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Autor Thema: Brief vom GV - unverzüglich geantwortet - wie geht´s weiter?  (Gelesen 33121 mal)

K
  • Beiträge: 234
Ich brauch gar nix durchlesen. Der BS maßt sich überhaupt nix an und schon gar nix von Amts wegen. Vortäuschen tut er auch nix. Punkt.

Im Übrigen ist jeder selbst schuld, wenn er mit dieser Insitution kommuniziert und diese nicht ignoriert. Bevor nicht ein Schreiben einer Vollstreckungsbehörde auftaucht, gegen dessen Tätigwerden Rechtsmittel eingelegt werden können, interessiert dessen Dasein zumindest mich nicht die Bohne.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. November 2014, 13:25 von Konspirativ«

v

vmp

  • Beiträge: 94
@Konspirativ: lese das, was ich geschrieben habe nochmal ganz genau und in aller Ruhe. Denke danach über das nach und vergleiche es mit der Vorgehensweise, wie es der BS in der Vergangenheit i.d. Regel gemacht hat. Dann denke über das was du geschrieben hast nochmal nach. Und dann korrigiere dich bitte selber  ;)

Dahingehend, dass du auf die GEZ eingehst, ist alles was du schreibst schonmal veraltet, weil es die GEZ sei Anfang 2013 nicht mehr gibt


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K
  • Beiträge: 2.243
OT:

äääähm - wollen (und können) wir uns hier gegenseitig HELFEN oder wollen wir uns gegenseitig zerfleischen  :(

Bitte etwas höflicher, netter etc. miteinander !?


Das "andere" ist schon schlimm genug.

Just my2Cent

Kurt


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

  • Beiträge: 285
@ Konspirativ

So einfach ist es eben nicht. Abhängig von den jeweiligen Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzen sind GV und Stadtkasse nicht die Vollstreckungsbehörde. Auch ist der Beitragsservice nicht die Gläubigerin. Nochmal ruhig und konzentriert das Tübingenurteil lesen, das den Sachstand für Ba-Wü darlegt.


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"Ein Anspruch, dass alle Aspekte eines Sachverhalts zu nennen sind, lässt sich aus dem Programmgrundsatz nicht ableiten und stände auch nicht in Einklang mit der grundgesetzlich geschützten Rundfunkfreiheit."
WDR-Intendant Tom Buhrow, Antwort auf Programmbeschwerde der Publikumskonferenz e.V.

C
  • Beiträge: 173
Ich brauch gar nix durchlesen. ..... Punkt.
....
Wenn du das soooo plump möchtest und zu mehr nicht in der Lage bist, dann bitte ich dich für die Zukunft, meine Beiträge nicht mehr mit unsinnigen Kommentaren zu kontern, in denen du versuchst, Dinge zurecht zu rücken, die ich gar nicht behauptet habe. Deine Antwort war also absolut sinnfrei und nutzlos!

Denn:
Ich habe dich schon mal darum gebeten, etwas besonnener zu Antworten. Aber wie man bemerkt, hast du über das gelesene mal wieder nicht nachgedacht und auch nicht verstanden.

...
Du bist doch eigentlich schon lange genug dabei, um zu wissen, dass die GEZ überhaupt keine Vollstreckungsbehörde ist....
Das habe ich auch nie behauptet, sondern ich schrieb:
...
Die GEZ tut aber so und behauptet, als dürften sie Verwaltungakte erlassen.....
Weiter schrieb ich:
...
in dem Moment täuschen sie vor, als wären sie als Vollstreckungsbehörde dazu berechtigt. Sie maßen sich also ein Amt an, dessen sie nicht befugt sind.
Mit dem letzten Satz sage ich, dass sie sich das Amt einer Vollstreckunsbehörde anmaßen, was sie aber weder sind noch dürfen.
--Hast du es jetzt begriffen?--

....
Der BS tritt nur als Gläubiger auf!!!
....
Nein, sie traten in der Vergangenheit i.d. R. (wenn auch widerrechtlich) als Gläubiger und Vollstreckungsbehörde auf !!!

