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Autor Thema: Finanzamt bestreitet Gemeinnützigkeit von ATTAC > Querbezug zu ARD-ZDF-GEZ?  (Gelesen 10766 mal)

L
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Volltext zur Zeit unter http://www.attac.de/spenden/aktuell/ abrufbar.

Zitate aus dem Text:
Zitat
Nach aktuellem Stand kann Attac für eingehende Spenden und Mitgliedsbeiträge keine Zuwendungsbestätigungen, also Spendenbescheinigungen zur Vorlage beim Finanzamt, ausstellen. Attac verfolgt satzungsgemäß gemeinnützige Zwecke; diese Gemeinnützigkeit wird aber aktuell durch das Finanzamt in Frage gestellt.

Ich kenne noch andere Organisationen, die gemeinnützig sein wollen.
Zitat
Das Finanzamt unterstellt, Attac würde sich nicht ausschließlich seinen steuerbegünstigten Satzungszwecken widmen, was Voraussetzung für den Status der Gemeinnützigkeit ist. Vielmehr, so das Finanzamt, verfolge Attac auch allgemeinpolitische Ziele. Doch laut Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO), in dem die Regeln für gemeinnützige Vereine definiert sind, zählten "politische Zwecke (Beeinflussung der politischen Meinungsbildung) grundsätzlich nicht zu den gemeinnützigen Zwecken" – politische Bildungsangebote dagegen schon.

Ach, da schau her. Aber Propaganda-TV darf sich "gemeinnützig" nennen.
So leid es mir für attac tut, aber für meine Klage ist es ein kleiner Vorteil.
Zitat
Das Finanzamt unterstellt nicht, dass wir Spendengelder sorglos und intransparent verwendet haben. Wofür wir unsere Mittel verwenden, lässt sich an unseren Haushaltstabellen ablesen, die öffentlich im Netz stehen, denn finanzielle Transparenz ist uns wichtig.
Hingegen verschleiern die ÖR die Spenden Einnahmen.
Zitat
Für die Spenderinnen, Spender und Mitglieder bedeutet dies, dass nach aktueller Lage Spenden und Mitgliedsbeiträge, die in diesem Jahr geleistet wurden bzw. werden, steuerlich nicht abzugsfähig sind.
Äh, Moment. Die ÖR sind angeblich gemeinnützig. Aber die Beiträge der (erzwungenen) Mitglieder sind deshalb nicht steuerlich abzugsfähig.

Hilf mir mal jemand auf die Sprünge, weshalb hier wieder mit zweierlei Maß gemessen wird?



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. Oktober 2016, 23:16 von Bürger«
Der Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer Axel C. Filges [sieht] im Einheitsjuristen ein ganz wesentliches Qualitätsmerkmal der deutschen Juristenausbildung Q: Wikipedia

99,9% aller Urteile zur GEZ bezeugen den Copy&Paste-Einheitsjuristen.

Deutsche Gerichte: Pay 2 Win
Rundfunkbeitrag: Urteile im Namen des GOLDES!

P
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[Irgendwas an]
Weil nicht sein darf was nicht sein soll und weil es so einfacher ist. Einfach für alle.
[off]


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. Oktober 2016, 23:16 von Bürger«

  • Moderator
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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Angesichts der neuerlichen Ausführungen zum (Nicht-)Behördenstatus des SWR seitens des LG Tübingen
LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20296.0.html
und der damit sowie auch unter einer Menge anderer Gesichtspunkte ebenso fraglichen "Gemeinnützigkeit" des aktuellen öffentlich-rechtlichen Fernseh-/ Hör- und Internet"funk"-Kolosses (wahlweise auch "Unternehmens" oder "Konsortiums") sei hier auf eine aktuelle Information bzgl. der infragegestellten "Gemeinnützigkeit" der Kampagnen-Organisation "ATTAC" hingewiesen...

Auch wenn es hier wohl weniger um "kommerzielle" als vielmehr um "politische" Tätigkeit geht, die angeblich ATTACs "Gemeinnützigkeit" entgegenstehe, so wäre vielleicht auch diese Frage ebenso auf ARD-ZDF-GEZ zu übertragen...? ;)

Der Gerichtstermin steht – jetzt geht es um die Gemeinnützigkeit!
http://www.attac.de/kampagnen/jetzt-erst-recht/jetzt-erst-recht/
Zitat
Jetzt erst recht!

