lebensumstände darlegen könnte, eine Beitragsbefreiung erreichen kann. So soll nach der Begründung des baden-württembergischen Zustimmungsgesetzes zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag ein besonderer Härtefall unter anderem dann anzunehmen sein, wenn es einem Rundfunkbeitragsschuldner objektiv unmöglich wäre, zumindest über einen Übertragungsweg Rundfunk zu empfangen (LTDrucks Baden-Württemberg 15/197, S. 41).
Die Verweisung auf die Stellung eines Befreiungsantrags und den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist dem Beschwerdeführer zumutbar; insbesondere entsteht ihm kein schwerer und unabwendbarer Nachteil im Sinne von § 90 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BVerfGG. Eine Vorabentscheidung wegen allgemeiner Bedeutung der Verfassungsbeschwerde nach § 90 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BVerfGG ist nicht angezeigt.

Laut der Aussage vom Bundesverwaltungsgericht ist es "möglich" aus religiösen Gründen oder bei keinerlei Möglichkeit Rundfunk zu empfangen befreit zu werden. Also können sich z.B.  im Funkloch lebende Personen befreien lassen. Hier sollten wir zusätzlich ansetzen, mit jeder Ablehnung kann der nächste aus dieser lernen und diese so umformulieren, das der Beitragsservice keine Ablehnungsgründe gegenüber dem Härtefallantrag äußern kann.

Zu dem Thema hatte auch ein Rechtsanwalt Stellung genommen:
Zitat
http://www.123recht.net/Aktuelle-Verwicklungen-um-den-Rundfunkbeitrag-__a155420.html
In der Rechtsprechung war bereits für die Vorgängerregelung des § 6 Abs. 3 RGebStv anerkannt, dass es sich bei der Härtefallregelung um einen subsidiären Auffangtatbestand handelt, der die Widerspruchsgegnerin keineswegs von ihrer Pflicht zur Einzelfallprüfung entbindet4). Es gab keine Pflicht, das Vorliegen eines Härtefalles durch Vorlage eines Leistungsbescheides nachzuweisen5). Daran hat sich ausweislich ihres Wortlautes („insbesondere“) durch die Neureglung des § 4 Abs. 6 RBStV nichts geändert. Würde man das Gegenteil annehmen, nämlich dass die Befreiungstatbestände des § 4 Abs. 1 bis Abs. 2 RBStV eine abschließende Regelung enthalten, bliebe für die Härtefallklausel des § 4 Abs. 6 RBStV überhaupt kein Anwendungsbereich außer des einen in Satz 2 der Norm genannten Regelbeispiels übrig.

Heißt nix anderes, dass der Härtefallantrag als Einzelfall zu prüfen ist und nicht mit Textbausteinen abgewinkt werden darf. Weiterhin bedeutet es, dass der Härtefall NICHT nur ähnlich gelagerte Fälle wie in den Befreiungsmöglichkeiten aufgeführt, beinhalten muss!


Pipmen, könntest du vielleicht nochmal genau deine genauen Argumente und die Gegenargumente dazu vom Beitragsservice reinschreiben, das wäre super. Hattest du zusätzlich nochmal etwas wegen deinen Härtefall gehört?


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I
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Folgendes Urteil zum Härtefallantrag sollte man sich dazu auch mal zu Gemüte führen:

http://openjur.de/u/648200.html


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Um InesgegenGEZ an dieser Stelle konstruktiv zu unterstützen:

Einen Härtefallantrag auf Befreiung aus religiösen Gründen stellen. Gleichzeitig die Akkreditation der Anstalt zur Feststellung eines Härtefalls in Belangen der Religion anfragen...  ;)

Die Anstalt verlangt deswegen vom Sozialamt (Agentur für Arbeit) den Schein, weil sie selbst keine Kompetenzen hat den Bedarf festzustellen. Das gleiche gilt für den Härtefall wegen Religion. Haben denn die Anstalten eine Legitimation über alle möglichen Konfessionen zu erteilen???

Hehe


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Wenn Pipmen diesen Beitrag lesen sollte, stellt er uns vielleicht das Verweigerungsschreiben des Beitragsservice zur Verfügung wo es um die Religion ging.

Dann könnten wir gemeinsam die Argumente ausmerzen und der nächste nimmt dann dieses von uns verfasste Schreiben und probiert einen Härtefallantrag mit religiösem Hintergrund.


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Person A hat auch einen ablehnenden Bescheid aufgrund von religiösen/Gewissensgründen erhalten. Mit einer Textbaustein-Begründung, die völlig an der Antragsbegründung vorbeigeht. A arbeitet gerade am Widerspruch, den er dann auch hier zur Verfügung stellen will. Er wird auf die offensichtlich nicht erfolgte Einzelfallprüfung hinweisen und zur Ausstellung eines neuen gültigen Bescheids auffordern.


Hier die Begründung der Ablehnung des SWRattenfängers:

"Sie stellten einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht und geben an, dass Sie aus religiösen Gründen kein Fernsehgerät besitzen und auch zukünftig auf Fernsehangebote verzichten wollen. Zur Begründung Ihres antrags beziehen Sie sich auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12.12.2012 (Az.: 1 BVR 2250/12).

Nach Prüfung der besonderen Umstände Ihres Einzelfalls lässt sich die annahme eines besonderen Härtefalls nach §4 Abs. 6 Satz 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht rechtfertigen. Allein der willentliche Verzicht auf die Nutzung von Rundfunkgeräten aus religiöser Überzeugung stellt keinen Härtefall dar.