Noch mal zu Klarstellung für dich: Die LRA's sind die Vollstreckungsbehörden mit ihren Rechten, die örtl. Stadtkassen, Finanzämter, Zoll, GV's etc. sind dann im Zuge der Amtshilfe bei der Beitreibung und späteren Zwangspfändung Vollzugsorgan oder Vollzugsbehörde. GEZ/BS sind lediglich handlanger zur Beitragsbearbeitung/-buchführung ohne Verwaltungs-Rechte.
-------------------------------------------------------------------------------------------------------------
-------------------------------------------------------------------------------------------------------------
....
Vortäuschung falscher Tatsachen ist keine Straftat.
§263 StGB:
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.

Soviel zu meinem geschwafel bzgl. Strafsachen und keine Ahnung vom Recht!

Mein Gedankengang zielte darauf hinaus,
1) dass die GEZ halt vortäuscht, irgendeine Berechtigung zum erlassen für einen Verwaltungsakt zu haben. ->falsch
2) Ausserdem heist es in den Vollstreckungsersuchen i.d.R. (Sinngemäß): "Die Bescheide sind rechtskräftig, die Beträge einzuziehen."
Auch das ist ja in den allermeisten Fällen falsch, somit eine Vortäuschung.

Und wie gesagt, es ist keine Behauptung/Feststellung von mir, sondern war nur ein Gedankengang, dass man es durchaus so auslegen könnte !

Sorry für OT....


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Die ist keine Rechtsberatung meinerseits. Meine Beiträge stellen lediglich mein bescheidenes Wissen, Gedanken und/oder Erfahrungen dar.

C
  • Beiträge: 173
...
Dahingehend, dass du auf die GEZ eingehst, ist alles was du schreibst schonmal veraltet, weil es die GEZ sei Anfang 2013 nicht mehr gibt
Dann ist ja das ganze Forum hier völlig falsch/veraltet/unsinnig ...es heisst ja schließlich gez-boykott.
Zur Info für dich: Wir nennen hier das Kind halt weiterhin beim Namen: GEZ und/oder BS (Beitragsservice)... völlig Latte am Ende (es sei denn, jemand hat ein Thema: GEZ-früher vs BS-heute).


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d
  • Beiträge: 342
  • Gegen Zwangsfinanzierung

 §16 BBStV

wo habe ich das denn geschrieben? sag mal, für wen hälst du dich hier eigentlich. Wenn du mich zitierst, dann brauchst du auch nicht deine Sätze so auffällig mit fetter Schrift markieren. Ich kann auch so lesen.
Ich habe auch niergendwo geschrieben, dass mir etwas nicht passt. Bleib anständig und mache hier nicht auf dicke Hose, wir sind hier nicht im Autoforum.


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K
  • Beiträge: 234
Oh Mann oh Mann,

Die Landesrundfunkanstalten sind Anstalten des öffentlichen Rechts und zum Erlass von Verwaltungsakten gemäß §10 RBStV ermächtigt. Sie treten auch als Vollstreckungsbehörde im Verwaltungsvollstreckungsverfahren der Länder auf. Der Veraltungakt (Beitragsbescheid) wird erlassen und verschickt. Wird auf den Bescheid nicht reagiert oder Widerspruch gegen die Zahlung eingelegt (keine aufschiebare Wirkung), dann tritt sie auch als Vollstreckungsbehörde auf. Sie erläßt einen Feststetzungsbescheid der einem Titel gleichkommen soll. Sie bedient sich eines Selbsttitulierungsrechts. Bedeutet, sie muss nicht wie im Privatrecht zuerst bei Gericht einen Titel mit richterlicher Anordnung einholen, sondern kann sofort Vollstreckungsmaßnahmen einleiten. Dazu handelt sie nicht selbst als Vollstreckungsbehörde, sondern bedient sich i.R.d. Amtshilfe den Vollstreckungsorganen (GV, Stadtkasse, Finanzamt).

