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Autor Thema: Brief vom GV - unverzüglich geantwortet - wie geht´s weiter?  (Gelesen 36972 mal)

F
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Es ist bezeichnend, wenn "Konspirativ" meine Zitate aus dem Zusammenhang zu reißen, um dadurch eine andere Aussagen zu suggerieren.  Ich hatte geschrieben: "Mein Eindruck ist, dass "Konspirativ" hier bewusst die Sach- und Rechtslage so darstellt, wie es der ÖRR es propagiert. Es gibt Rechtsgutachten die fachlich kompetent belegen, das diese Auslegung der Rechtssituation nicht verfassungskonform ist." Wenn man dann NUR zitiert: "Mein Eindruck ist, dass "Konspirativ" hier bewusst die Sach- und Rechtslage so darstellt, wie es der ÖRR es propagiert." soll doch hier offensichtlich meine Aussage verfälscht werden. Im übrigen scheint mir seine Beurteilung, "das ist schon extrem sinnfrei" nicht nur sehr überheblich, sondern zeigt mir deutlich, dass es ihm hier nicht um eine sachliche Diskussion geht. Wenn er glaubt schon alles zu wissen und nicht für den ÖRR arbeitet, wie er behauptet, wäre doch ein Vorschlag von ihm sehr interessant, um mal zu erfahren, wie man sich nach seiner Auffassung gegen die Zwangsabgabe wehren kann! Wie er an anderer Stelle meint, einfach nicht zu reagieren, ist wohl das Dümmste was man tun kann. Das wäre dann genau das, was dem ÖRR sehr gelegen käme, denn dann könnten die Forderungen rechtmäßig werden.



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C
  • Beiträge: 173
....
Der Beitragsservice ist immer der Gläubiger, weil kraft Gesetz dazu ermächtigt, die Beiträge beizutreiben und die Beitragsbescheide (Verwaltungsakte) sowie die Festsetzungsbescheide (Titel) zu versenden.
....
Oh mann, viel mehr Blödsinn kannst du nun wirklich nicht mehr schreiben.
Der BS kann niemals Gläubiger sein, weil nicht rechtsfähige Verwaltungsgemeinschaft. Gegen einen Gläubiger muß man aber rechtlich vorgehen können, dass ist hier aber nicht möglich, weil nicht rechtsfähig, Was ist daran nicht zu verstehen ?? ?
Und sie werden nicht 'kraft Gesetz' dazu ermächtig, sondern die LRA's darf dem BS rechtsunbedeutende Aufgaben zuteilen. Dazu haben die haben 'kraft Gesetz' die Ermächtigung. Nichtsdestotrotz bleiben aber die LRA's Vollstreckungbehörde und Gläubigerin !

Und du kannst noch so viel dick, fett und rot schreiben, es wird dadurch nicht richtiger !

....
Vollstreckungsbehörde und Gläubiger müssen nicht identisch sein!

Vollstreckungsbehörde ist nach §4 LVwVG die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

Gläubiger in der Zwangsvollstreckung ist derjenige, der der aus einem vollstreckbaren Titel vollstreckt.
....
zu Satz 1. Das ist im Grunde zwar richtig, trifft im Fall des Rundfunkbeitrags aber nicht zu !
zu Satz 2. Wer erlässt denn widerrechtlich i.d.R. den Verwaltungsakt? Der BS, das dürfen sie aber nicht !
zu Satz 3. Es gibt keinen vollstreckbaren Titel, solange der BS sich als Vollstreckungbehörde und/oder als Gläubiger ausgibt !
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Du musst nicht ständig weiter deine Ahnungslosigkeit demonstrieren.
Meinst du mich oder dich selber damit??
  • Strafbar können sich nur Menschen machen, keine Institutionen.
->falsch ->richtig wäre: juristische Personen, und diese arbeiten beim BS. Info: juristische Personen sind nicht nur Menschen
  • Die Straftat in § 263 heißt Betrug.
->Richtig, und zum Betrug gehört das vortäuschen falscher Tatsachen, somit ist das vortäuschen f. Tatsachen eine strafbare Handlung.
  • Die Täuschung ist nur eins von mehreren Tatbestandsmerkmalen, für Betrug müssten noch einige dazukommen.
->Nein, müssen nicht, es reicht ein Punkt, um den Tatbestand zu erfüllen. Der Versuch ansich ist schon strafbar !
  • Es wird keine Berechtigung vorgetäuscht, die RFA hat sie.
->Die LRA'S haben sie, der BS täucht vor sie zu haben. Das, und nichts anderes habe ich bisher geschrieben
  • Einen rechtswidrigen Vermögensvorteil gibt es eh nicht.
->Der BS versucht auf rechtswidrige Art und Weise an mein Vermögen zu kommen, in dem sie rechtswidrige (weil nicht dazu befähigt) Verwaltungsakte erlassen.
[/list]
Das kann doch alles nicht so schwer zu kapieren sein ... man man man


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Die ist keine Rechtsberatung meinerseits. Meine Beiträge stellen lediglich mein bescheidenes Wissen, Gedanken und/oder Erfahrungen dar.