Der nächste Termin in der juristischen Auseinandersetzung um die Gemeinnützigkeit von Attac steht fest: am 10. November soll das Finanzgericht Kassel Klarheit schaffen in der Frage:  Sind politische Aktivitäten mit Gemeinnützigkeit vereinbar, oder stehen sie einer Gemeinnützigkeit entgegen?

In der Begründung unserer Klage gegen das Finanzamt Frankfurt weisen wir nach, dass das Gesetz gemeinnützigen Vereinen keine politischen Aktivitäten verbietet, sondern lediglich die Förderung von Parteien ausschließt – auch wenn die Finanzbehörden in Bund und Ländern sich in ihrer Praxis von dieser Gesetzesgrundlage entfernt haben.

Wir gehen sogar noch weiter: Die Umsetzung satzungsgemäßer, als gemeinnützig bestätigter Zwecke ist in vielen Fällen ohne politische Aktivitäten gar nicht möglich! In seiner Klageerwiderung reagiert das Finanzamt auf dieses Kernargument ausweichend bis gar nicht. Diese entscheidende Frage für die Entwicklung der Zivilgesellschaft muss damit zum Gegenstand des Prozesses werden. [...]


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. Oktober 2016, 23:16 von Bürger«
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K
  • Beiträge: 810
Liebe Freunde der hartnäckigen Zahlungsverweigerung,

im Zusammenhang mit der Diskussion um die Gemeinnützigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks möchte ich folgende Frage in den Raum stellen:

Steht die Eigenschaft der Gemeinnützigkeit mit der Erhebung einer Vorzugslast im Widerspruch?

Dazu folgende Überlegungen.

In § 2 Absatz 1 Satz 1 RStV heißt es:
Zitat
Rundfunk  ist  ein  linearer  Informations-  und  Kommunikationsdienst;  er ist  die  für  die  Allgemeinheit  und  zum  zeitgleichen  Empfang  bestimmte  Veranstaltung  und  Verbreitung  von  Angeboten  in  Bewegtbild  oder  Ton  entlang  eines  Sendeplans  unter  Benutzung  elektromagnetischer  Schwingungen.

Was ich hieraus festhalten möchte ist, dass der Rundfunk die für die Allgemeinheit bestimmte Veranstaltung ist.

Weiterhin heißt es beispielsweise in § 3 Nr. 1 HR-Gesetz:
Zitat
Der Rundfunk ist Sache der Allgemeinheit. Er wird in voller Unabhängigkeit überparteilich betrieben und ist von jeder Beeinflussung freizuhalten.

Was ich hieraus festhalten möchte ist, dass der Rundfunk von der Allgemeinheit betrieben werden soll, d.h. also unabhängig von Staat und politischen Parteien. Ob dies in tatsächlicher Hinsicht zutrifft, soll hier bitte nicht das Thema sein. Es geht mir einzig und allein darum, dass in einer gesetzlichen Norm festgehalten ist, dass der Rundfunk von der Allgemeinheit für die Allgemeinheit betrieben werden soll.

Im Kommentar Klein, Abgabenordnung, § 52, Rn. 2, 13. Aufl. 2016, ist folgendes zu lesen:

Zitat
2.  Förderung der Allgemeinheit.

Dies ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der durch § 52 I S 2 und 3 negativ abgegrenzt wird. Ergänzend sind die Regelungen in § 51 II, III zu beachten (§ 51 Rz 7?ff). Im Gegensatz zur Förderung der Allgemeinheit steht die Förderung eines fest abgeschlossenen Personenkreises, S 2. Eine Förderung der Allgemeinheit ist damit eine Förderung des Gemeinwohls. „Allgemeinheit“ ist nicht notwendig identisch mit der Gesamtheit der Bundesbürger oder deren Mehrheit, vgl aber § 51 II bei Zweckverwirklichung im Ausland. Nicht erforderlich ist, dass der Personenkreis, der durch eine gemeinnützige Einrichtung gefördert werden soll, selbst die „Allgemeinheit“ darstellt, sondern es kommt darauf an, dass ihre Auswahl nicht aus einem Personenkreis getroffen wird, der nicht als „Allgemeinheit“ angesehen werden kann. Wird nur ein Teil der Allgemeinheit gefördert, so schließt das die Gemeinnützigkeit aus, es sei denn, die Art des gemeinnützigen Zwecks rechtfertigt diese Beschränkung (zB Männergesangsverein fördert nur Männer). Nach der Rspr ist daher eine Freimaurerloge nicht gemeinnützig, weil sie nur auf die Förderung des Wohls von Männern gerichtet ist und Frauen davon ausschließt, obwohl sie in derselben Weise gefördert werden könnten (BFH BStBl 73, 430; FG Ddorf v 23.6.15 BeckRS 95469). Der gemeinnützige Zweck kann auch zeitlich oder örtlich begrenzt sein.