Diese Vorgehen ist durch die Ratifizierung des Rundfunkänderungsstaatsvertrags der Länderparlamente rechtmäßig, weil dadurch ab 01.01.2013 der Rundfunkgebührenstaatsvertrag durch den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag abgelöst wurde. Dadurch wurde es zu einem Gesetz.

Jeder kann davon halten was er will, aber das ist eben nunmal Fakt.

Nach §10 (7) RBStV kann die Landesrundfunkanstalt Dritte mit Tätigkeiten zur Durchführung der Beitragsbetreibung oder zur Ermittlung von Beitragsschuldnern beauftragen. Hierzu bedient sie sich einer nichtrechtsfähigen öffentlichen-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft. Das ist derzeit der Beitragsservice als ein ausgegliederter Teil der Landesrundfunkanstalten. Zusätzlich kann sie aber noch andere Dritte mit diesen Aufgaben übertragen. Das ist derzeit die Creditreform, die dann tätig wird, wenn die Verwaltungsvollstreckung nicht den gewünschten Erfolg verspricht. Die Creditreform kann aber nicht vollstrecken, sondern nur zur freiwilligen Zahlung auffordern. Ob sie das nun freundlich tut oder mittels Druckmitteln interessiert keine Sau. Man kann sich drüber aufregen oder auch nicht.

Fakt ist, sowohl der Beitragsservice als auch die Creditreform handeln nach Gesetz gemäß dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag auf Anordnung der Landesrundfunkanstalten. Punkt, Komma, Ausrufezeichen, blablablubb!!!!!!!!!

Ist das jetzt genug und ausführlich genug erklärt, warum das StGB und das OWiG hier niemals greifen können?

Zitat
@ Konspirativ

So einfach ist es eben nicht. Abhängig von den jeweiligen Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzen sind GV und Stadtkasse nicht die Vollstreckungsbehörde. Auch ist der Beitragsservice nicht die Gläubigerin. Nochmal ruhig und konzentriert das Tübingenurteil lesen, das den Sachstand für Ba-Wü darlegt.

Habe ich auch nie behauptet. Ich wollte damit klarstellen, gerade wie im Tübinger Urteil unter Nr. 16 aufgeführt, dass sich die LRA als Vollstreckungsbehörde drücken wollte und sich stattdessen dem Gerichtsvollzieher bediente.

Der Beitragsservice ist immer der Gläubiger, weil kraft Gesetz dazu ermächtigt, die Beiträge beizutreiben und die Beitragsbescheide (Verwaltungsakte) sowie die Festsetzungsbescheide (Titel) zu versenden.

Im Tübinger Vollstreckungsersuchen ging es darum, dass die LRA nicht eindeutig als Vollstreckungsbehörde erkennbar war, weil das genauso gut der Gläubiger (Beitragsservice) hätte sein können, was er aber nicht sein darf.

Das hat ausgereicht, um das Ersuchen und den daraus abgeleiteten Titel aufzuheben. Ob das Ersuchen nun kein Dienstsiegel hat oder nicht unterschrieben ist, spielt eine untergeordnete Rolle. Diese Merkmale können unter bestimmten Vorraussetzungen wegfallen.

Viel interessanter ist die Tatsache, dass der Gerichtsvollzieher eben dieses Ersuchen nicht richtig geprüft hat und trotzdem die Eintragsanordnung nach Nichtzahlung verlasste. Zudem wäre noch zu prüfen, ob nicht das Vollstreckungsorgan (GV oder Amtsgerichtsstelle) das Ersuchen erstellt hat?

Ich glaube es gibt dem nichts mehr hinzuzufügen. Warten wir auf die Entscheidung des BGH ab, was allerdings eh keine großen Auswirkungen haben wird, solange in künftigen Ersuchen die Vollstreckungsbehörde und Gläubiger klar erkennbar sind. Es wird hier weder über Beitragsbescheide, noch über die Tätigkeiten des Beitragsservices entschieden, sondern nur wie ein Vollstreckungsersuchen aussehen muss, um die formalen Anforderungen an einen Verwaltungsakt zu erfüllen.


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Also so langsam muss ich den Eindruck gewinnen, dass Konspirativ hier bewusst Halbwahrheiten streuen soll.

