Oh Mann oh Mann,
Die Landesrundfunkanstalten sind Anstalten des öffentlichen Rechts und zum Erlass von Verwaltungsakten gemäß
§10 RBStV ermächtigt. Sie treten auch als
Vollstreckungsbehörde im Verwaltungsvollstreckungsverfahren der Länder auf. Der
Veraltungakt (Beitragsbescheid) wird erlassen und verschickt. Wird auf den Bescheid nicht reagiert oder Widerspruch gegen die Zahlung eingelegt (keine aufschiebare Wirkung), dann tritt sie auch als Vollstreckungsbehörde auf. Sie erläßt einen
Feststetzungsbescheid der einem
Titel gleichkommen soll. Sie bedient sich eines
Selbsttitulierungsrechts. Bedeutet, sie muss nicht wie im Privatrecht zuerst bei Gericht einen Titel mit richterlicher Anordnung einholen, sondern kann sofort Vollstreckungsmaßnahmen einleiten. Dazu handelt sie nicht
selbst als Vollstreckungsbehörde, sondern bedient sich i.R.d. Amtshilfe den Vollstreckungsorganen (GV, Stadtkasse, Finanzamt).
Diese Vorgehen ist durch die
Ratifizierung des Rundfunkänderungsstaatsvertrags der Länderparlamente rechtmäßig, weil dadurch ab
01.01.2013 der
Rundfunkgebührenstaatsvertrag durch den
Rundfunkbeitragsstaatsvertrag abgelöst wurde. Dadurch wurde es zu einem
Gesetz.
Jeder kann davon halten was er will, aber das ist eben nunmal Fakt.
Nach
§10 (7) RBStV kann die Landesrundfunkanstalt
Dritte mit Tätigkeiten zur Durchführung der Beitragsbetreibung oder zur Ermittlung von Beitragsschuldnern beauftragen. Hierzu bedient sie sich einer
nichtrechtsfähigen öffentlichen-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft. Das ist derzeit der
Beitragsservice als ein ausgegliederter Teil der Landesrundfunkanstalten. Zusätzlich kann sie aber noch andere
Dritte mit diesen Aufgaben übertragen. Das ist derzeit die
Creditreform, die dann tätig wird, wenn die Verwaltungsvollstreckung nicht den gewünschten Erfolg verspricht.
Die Creditreform kann aber nicht vollstrecken, sondern nur zur freiwilligen Zahlung auffordern. Ob sie das nun freundlich tut oder mittels Druckmitteln interessiert keine Sau. Man kann sich drüber aufregen oder auch nicht.
Fakt ist, sowohl der Beitragsservice als auch die Creditreform handeln nach Gesetz gemäß dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag auf Anordnung der Landesrundfunkanstalten. Punkt, Komma, Ausrufezeichen, blablablubb!!!!!!!!!Ist das jetzt genug und ausführlich genug erklärt, warum das StGB und das OWiG hier niemals greifen können?@ Konspirativ
So einfach ist es eben nicht. Abhängig von den jeweiligen Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzen sind GV und Stadtkasse nicht die Vollstreckungsbehörde. Auch ist der Beitragsservice nicht die Gläubigerin. Nochmal ruhig und konzentriert das Tübingenurteil lesen, das den Sachstand für Ba-Wü darlegt.
Habe ich auch nie behauptet. Ich wollte damit klarstellen, gerade wie im Tübinger Urteil unter
Nr. 16 aufgeführt, dass sich die LRA als Vollstreckungsbehörde drücken wollte und sich stattdessen dem Gerichtsvollzieher bediente.
Der Beitragsservice ist
immer der Gläubiger, weil
kraft Gesetz dazu ermächtigt, die
Beiträge beizutreiben und die Beitragsbescheide (Verwaltungsakte) sowie die Festsetzungsbescheide (Titel) zu versenden.
Im Tübinger Vollstreckungsersuchen ging es darum, dass die
LRA nicht eindeutig als
Vollstreckungsbehörde erkennbar war, weil das genauso gut der
Gläubiger (Beitragsservice) hätte sein können, was er aber nicht sein darf.
Das hat ausgereicht, um das Ersuchen und den daraus abgeleiteten Titel aufzuheben. Ob das Ersuchen nun kein Dienstsiegel hat oder nicht unterschrieben ist, spielt eine untergeordnete Rolle. Diese Merkmale können unter bestimmten Vorraussetzungen wegfallen.
Viel interessanter ist die Tatsache, dass der Gerichtsvollzieher eben dieses Ersuchen
nicht richtig geprüft hat und trotzdem die Eintragsanordnung nach Nichtzahlung verlasste. Zudem wäre noch zu prüfen, ob nicht das Vollstreckungsorgan (GV oder Amtsgerichtsstelle) das Ersuchen erstellt hat?
Ich glaube es gibt dem nichts mehr hinzuzufügen. Warten wir auf die Entscheidung des
BGH ab, was allerdings eh keine großen Auswirkungen haben wird, solange in
künftigen Ersuchen die Vollstreckungsbehörde und Gläubiger klar erkennbar sind. Es wird hier weder über Beitragsbescheide, noch über die Tätigkeiten des Beitragsservices entschieden, sondern nur wie ein Vollstreckungsersuchen aussehen muss, um die formalen Anforderungen an einen Verwaltungsakt zu erfüllen.