K
  • Beiträge: 234
Zitat
Wenn er glaubt schon alles zu wissen und nicht für den ÖRR arbeitet, wie er behauptet, wäre doch ein Vorschlag von ihm sehr interessant, um mal zu erfahren, wie man sich nach seiner Auffassung gegen die Zwangsabgabe wehren kann!

Meiner Meinung nach ist diese Zwangsabgabe, von der Politik durch einen "Murksvertrag" legitimiert und "legalisiert" nur zu kippen, wenn bewiesen werden kann, dass es sich um eine Rundfunksteuer und nicht um einen Beitrag handelt. Gelingt das nicht, dann eben Zahlemann und Söhne.

Zitat
Wie er an anderer Stelle meint, einfach nicht zu reagieren, ist wohl das Dümmste was man tun kann. Das wäre dann genau das, was dem ÖRR sehr gelegen käme, denn dann könnten die Forderungen rechtmäßig werden.

Ob man nun fristgerecht reagiert oder nicht spielt eine untergeordnete Rolle, weil man sowieso mit Vollstreckungsandrohungen und -maßnahmen konfrontiert wird. Im Zwiefelsfall ist immer noch vom BS zu beweisen, dass ein Verwaltungsakt zugestellt wurde. Nicht zu reagieren, verursacht also immer Mehrarbeit für diesen Verein und bringt die Vollstreckungsorgane an den Rand des Kollaps!

Zudem habe ich einen konkreten Ansprechpartner, kann Akteneinsicht verlangen und auch noch süffisant klugscheißen!  >:D Widerspruch einlegen geht immer noch, einen Beitragsbescheid anfordern auch und danach klagen sowieso. Muss jeder selbst wissen wie und was er tut und wann? ;)

Zitat
zu Satz 1. Das ist im Grunde zwar richtig, trifft im Fall des Rundfunkbeitrags aber nicht zu !
zu Satz 2. Wer erlässt denn widerrechtlich i.d.R. den Verwaltungsakt? Der BS, das dürfen sie aber nicht !
zu Satz 3. Es gibt keinen vollstreckbaren Titel, solange der BS sich als Vollstreckungbehörde und/oder als Gläubiger ausgibt !

Hiermit rufe ich Calimero zum Troll des Jahres aus.

Wieso sollte man gegen den BS nicht rechtlich vorgehen können? Ist doch eine Firma mit Umsatzsteuernummer und einem Geschäftsführer Dr. Stefan Wolf.

Viel Glück! ;) Erzähl uns von deinem Erfolg.  >:D


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s
  • Beiträge: 516
    • Strafbar können sich nur Menschen machen, keine Institutionen.
    ->falsch ->richtig wäre: juristische Personen, und diese arbeiten beim BS. Info: juristische Personen sind nicht nur Menschen
    • Die Straftat in § 263 heißt Betrug.
    ->Richtig, und zum Betrug gehört das vortäuschen falscher Tatsachen, somit ist das vortäuschen f. Tatsachen eine strafbare Handlung.
    • Die Täuschung ist nur eins von mehreren Tatbestandsmerkmalen, für Betrug müssten noch einige dazukommen.
    ->Nein, müssen nicht, es reicht ein Punkt, um den Tatbestand zu erfüllen. Der Versuch ansich ist schon strafbar !
    • Es wird keine Berechtigung vorgetäuscht, die RFA hat sie.
    ->Die LRA'S haben sie, der BS täucht vor sie zu haben. Das, und nichts anderes habe ich bisher geschrieben
    • Einen rechtswidrigen Vermögensvorteil gibt es eh nicht.
    ->Der BS versucht auf rechtswidrige Art und Weise an mein Vermögen zu kommen, in dem sie rechtswidrige (weil nicht dazu befähigt) Verwaltungsakte erlassen.
    [/list]
    Das kann doch alles nicht so schwer zu kapieren sein ... man man man

    *kopfschüttel*

    Du willst also juristische Personen ins Gefängnis sperren?

    Zum Betrug gehört auch die Absicht, sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen. Willst du also jeden wegen Betrugs anzeigen, der ein Geschäft macht?


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    • Beiträge: 38
    Wieso sollte man gegen den BS nicht rechtlich vorgehen können? Ist doch eine Firma mit Umsatzsteuernummer und einem Geschäftsführer Dr. Stefan Wolf.