Egal wie fett und rot die Behauptung auch hervorgehoben wird, der Beitragsservice ist nicht der Gläubiger. Nochmal die Bitte, den Tübingenfall ruhig und konzentriert zu lesen.

Zitat
14 Gläubigerin der Forderung, derentwegen das Vollstreckungsersuchen gestellt wurde, ist gemäß § 10 RBStV der Südwestrundfunk - Anstalt des öffentlichen Rechts - als örtlich zuständige Landesrundfunkanstalt. Gläubigerin ist nicht - wie in den Entscheidungen des Gerichtsvollziehers angegeben - ein „Südwestrundfunk ARD ZDF Deutschlandradio“ und auch nicht - wie in dem angefochtenen Beschluss des Amtsgericht Nagold angegeben - ein „ARD ZDF Deutschlandradio, vertreten durch den Vorstand, Beitragsservice. Schon das Fehlen des richtigen Gläubigers in den angefochtenen Entscheidungen führt zu deren Aufhebung.

15 Dieser Fehler wurde maßgeblich durch die Antragstellerin selbst verursacht, da bereits hier keine korrekte Gläubigerbezeichnung gemacht wurde. Im Vollstreckungsersuchen sind lediglich die vollständigen Daten des mit der Beitreibung befassten Beitragsservice als nicht rechtsfähiger Verwaltungsgemeinschaft (§ 10 VIII RBStV) angegeben. Der Name der Gläubigerin erscheint nur - ohne weitere Daten (Rechtsform, Anschrift, Vertretung) neben dem Beitragsservice im Kopf des Ersuchens auf; außerdem endet das Ersuchen mit „freundlichem Gruß Südwestrundfunk“. Korrekt hätte die Gläubigerin umfassend und eindeutig angegeben werden müssen, ebenso hätte klargestellt werden müssen, dass der nicht rechtsfähige Beitragsservice lediglich im Vollstreckungsverfahren eine Forderung des Südwestrundfunks für diesen geltend macht.


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K
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Zitat
Also so langsam muss ich den Eindruck gewinnen, dass Konspirativ hier bewusst Halbwahrheiten streuen soll.

[EDIT MODERATOR: Diesen Tonfall brauchen wir im Forum nicht. Passage wurde entfernt]

Genau wegen deinem Zitat 14+15 wurde von der LRA Revision eingelegt, um eine Entscheidung des BGH herbeizuführen. Hier gehts vornehmlich auch darum, wer Vollstreckungsbehörde ist und wer Gläubiger sein darf.

Auch ein Richter am LG kann sich irren!

Macht was ihr wollt. bin dann mal weg, weil ich weis was ich zu tun habe. ;)



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C
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Passend zur letzten Bemerkung von leonardodavinci ein Artikel aus der Systempresse.
Bei 8 Mrd. Budget...
http://www.spiegel.de/netzwelt/web/sockenpuppen-agentur-manipuliert-online-meinung-in-oesterreich-a-1001459.html


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Mein Eindruck ist, dass "Konspirativ" hier bewusst die Sach- und Rechtslage so darstellt, wie es der ÖRR es propagiert. Es gibt Rechtsgutachten die fachlich kompetent belegen, das diese Auslegung der Rechtssituation nicht verfassungskonform ist. Wenn man die Ausführungen von "Konspirativ" folgen möchte, kann man also nichts tun - ist ja alles unantastbar korrekt, was der ÖRR hier tut. Also sinnlos sich dagegen zu wehren? Ich meine es macht Sinn!

Beim Lesen solcher Beiträge kommt mir ein Thema durch den Sinn: Woran erkennt man, wann in den Foren Beauftragte des ÖRR versuchen Einfluss zu nehmen? Andere Manipulieren scheint mir ja auch deren Kernkompetenz. Schließlich kann sich jeder anmelden und einloggen. Ich denke, hier ist der gesunde Menschenverstand gefragt. Nicht alles was zu lesen ist, ist auch wahr. Fakt ist, es geschieht hier die Durchsetzung einer Zwangsabgabe entgegen vieler Grundrechte und ohne einen wirklichen Nutzen für die Bürger. Da ist es wenig hilfreich zu suggerieren, es ist alles rechtlich okay und unantastbar. Das ist es nämlich nicht, auch wenn einige möglicherweise das noch nicht erkennen können oder wollen.