Die Abgabenform des Beitrags zeichnet sich dadurch aus, dass sie einen individualnützigen oder einen gruppennützigen Vorteil entgilt. Wie kann es also sein, dass Rundfunkanstalten einerseits gemeinnützige Einrichtungen sind, der Rundfunkbeitrag jedoch eine Vorzugslast sein soll, der die Gruppennützigkeit oder gar die Individualnützigkeit des Rundfunks abgelten soll? Dies widerspricht sich.

Über Reaktionen und Antworten würde ich mich sehr freuen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. Oktober 2016, 23:16 von Bürger«

b
  • Beiträge: 764
Einige Beispiele zu Gemeinnützigkeit:

WDR
WDR-Gesetz
Zitat
§ 1 Name, Rechtsform, andere Rundfunkunternehmen
(1) Das Rundfunkunternehmen "Westdeutscher Rundfunk Köln" (WDR) ist eine gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts.[...]

WDR-Satzung
Zitat
§ 1 Bezeichnung
Das durch das Gesetz über den „Westdeutschen Rundfunk Köln“ [...] errichtete [...] Rundfunkunternehmen trägt die Bezeichnung „Westdeutscher Rundfunk Köln Anstalt des öffentlichen Rechts“, nachfolgend WDR genannt.

HR
Gesetz über den Hessischen Rundfunk
Zitat
I. Rechtsform
§ 1
(1) Der Hessische Rundfunk wird hiermit als eine Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Sitz in Frankfurt a.M. errichtet.[...]

Satzung des Hessischen Rundfunks
Zitat
§ 1 Bezeichnung
Der Hessische Rundfunk, der ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dient, führt die Bezeichnung Hessischer Rundfunk Anstalt des öffentlichen Rechts.

WDR wurde als gemeinnützige Anstalt gegründet. HR hingegen nur als Anstalt und dann erst in der Satzung als gemeinnützigen Zwecken dienend genannt.

WDR-Rechtsform: gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts.
HR-Rechtsform: Anstalt des öffentlichen Rechts. Dient laut Satzung den gemeinnützigen Zwecken.
Kleiner, aber feiner Unterschied
  ;D

Nach Meinung Person P kann im Falle des WDR das Finanzamt die Gemeinnützigkeit gar nicht bestreiten, da die Gemeinnützigkeit unzertrennlich zur Rechtsform gehört. In diesem Fall ist es auch fraglich, ob WDR nach seiner Rechtsform als gemeinnützige Anstalt überhaupt das Verwaltungsrecht bedienen kann, ober ob schon seine Rechtsform (gemeinnützige ...) das verbietet.

Im Falle des HR kann  das Finanzamt die Gemeinnützigkeit aber jederzeit verneinen, da die Gemeinnützigkeit lediglich in der Satzung steht. Wie in Vereinen üblich.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. Oktober 2016, 23:17 von Bürger«

Z

ZusatzrenteHaetteIchAuchG

Das WDR eine gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts sein soll, mag so gewünscht sein und auf dem Papier stehen, allerdings steht hier ganz etwas anders (Gilt übrigens für alle LRA):

UPIK® Datensatz - L
L   Eingetragener Firmenname   Westdeutscher Rundfunk Köln
W   Nicht eingetragene Bezeichnung oder Unternehmensteil   WDR
L   D-U-N-S® Nummer   324485556
L   Geschäftssitz   Appellhofplatz 1
L   Postleitzahl   50667
L   Postalische Stadt   Köln
   Land   Germany
W   Länder-Code   276
   Postfachnummer   
   Postfach Stadt   Köln
L   Telefon Nummer   02212200
W   Fax Nummer   02212204800
W   Name Hauptverantwortlicher   Ludwig Jörder
W   Tätigkeit (SIC)   4832

Tätigkeit (SIC): 4832 (Radiosendestation)
Quelle: https://www.upik.de/61f2f34f91abd3e4f4fd4042602730f0/en/upik_template.cgi?s=info_sic&f=SIC_CODE

Zitat: Die UPIK®-Plattform dient als eindeutiges, einheitliches und firmenübergreifendes Identifizierungssystem. Dabei bildet die D&B D-U-N-S® Nummer den Schlüssel zur weltweit eindeutigen Zuordnung von Geschäftspartnern über UPIK®. "

WDR ist im SIC-Bereich – 86 für "...gemeinnützige Organisationen" nicht zu finden.