    Und mir wollen sie schon nicht mehr antworten :o, es sei alles schon geschrieben, und das nach einem Brief. (#)


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    C
    • Beiträge: 173
    @ konspirativ:
    nicht rechtsfähig nicht rechtsfähig nicht rechtsfähig nicht rechtsfähig , was genau verstehst du daran nicht?

    ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
    ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
    ....
    Du willst also juristische Personen ins Gefängnis sperren?
    Die Verantwortlichen ...z.B. Geschäftsführer
    Zum Betrug gehört auch die Absicht, sich *1 einen Vermögensvorteil zu verschaffen. Willst du also jeden wegen Betrugs anzeigen, der ein Geschäft macht?
    Schreib nicht son Unfug und lasse dabei entscheidenen Worte einfach Weg. *1 Die Betonung liegt auf rechtswidrig, welches du weggelassen hast.
    Du versuchst, mir die Worte im Mund umzudrehen und so zu legen, dass deine vorrangegangenen Antworten wieder passen könnten. Das funktioniert so aber nicht.

    Ich werde ab jetzt nicht mehr auf eure Antworten hier reagieren, egal wie sehr ihr mir nicht gegebene Behauptungen unterstellt, Worte i.d. Mund legt oder Aussagen verdreht oder falsch wieder gebt.
    Denn abgesehen davon, dass wir mittlerweiel völlig OT sind, hat es keinen Sinn in einem (öffentl. zugänglichem) Forum auf diese Art und Weise zu diskutieren.


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    • Moderator
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    • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
      • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
    Aus gegebenem Anlass eine Bitte an alle Beteiligten:

    Mal bitte kurz Luft holen & beruhigen.
    Nicht in Unterstellungen und gegenseitige Beschuldigungen abdriften, sondern konstruktiv am Thema arbeiten. Vielleicht könnte zu diesem Zeitpunkt einfach mal jeder seinen bis hierher erarbeiteten Kenntnisstand aus dieser Diskussion kurz und knapp zusammenfassen...
    ...dann hätten wir vielleicht mal ein paar gesammelte und weiterverwertbare Erkenntnisse.

    Danke für das Verständnis & die Mitwirkung.


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    Schnelleinstieg | Ablauf | FAQ-Lite | Gutachten
    Lastschrift kündigen + Teil werden von
    www.rundfunk-frei.de

    F
    • Beiträge: 25
    Die Vorschläge von "Konspirativ" erscheinen mir sehr fragwürdig und zeigen mir nur, dass man in diesem Forum sehr genau und kritische drauf achten muss, was hier geschrieben wird. Es bringt nichts hier weiterzumachen, denn mein Eindruck wird für mich immer mehr bestätigt: Wir müssen sehr bewusst darauf achten, dass dieses Forum nicht von Beauftragten des ÖRR manipuliert wird! Wie bereits erwähnt, ist hier der gesunde Menschenverstand gefragt. Und ein "Vorschlag" wie der  von "Konspirativ"sollte jeden hellhörig machen.


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    • Beiträge: 285
    Verhalten bei Vollstreckungsankündigung/Forderung der Abgabe der Vermögensauskunft und dgl. durch Gerichtsvollzieher

    Grundlage ist das jeweilige Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz, zu finden unter:

    http://www.saarheim.de/Gesetze_Laender/vwvg_laender.htm

    Hier finden sich die formalen Vollstreckungsvoraussetzungen (z. B. ergangener Leistungsbescheid) und z. T. die formalen Anforderungen an die Vollstreckungsaufträge/-ersuchen.

    Einwendungen gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung sind nicht beim Gerichtsvollzieher, sondern nach § 766 ZPO beim zuständigen Amtsgericht als Vollstreckungsgericht vorzubringen.

    Der Antrag auf Aussetzung der Eintragunsanordnung in das Schuldnerverzeichnis erfolgt nach § 882d ZPO ebenfalls beim zuständigen Amtsgericht als Vollstreckungsgericht. Hierfür gibt es schon mehrere erfolgreiche Beispiele.

    Gegen die formalen Mängel des Vollstreckungsauftrags/-ersuchens kann wohl erst vorgegangen werden, wenn eine tatsächliche Vollstreckungshandlung ausgeführt wurde, vgl. http://www.bfh.simons-moll.de/bfh_1986/XX860731.HTM:

    Zitat
    Dieses Ergebnis entspricht auch der Rechtslage, daß der Vollstreckungsschuldner erst bestimmte Vollstreckungsmaßnahmen und nicht schon die Vollstreckungsanordnung i. S. des § 3 Abs. 1 VwVG (vgl. dazu Sadler, Verwaltungsvollstreckungsgesetz, 1983, § 3 Anm. 1) oder das Vollstreckungsersuchen anfechten kann (vgl. Schwarz, a. a. O., Anm. 4).