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Fakt ist, sowohl der Beitragsservice als auch die Creditreform handeln nach Gesetz gemäß dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag auf Anordnung der Landesrundfunkanstalten. Punkt, Komma, Ausrufezeichen, blablablubb!!!!!!!!!

Ich kenn mich ja mit juristischen Dingen nicht so aus, aber müssen sich die Bürger irgendwelchen Staatsverträgen unterwerfen,  die ohne ihren Wunsch aber mit ihrem Geld zwischen 2 Amigos(Politamigos Altparteien und Glotzenamigos örr) geschlossen wurden ?
Ich finde, das "Konspirativ" eine verdächtig devote Haltung gegenüber dem ÖRR hat und daß er sich jetzt verdrückt hat, spricht doch irgendwie eine deutliche Sprache.
Er kam nicht durch mit seinen Versuchen, also was will er noch hier. Und das er sich "konspirativ" nannte fand er wohl ziemlich genial, weil es genau der Wahrheit entspricht und somit niemand drauf kommen würde, weil Nicknames normalerweise ja eher kaschieren als offenlegen.

Holzauge sei wachsam !


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. November 2014, 21:00 von Bürger«

s
  • Beiträge: 516
....
Vortäuschung falscher Tatsachen ist keine Straftat.
§263 StGB:
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.

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Auch das ist ja in den allermeisten Fällen falsch, somit eine Vortäuschung.


Du musst nicht ständig weiter deine Ahnungslosigkeit demonstrieren.
  • Strafbar können sich nur Menschen machen, keine Institutionen.
  • Die Straftat in § 263 heißt Betrug.
  • Die Täuschung ist nur eins von mehreren Tatbestandsmerkmalen, für Betrug müssten noch einige dazukommen.
  • Es wird keine Berechtigung vorgetäuscht, die RFA hat sie.
  • Einen rechtswidrigen Vermögensvorteil gibt es eh nicht.


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Zitat
Mein Eindruck ist, dass "Konspirativ" hier bewusst die Sach- und Rechtslage so darstellt, wie es der ÖRR es propagiert.

Zitat
Beim Lesen solcher Beiträge kommt mir ein Thema durch den Sinn: Woran erkennt man, wann in den Foren Beauftragte des ÖRR versuchen Einfluss zu nehmen? Andere Manipulieren scheint mir ja auch deren Kernkompetenz. Schließlich kann sich jeder anmelden und einloggen.

Sorry, aber das ist schon extrem sinnfrei. Ich bin weder von den ÖRR, noch spreche ich für diese Pfeifen, sondern ich teile dem Forum hier nur mit, wie das Gesetz lautet. Glaubt es oder lasst es bleiben.

Tatsache ist auch, dass ihr vermutlich das Tübinger Urteil in die Tonne kloppen könnt. Vermutlich sage ich deshalb, weil der BGH vermutlich genauso urteilt, wie es eben in Verwaltungsrecht und bei der Zwangsvollstreckung geregelt ist.

Vollstreckungsbehörde und Gläubiger müssen nicht identisch sein!

Vollstreckungsbehörde ist nach §4 LVwVG die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

Gläubiger in der Zwangsvollstreckung ist derjenige, der der aus einem vollstreckbaren Titel vollstreckt.

Bedeutet, dass nach §10 (7) RBStV der Beitragsservice als Gläubiger tätig werden darf, weil der vollstreckbare Titel von der Landesrundfunkanstalt erlassen wurde.

Wenn nun ein Richter am LG Tübingen in seiner Entscheidung das nicht erkennt und die LRA deshalb Revision vor dem BGH einlegt, dann ist es eben dem BGH vorbehalten, das festzustellen.

Warten wir es ab! ;)


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