In dem oben genannten Beschluss hat das Bundesverfassungsgericht entgegen Ihrer Ansicht nicht den Anspruch auf Befreiung aus religiösen Gründen bejaht. Er hat lediglich ausgeführt, dass erst der Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten ausgeschöpft werden muss, bevor eine verfassungsbeschwerde erhoben werden kann.

Der subjektive Wille Rundfunkdarbietungen nicht empfangen zu wollen, ist für die Rundfunkbeitragspflicht unerheblich. Für jede Wohnung ist ein Rundfunkbeitrag zu zahlen, unabähngig davon, ob und wie viele Rundfunkgeräte vorhanden sind."


... Wenn Ihr noch Ideen habt, dann los! ... Gemeinsam werden wir besser!

Liebe Grüße,
Zwanglos


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Ich muss den Beitrag mal aus der Versenkung holen, weil mir das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes auch aufgefallen ist:

Zitat
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 2550/12 –

Im vorliegenden Fall kann der Beschwerdeführer die von ihm gerügten Grundrechtsverletzungen in zumutbarer Weise in verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren gegen die Beitragserhebung geltend machen. Ein solcher Rechtsbehelf wäre jedenfalls nicht von vorneherein aussichtslos. Zudem ist er gehalten, zunächst die Befreiung von der Beitragspflicht zu beantragen. Nach § 4 Abs. 6 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags hat die Landesrundfunkanstalt in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien. Satz 2 der Vorschrift nennt zwar ein Beispiel eines Härtefalls, enthält jedoch keine abschließende Aufzählung, so dass andere Härtefallgesichtspunkte ebenso geltend gemacht werden können. Es ist jedenfalls auch nicht von vorneherein ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer mit einem solchen Härtefallantrag, bei dem er seine religiöse Einstellung und seine gesamten Lebensumstände darlegen könnte, eine Beitragsbefreiung erreichen kann. So soll nach der Begründung des baden-württembergischen Zustimmungsgesetzes zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag ein besonderer Härtefall unter anderem dann anzunehmen sein, wenn es einem Rundfunkbeitragsschuldner objektiv unmöglich wäre, zumindest über einen Übertragungsweg Rundfunk zu empfangen (LTDrucks Baden-Württemberg 15/197, S. 41).
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Die Aussage ist nur, dass es nicht ausgeschlossen ist, damit auf dem normalen Rechtsweg durchzukommen. Und dass deswegen die Verfassungsbeschwerde unzulässig war.

Damit ist nichts darüber gesagt, wie das BVerfG entschieden hätte, wenn der Kläger vor den Verwaltungsgerichten gescheitert wäre.


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In dem oben genannten Beschluss hat das Bundesverfassungsgericht entgegen Ihrer Ansicht nicht den Anspruch auf Befreiung aus religiösen Gründen bejaht. Er hat lediglich ausgeführt, dass erst der Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten ausgeschöpft werden muss, bevor eine verfassungsbeschwerde erhoben werden kann.

Das Bundesverfassungsgericht schreibt:

Zitat
Es ist jedenfalls auch nicht von vorneherein ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer mit einem solchen Härtefallantrag, bei dem er seine religiöse Einstellung und seine gesamten Lebensumstände darlegen könnte, eine Beitragsbefreiung erreichen kann.

Also der Beitragsservice schreibt mal wieder was anderes, wie es in dem Urteil erklärt wird. Die Richter sagen klar und deutlich das die Möglichkeit besteht, aus religiösen Gründen befreit zu werden. Der Beitragsservice schließt aber die Möglichkeit von vornherein aus, was er nicht darf!!! Er muss auf das Schreiben des Verfassers eingehen und ihm anhand der Rechtslage erklären, wieso er nicht befreit werden kann. Zur Religion gibt es noch kein Urteil, somit ist es rechtlich auch noch nicht wirklich geklärt.

Wichtig wäre aber auch zu wissen, was du denen geschrieben hast. Wenn du nämlich dem Beitragsservice nur schreibst: Aus religiösen Gründen habe ich keinen Fernseher und möchte befreit werden wird nicht ziehen. Wenn du das ganze aber anhand deiner Religion mit geschichtlichen Hintergrund ausgeschmückt denen erklärst, bin ich mal auf die Gegenargumente gespannt.


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Person A hat sich auf ihre Gewissensfreiheit berufen, dass sie es nicht mit ihrem Gewissen vereinbaren kann, ein Programm zu unterstützen, das ihre religiösen Überzeugungen verhöhnt und unsere Gesellschaft zerstört. Dadurch würde sie mitschuldig werden.

Wie gesagt, die Textbausteine gehen überhaupt nicht darauf ein.

Hier ist die Klagebegründung von Person A:

http://online-boykott.de/ablage/20140930-klage-gegen-tundfunkzwangsbeitrag.pdf/klage-gegen-tundfunkzwangsbeitrag.pdf



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Daß die GEZ alles ablehnt ist klar. Aber schon die Verwaltungsgerichte werden sich nicht so einfach trauen Deine gut begründeten religiösen Ablehnungsgründe zu übergehen. Bislang hat es noch kein Urteil diesbezüglich gegeben, das möchte die GEZ rauszögern. Bei der Religion hört spätestens beim Verfassungsgericht der Spaß auf. Weitermachen.


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