Im SIC-Bereich von 80-99 sind alle Ämter, Behörden und Verbände aufgeführt:
Eine Landesrundfunkanstallt als Behörde oder Amt usw.  kann hier nicht gefunden werden.

Auch mit dem Bildungswesen im SIC-Bereich –82 haben die LRA absolut NICHTS zutun. :-)

Sie ist dagegen eindeutig unter SIC 40-49 "Transport und Logistik" zu finden (-48 Fernmeldeeinrichtungen)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. Oktober 2016, 23:17 von Bürger«

K
  • Beiträge: 810
Das WDR eine gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts sein soll, mag so gewünscht sein und auf dem Papier stehen, allerdings steht hier ganz etwas anders (Gilt übrigens für alle LRA):

UPIK® Datensatz - L
L   Eingetragener Firmenname   Westdeutscher Rundfunk Köln
W   Nicht eingetragene Bezeichnung oder Unternehmensteil   WDR
L   D-U-N-S® Nummer   324485556
L   Geschäftssitz   Appellhofplatz 1
L   Postleitzahl   50667
L   Postalische Stadt   Köln
   Land   Germany
W   Länder-Code   276
   Postfachnummer   
   Postfach Stadt   Köln
L   Telefon Nummer   02212200
W   Fax Nummer   02212204800
W   Name Hauptverantwortlicher   Ludwig Jörder
W   Tätigkeit (SIC)   4832

Tätigkeit (SIC): 4832 (Radiosendestation)
Quelle: https://www.upik.de/61f2f34f91abd3e4f4fd4042602730f0/en/upik_template.cgi?s=info_sic&f=SIC_CODE

Das bringt uns nicht weiter. Dun & Bradstreet (kurz D&B) war ein Unternehmen der Privatwirtschaft, welches eine Wirtschaftsauskunftei betrieb. Deren Kategorisierung von Unternehmen ist für die Rechtsprechung vollkommen unerheblich.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. Oktober 2016, 23:17 von Bürger«

  • Beiträge: 2.325
  • Sparquote 2013...2024: 12x(~210)=~2500€
Also, hier ist dennoch ein weiterer juristischer Zündstoff aufgedeckt worden, danke, denn danach suche ich ja laufend.
Also wie folgt:

Schwimmbad-Verein:
--------------------------------
Die Beiträge sind für die reale Nutzung. Diese Einnahmen sind nicht Spenden und dafür darf den Benutzern also auch keine steuerwirksame Spendenquittung ausgestellt werden.
Entschließt ein Vereinsmitglied sich, dem Verein einmal 100 Euro zu schenken, so darf ein vom Finanzamt einst einmal generell "steuerlich als gemeinnützig" anerkannter e.V. dafür eine Spendenquittung ausstellen.
e.V. oder GmbH oder was auch immer - "gemeinnützig" ist nicht an Rechtsformen geknüpft.

Sonderfall ATTAC:
---------------------
Will ich nur am Rande streifen. Wer einen politischen e.V. unterhält, sollte keinen Antrag auf Gemeinnützigkeit stellen? Wird diese rückwirkend aberkannt, so gerät der e.V. in Insolvenz-Risiko - und da freuen sich möglicherweise andere, die über die Machtmittel im Land verfügen. "Wer mit Steinen werfen will, sollte sich kein Glashaus einrichten."
Dies war keine Aussage für oder gegen ATTAC. Und: "Steine" war nicht wörtlich gemeint.

Rundfunkbeitrag:
--------------------------
Nun haben wir es eingekreist und kommen zum juristischen Kern.
Wenn nun ein erklärter Fernseh-Verweigerer dennoch zur Rundfunkabgabe gezwungen wird, so ist er in der Rolle des Nicht-Nutzers. Er soll für den edlen "Bildungsauftrag" unserer edlen Multi-Millionäre (die Sender-Intendanten) seine paar Euros zwangsweise ... ja was dann... "spenden"!
Also müssten Fernseh-Verweigerer eine Spendenquittung bei Gericht einklagen?
Oder müsste das Finanzamt dies sogar von Amts wegen anerkennen, da rechtswidrig von einer öffentlich-rechtlichen Stelle verweigert und weil der Status einer Zwangsspende ja durch glaubwürdige Eigen-Versicherung gedeckt ist?
... Die Nichtnutzung kann man ja eidesstattlich versichern, sofern es stimmt.