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    • IP logged  »Letzte Änderung: 07. November 2014, 23:41 von Viktor7«
    "Ein Anspruch, dass alle Aspekte eines Sachverhalts zu nennen sind, lässt sich aus dem Programmgrundsatz nicht ableiten und stände auch nicht in Einklang mit der grundgesetzlich geschützten Rundfunkfreiheit."
    WDR-Intendant Tom Buhrow, Antwort auf Programmbeschwerde der Publikumskonferenz e.V.

    F
    • Beiträge: 20
    Da Person A letztes Jahr über ein Gerichtsurteil drübergestolpert ist, in dem bei Geräten, die überwiegend Privat genutzt werden und, wie Person A, die beruflichen Nebentätigkeiten abgewickelt werden, sind Beiträge nicht zulässig (BVerwG 6 C 15.10*) und müssen zurückgezahlt werden. Somit hat Person A das erste Schreiben im Sept. 2013 (alle per Einschreiben mit Rückschein) verschickt mit der Aufforderung, die zuviel bezahlten Beiträge zurück zu zahlen. Nicht reagiert. Zweites Scheiben verschickt. Nicht reagiert. Person A hatte seitdem auch die Zahlungen eingestellt. Plötzlich war die Hälfte der Forderung auf dem Konto (warum nicht alles?). ... Zudem hat Person A heute noch Anzeige gegen den BS erstattet wegen Unterschlagung.

    Ui, jetzt war ich mal ein paar Tage nicht online und es hat sich soviel getan.

    Nochmal zur Klarstellung: Die Anzeige bezog sich auf die unrechtmässig einbehaltenen Beiträge, die der BS lt. Gerichtsurteil (BVerwG 6 C 15.10) zurück zahlen muss. Dass haben die bis heute nicht gemacht.


    *BVerwG 6 C 15.10: https://www.bverwg.de/de/170811U6C15.10.0


    Edit: "DumbTV:
    Link zum Urteil ergänzt.


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    • IP logged  »Letzte Änderung: 24. Dezember 2018, 14:45 von DumbTV«
    Gruss


    RO

    F
    • Beiträge: 20
    Person A hat dem GV unverzüglich geantwortet. Heute ist der Brief (per Einschreiben mit Rückschein) ungeöffnet wieder zurück gekommen gleichzeitig mit einem weiterem Schreiben der GV´s. Was ist das eigentlich für ein GV??? Was will der damit bezwecken??


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    Gruss


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    P
    • Beiträge: 4.012
    Der GV hat das Schreiben mittels Einschreiben zurück gesendet? Oder hat der GV den Brief, welcher von Person A mittels Einschreiben an den GV gesendet hat, nicht abgeholt oder die Annahme verweigert?

    Das macht für PersonX einen Unterschied.

    Das zusätzliche Schreiben wurde mit zweiter Post also eigener Briefmarke durch den GV gesendet? Hätte also genausogut gestern oder morgen angekommen sein? Dann wäre es unabhängig von dem Brief zu bewerten, die Frage welchen Inhalt könnte es haben?


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    Der Brief von Person A kam ungeöffnet zurück und wurde wohl nicht abgeholt.


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    • Beiträge: 285
    Gegen Handlungen des GV ist vorm Amtsgericht vorzugehen, entweder Erinnerung nach 766 ZPO oder Aussetzung der Eintragungsanordnung ins Schuldnerverzeichnis nach 882d ZPO. Mit solchen "Vögeln", die Briefe ungeöffnet zurückgehen lassen, sollte man sich gar nicht erst auseinandersetzen.


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    "Ein Anspruch, dass alle Aspekte eines Sachverhalts zu nennen sind, lässt sich aus dem Programmgrundsatz nicht ableiten und stände auch nicht in Einklang mit der grundgesetzlich geschützten Rundfunkfreiheit."
    WDR-Intendant Tom Buhrow, Antwort auf Programmbeschwerde der Publikumskonferenz e.V.

    P
    • Beiträge: 4.012
    Und da zeigt es sich mal wieder, dass Post eben nicht ankommen muss, selbst als Einschreiben nicht. Weil es könnte ja sein das die Information, dass ein Einschreiben für den GV zur Abholung bereit liegt nicht bei dem GV im Kasten gelandet ist, sondern irgendwo anders, so dass dieser keine Kenntnis über ein zur Abholung bereites Schreiben erhalten haben muss.

    Person A tut gut daran, das Schreiben nochmals persönlich dem GV zuzustellen, wenn es rechtlich später irgendwie verwendet werden soll, und vermerken bei der Zustellung, dass dieses eine Ersatzzustellung sei, das falls irgendeine Frist seitens des GV abgelaufen wäre diese nicht im Schuldbereich von Person A liegt.


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