Natürlich geht es nicht um die vielleicht 50 Euro Steuerersparnis, sondern um die staatliche Anerkennung, dass es nicht Beitrag ist, sondern "Spende", und also verweigerbar ist.

Welcher Fernsehverweigerer beantragt mal beim Intendanten seiner Landes-Senderanstalt die Spendenquittung und berichtet hier die Antwort?
Wird die Ausstellung verweigert, wäre das dann ein Beleg für "Steuer" statt sonst etwas?

Und auch die voraussichtliche Stellungnahme des Finanzamtes kann ein Verweigerer ja einmal beim Finanzamt erfragen: Wie man dort entscheidet, sofern von der Sender-Anstalt die Spendenquittung "rechtswidrig verweigert wird"? 




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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. Oktober 2016, 20:30 von pjotre«
"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
Deine Worte weht der Wind ins Nirvana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

Z

ZusatzrenteHaetteIchAuchG

Mag sein. Sicherlich nicht weniger/mehr unerheblich wie ein Gesetz, dass dem Art. 19 GG (Zitiergebot) nicht genügt.
Eine sog. "Rechtsprechung", die gegen das Grundgesetz verstößt, ist keine Rechtsprechung!
Somit drehen wir uns wieder im Kreis.

Das bloße Wort "gemeinnützig" steht auch genau so auf dem Papier, wie auch, dass der WDR im Bereich SIC-Bereich – 86 für "...gemeinnützige Organisationen" nicht zu finden ist.

Nur weil etwas in irgendeinen "Gesetz" stehen soll, heisst noch lange nicht, dass es dem genau auch so ist, oder?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. Oktober 2016, 23:17 von Bürger«

  • Beiträge: 2.325
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Der Entscheid, ob gemeinnützig im Sinn des Steuerrechts, ist ausschließlich beim Finanzamt.

Nur der finanzamtliche zusagende Entscheid erlaubt die aktive Führung dieses Prädikats. Ohne den finanzbehördlichen Entscheid kann man allenfalls von "gemeinwohldienlich" sprechen.


Gemeinnützigkeit kann demnach nicht durch Verleihungsakt im Rahmen von Landesrecht entstehen. Denn die Definition ist Bundesrecht.

Das ist wie bei einer Vereinssatzung. Wenn diese den Verein als gemeinnützig gründet, so heißt das nicht, dass er es wird, ist und bleibt. Es hat nur den Wert einer Absichtserklärung und Regieanweiseung.

Im vorliegenden Fall von Landesrecht ist es nur interpretierbar als eine Verhaltensanweisung und darf nicht als ein Ist ausgelegt werden. Sie haben dann wohl einen Auskunftsanspruch.

Damit erweitert sich die Frage. Man kann im Rahmen des Informationsrechts bei den ARD-Senderanstalten anfragen, wann die finanzbehördliche Prüfung des Finanzamts die Gemeinnützigkeit bestätigt hat. Das kann man dann als eventueller bisheriger Einzahler sogleich verbinden mit dem Antrag auf Spendenquittung, weil Fernsehverweigerer.
Denn als Verweigerer zahlt man wie bei der Schwimmbad-Vereinsspende nur für den idealgeprägten Wert für andere, kann also von finanzbehördlich als gemeinnützig anerkannten Einrichtungen eine Spendenquittung erwarten.

Mal sehen, was da an Antwort kommt... und dann können wir die Antwort hier ja unter rechtlichen Gesichtspunkten setzieren.

Das bringt sogleich eine andere Idee analog zum Barzahlungsangebot:
Vor Einzahlung erbittet man die Bestätigung, dass man als Fernseh-Verweigerer eine Spendenquittung erhalten werde, weil gesetzliche Pflicht; erst wenn dies sichergestellt sei, wolle man diese eventuelle Zuwendung entscheiden.

Wenn dann nur noch nichts mehr kommt, hätten Sie möglicherweise gesiegt.
 


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. Oktober 2016, 23:17 von Bürger«
"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
Deine Worte weht der Wind ins Nirvana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

K
  • Beiträge: 810
Entschließt ein Vereinsmitglied sich, dem Verein einmal 100 Euro zu schenken, so darf ein vom Finanzamt einst einmal generell "steuerlich als gemeinnützig" anerkannter e.V. dafür eine Spendenquittung ausstellen.

Solcherlei Zuwendungen sind dadurch gekennzeichnet, dass sie freigebig erfolgen.

Will ich nur am Rande streifen. Wer einen politischen e.V. unterhält, sollte keinen Antrag auf Gemeinnützigkeit stellen?

Hierzu heißt es im Kommentar Koenig, Abgabenordnung, § 52, Rn. 17, 3. Auflage 2014:

Zitat
Politische Zwecke. Die Förderung der Allgemeinheit braucht nicht wertneutral zu sein. Die Betätigung kann auf einer bestimmten religiösen, politischen, weltanschaulichen oder sozialen Einstellung beruhen. Soweit die Beeinflussung der politischen Meinungsbildung der Vermittlung der Ziele der Körperschaft dient, kann diese sich auch zu tagespolitischen Fragestellungen äußern (BFH I R 11/88, BStBl. II 1989, 391). Tritt die Förderung einer Partei oder einer (partei-)politischen Meinung jedoch in den Vordergrund, werden keine gemeinnützigen Zwecke verfolgt, sondern als Mittel zur Durchsetzung politischer Zwecke benutzt (BFH I R 19/10, BFH/NV 2011, 1113; BFH I B 79/89, BFH/NV 1991, 485; HHSp § 52 Rz. 121). Dies gilt auch für die Durchsetzung weltanschaulicher oder religiöser Grundhaltungen (vgl. FG Hess., EFG 1983, 196: Jugendsekte; BFH III R 40/72, BStBl. II 1973, 430: Freimaurerloge)

Zitat
Rundfunkbeitrag:
--------------------------
Nun haben wir es eingekreist und kommen zum juristischen Kern.
Wenn nun ein erklärter Fernseh-Verweigerer dennoch zur Rundfunkabgabe gezwungen wird, so ist er in der Rolle des Nicht-Nutzers. Er soll für den edlen "Bildungsauftrag" unserer edlen Multi-Millionäre (die Sender-Intendanten) seine paar Euros zwangsweise ... ja was dann... "spenden"!
Also müssten Fernseh-Verweigerer eine Spendenquittung bei Gericht einklagen?
Oder müsste das Finanzamt dies sogar von Amts wegen anerkennen, da rechtswidrig von einer öffentlich-rechtlichen Stelle verweigert und weil der Status einer Zwangsspende ja durch glaubwürdige Eigen-Versicherung gedeckt ist?
... Die Nichtnutzung kann man ja eidesstattlich versichern, sofern es stimmt.

Natürlich geht es nicht um die vielleicht 50 Euro Steuerersparnis, sondern um die staatliche Anerkennung, dass es nicht Beitrag ist, sondern "Spende", und also verweigerbar ist.

Welcher Fernsehverweigerer beantragt mal beim Intendanten seiner Landes-Senderanstalt die Spendenquittung und berichtet hier die Antwort?
Wird die Ausstellung verweigert, wäre das dann ein Beleg für "Steuer" statt sonst etwas?


Rundfunkbeiträge sind keine "Spenden", d.h. keine freigebigen Zuwendungen, weil das Merkmal der Freigebigkeit fehlt, denn es handelt sich um eine gesetzlich zwingend zu entrichtende öffentliche Abgabe.

Mit der Frage, ob Rundfunkbeiträge (unterstellt, sie seien verfassungsgemäß) steuerlich absetzbar sein könnten, beschäftigt sich folgender Fachartikel: Kuhlmey, Steuerliche Absetzbarkeit von Rundfunkbeiträgen, DStR 2015, 1542.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. Oktober 2016, 23:17 von Bürger«

M
  • Beiträge: 508
Mit der Frage, ob Rundfunkbeiträge (unterstellt, sie seien verfassungsgemäß) steuerlich absetzbar sein könnten,
beschäftigt sich auch der gute Harald Simon unter
https://wohnungsabgabe.de/aktuelles20160925.html
Zitat
Vor drei Tagen habe ich meinen Einkommensteuerbescheid für 2015 erhalten. Anders als im Jahr davor (siehe Meldung vom 14.07.2015), wollte das Finanzamt diesmal die Rundfunkbeiträge nicht von dem zu versteuernden Einkommen abziehen. Allerdings macht schon der Wortlaut der Begründung den Bescheid ungültig.

Das Finanzamt schrieb wörtlich in der Erläuterung:

„Rundfunkgebühren für die private Wohnung können nicht als Sonderausgabe berücksichtigt werden. Die Spenden wurden entsprechend gekürzt.”

Eine Meinung lautet: Sollte eine (Zweit-)Wohnung als "dienstlich / beruflich genutzt" steuerlich deklariert werden, ist die Wohnungssteuer für den Rundfunk selbstredend absetzbar, da unausweichliche "Werbungskosten" für dienstlichen Zwecke / Berufsausübung / Lebensunterhalterwerb. Ob dies auch ohne dienstlich / beruflichen Zweck gehe, "testet" nun auch Herr Simon.
Danke!
OT: Mensch geht auch davon aus, dass alle Betriebsstätteninhaber die BetriesAusgaben für die Rundfunksteuer steuerlich geltend machen und ihre Steuerlast damit senken - somit  die Steuereinnahmen der Allgemeinheit sinken!
Ergo: Die Allgemeinheit erleidet steuerliche Verluste, weil die Allgemeinheit zur Zwangsabgabe für den Rundfunk herangezogen wird. Die Doppelbelastung eines Bürgers durch die Rundfunksteuer seiner Wohnung + Preisaufschlag auf alle Waren bei allen Unternehmen wird noch potenziert durch Steuerausfälle + auch Kostenerhöhungen durch die Rundfunksteuer bei allen durch Steuern des Bürgers finanzierte öffentlichen Verwaltungsstellen (z. B. Schulen, EMAs, Gerichte, Autobahnverwaltungen, Polizei, Parlamente, Krankenhäuser, Beschwerdestellen der EU in Deutschland etc,) - oder!?


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K
  • Beiträge: 810
OT: Mensch geht auch davon aus, dass alle Betriebsstätteninhaber die BetriesAusgaben für die Rundfunksteuer steuerlich geltend machen und ihre Steuerlast damit senken - somit  die Steuereinnahmen der Allgemeinheit sinken!

Richtig.

Interessant wäre eine Untersuchung darüber, wie hoch die Steuerausfälle in Bezug auf Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer sowie Solidaritätszuschlag aufgrund der Belastung der Betriebe mit dem Rundfunkbeitrag sind. Mit diesen Zahlen sollte man das Bundesfinanzministerium dann mal konfrontieren.


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  • Beiträge: 2.325
  • Sparquote 2013...2024: 12x(~210)=~2500€
Zu früheren Punkten in diesem Thema:
--------------------------------------
"Spende"
ist definiert durch "freigebig". Ich gebe mich geschlagen. Das Argument "bitte Spendenquittung" ist nur begrenzt hilfreich, kann allerdings helfen, allerlei durcheinander zu bringen.

ATTAC:
Meine Meinung war, Politikarbeit außerhalb Mainstream sollte möglichst den Status der Gemeinnützigkeit meiden aus rein strategischen Gründen, Dies war keine Meinung zur Frage, ob ATTAC Anspruch auf diesen Status habe.
Eine pluralistische Gesellschaft muss einem breiten politischen Spektrum zuhörend Raum geben und nicht künstlich zu hemmen versuchen.
Wenn die Stiftungen der politischen Parteien insgesamt wohl einige 100 Millionen Euro vom Steuerzahler "geschenkt" erhalten, so wirft das Versagen von steuerlicher Abzugsarbeit für anderweitige Politikarbeit viele Fragen auf.
Bei dieser Aussage will ich es bewenden lassen.

Zur Frage der steuerlichen Abzugsfähigkeit der Betriebsausgabe:
----------------------------------------------------------------------------
Das gehört zwar nicht ganz zu diesem Thema. Denn die steuerliche Abzugsfähigkeit ist als "immer gegeben" anzusehen - auch beim Einpersonenbetrieb.
Aber da die Frage hier berührt wurde, wie viel dieser steuerliche Ausfall sein mag im Verhältnis zur verweigerten Gemeinnützigkeit für andere Konstellationen, liefere ich mal die nirgends so klar ausgewiesenen Zahlen:
(Teil einer kommenden Landesverfassungsbeschwerde)
Das Thema: Dass das Finanzamt die Haushaltsabgabe nicht abziehen lassen will und bei Gemeinnützigkeit kleinlich ist, aber sich durch den unzulässigen Teil der Betriebsabgabe 100 Millionen Euro oder noch mehr Steuern "unterdrücken lässt".

Abgeleitet nach Stand 2016-10 von  http://www.rundfunkbeitrag.de/informationen/unternehmen_und_institutionen/index_ger.html
 
  Jährliche Rundfunkabgabe  pro Beschäftigte von Betriebsstätten (ab 1.04.2015)
  ----------------------------------------------------------------------------------------------- 
    1 Arbeitnehmer: 1 bis 9 -- Euro 5,83 / 1 * 12 = pro Kopf ~70 € --- Summe 70 €
    9 Arbeitnehmer: 9 bis 19 ---    Euro 17,50 / 9 * 12 = pro Kopf ~23 € --- Summe 207 €
 20 Arbeintnerhmer: 20 bis 49    --- Euro 35.00  / 20 *12 = pro Kopf ~21 € --- Summe 420 €
 50 Arbeitnehmer:    50 bis 249    ---      Euro 87,50 / 50 *12 = pro Kopf ~21 € --- Summe 1 050 €
 500 Arbeitnehmer:    500 bis 999     --- Euro      350,00 / 500 *12  = pro Kopf ~8,40 € --- Summe 4 200 €
 10 000 Arbeitnehmer: 10.000 bis 19.999    ---    Euro 2.100,00 / 10 000 *12 = pro Kopf 2,50 € --- Summe 25 000 €
 20 000 Arbeitnehmer: ab 20.000    --- Euro 3.150,00 / 20 000 *12 = pro Kopf ~1,90 € --- Summe 37 000 €
 100 000 Arbeitnehmer: ab 20.000    --- Euro 3.150,00 / 100 000 *12 = pro Kopf ~0,40 € --- Summe 37 000 €
 
 Faktoren "Benachteiligung von Kleinbetrieb gegenüber DAX-Konzern":
 ----------------------------------------------------------------
 - also Grad des Verstoßes gegen die Gleichheitspflicht gemäß Grundgesetz:
 - zugleich Verstoß "Soziale Diskriminierung" (Menschenrechtskonvention):
 1 zu 100 000 Arbeitnehmer 70 € zu 0,40 € = rund das 175-fache
 9 zu 100 000 Arbeitnehmer 23 € zu 0,40 € = rund das 57-fache
 1 zu 10 000 Arbeitnehmer 70 € zu 2,50 € = rund das 28-fache
 9 zu 10 000 Arbeitnehmer 23 € zu 2,50 € = rund das 9-fache
 

 Vorherrschender realer Ungleichheits-Faktor: 
 ----------------------------------------------------------------
Die Kleinen der Wirtschaft zahlen etwa das 20- bis 30-fache der Großen der Wirtschaft.
Über 90 % der Betriebsabgaben-Einnahmen der Sender-Anstalten ist als verfassungswidrig einzustufen.
Jahressumme wohl rund 10 Prozent der Rundfunkabgabe, wohl rund 800 Millionen Euro.
Geschätzte durch Landesrecht (Rundfunkabgabe) rechtswidrig zerstörte normale Steuereinnahmen:
rund 100 Millionen Euro oder deutlich mehr.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. Oktober 2016, 23:18 von Bürger«
"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
Deine Worte weht der Wind ins Nirvana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

  • Moderator
  • Beiträge: 11.367
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Hierzu bitte auch die weiteren Kriterien ("selbstlose" vs. "wirtschaftliche" Interessen und Zwecke) beachten (ggf. müssen wir diese Diskussion bei Gelegenheit in geeignete "Einzelportionen" zerlegt in gesonderten Threads vertiefen...)
https://de.wikipedia.org/wiki/Gemeinn%C3%BCtzigkeit

Hierzu meines Erachtens mglw. durchaus relevant...
1.2. Entzug der Gemeinnützigkeit
https://de.wikipedia.org/wiki/Gemeinn%C3%BCtzigkeit#Entzug_der_Gemeinn.C3.BCtzigkeit
Zitat
Entzug der Gemeinnützigkeit
Die Anerkennung als gemeinnützig kann rückwirkend entzogen werden, wenn die Körperschaft einen vorrangig wirtschaftlichen Zweck verfolgt oder gemeinnütziges, gebundenes Vermögen zweckfremd verwendet (§ 61 bis § 64 AO).

Hierzu mögliche Querbezüge außerdem noch zu
"ADAC eV Gemeinnützigkeit"
https://www.google.de/?gws_rd=ssl#q=adac+ev+gemeinn%C3%BCtzigkeit
sowie zu
"FC Bayern Gemeinnützigkeit"
https://www.google.de/?gws_rd=ssl#q=fc+bayern+gemeinn%C3%BCtzigkeit

In diesem Zusammenhang sollten evtl. Anfragen an
- die Rundfunkanstalten (z.B. wegen deren eigenen Satzungen)
- die zuständigen Staatskanzleien (z.B. wegen den Rundfunkanstalts-Staatsverträgen)
- die zuständigen Finanzämter bzw. gar das "Bundesministerium für Finanzen"
getätigt werden, in welchen wegen dem von den Rundfunkanstalten in Anspruch genommenen Etikett "gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts" um Prüfung/ Auskunft/ Nachweise ersucht wird.


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