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Autor Thema: Sohn mit Eltern in Altersrente nach 10 Monaten Nachricht  (Gelesen 19823 mal)

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Heute in der Post

Festsetzungsbescheid WDR

Da gehts nun um 61,94 also Zeitraum 01.10.2013 bis 31.12.2013 (!!!)

Also der gleiche Zeitraum wie beim Beschluss von VG Münster oben.

Dieser muss somit wegen der Rechtsfolgebelehrung auf der Rückseite wieder normal widersprochen werden oder? Oder direkt zum SG unter das vorhandene Aktenzeichen?

Weil "Dieser Bescheid ist ein vollstreckbarer Titel". Damit ist  eine der Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung gegegen.

Frage: Es zählt doch eigentlich nur der festgesetze Betrag von 61,94 EUR oder nicht? Also ohne das Jahr 2014. Diese Angabe der anderen Beträge in den Brief sehe ich doch nur als Information.



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. November 2014, 12:00 von TimoWAF«

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Festsetzungsbescheid WDR
Da gehts nun um 61,94 also Zeitraum 01.10.2013 bis 31.12.2013 (!!!)
Also der gleiche Zeitraum wie beim Beschluss von VG Münster oben.

Da kann etwas nicht stimmen.
Ein Bescheid für einen Zeitraum, der bereits vor Gericht anhängig ist, wäre völliger Blödsinn.

Bitte nochmal nachprüfen und ggfs. Scan hochladen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. November 2014, 07:46 von Bürger«

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Ist bereits hochgeladen und wartet auf Freischaltung

Insofern ist es interessant:
Da am 1.November Klage erhoben wurde und dieser Festsetzungsbescheid auch von gleichen Datum ist.

Insofern ist es eine Überschneidung. Im Widerspruch könnt man dann ja auf das Aktenzeichen verweisen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. November 2014, 07:56 von Bürger«

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    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Ich wiederhole mich - es macht es für uns nicht einfach:
Tut mir Leid, aber der fiktive Fall der fiktiven Person A ist hier zu fragmentarisch beschrieben als dass man auf die Schnelle den Überblick hätte.
Einfach mal chronologisch und mit den jeweiligen Beträgen auflisten, gegen welche/n Bescheid/e Widerspruch eingelegt wurde, welche davon mit Widerspruchsbescheid beschieden und dann per Klage angefochten wurden.

Kann es sein, dass Du hier auch noch einen Tippfehler hast?
Beitragsbescheid 01.01.13 Widerspruch und Klage erfolgt Betrag 115,88 EUR (wobei davon 53,94 EUR gezahlt worden sind). Hat sich überschnitten. [...]
Die Klage bezieht sich daher auf den Beitragsbescheid (vom 01.01.13) in Folge DAVON mit den Widerspruchbescheid vom 06.10.2014.

Bitte - wir brauchen präzise Angaben, um es nachvollziehen und verstehen zu können.

Am besten noch mal den widersprochenen/ angefochtenen/ beklagten Bescheid hochladen zum Vergleich mit dem aktuellen...
...und auflisten z.B. nach folgendem Schema


Zitat
Bescheid 15.11.2013(?), Zeitraum 01.10.2013-31.12.2013(?), 1x53,94 + 8 = 61,94
Widerspruch 01.12.2013, Betrag 1x53,94 + 8 = 61,94
Widerspruchsbescheid 06.10.2014, Betrag 1x53,94 + 8 = 61,94
Klage 01.11.2014, Betrag 1x53,94 + 8 = 61,94

Und nochmal:
"Kontostände" sind nicht relevant, relevant sind die jeweils festgesetzten Beiträge.

Danke.

Ansonsten würde ich prinzipiell sagen:
Bei laufendem Verfahren - sofern es sich wirklich um das gleiche Beitragskonto handelt - entweder die Klage "erweitern" (was beim bisherigen Streitwert ja ohnehin keine Auswirkung auf die Gerichtskosten haben dürfte)...
...bzw. unter Verweis auf das bereits laufende Verfahren bzgl. des Erstbescheids darauf plädieren, vorzuschlagen bzw. bitten zu prüfen, dass/ ob der Streitwert beibehalten werden soll/ kann, da hier mglw. eine Überschneidung stattfand.

Oder soll das eine Art "berichtigter" Bescheid sein bzgl. des festgesetzten Betrags für den damaligen Zeitraum?

Werde hier nicht schlau...


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. November 2014, 08:56 von Bürger«
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Also gut:

Beitragsbescheid 01.12.13 Betrag 115,88 EUR (wobei davon 53,94 EUR gezahlt worden sind, insofern sind nur die 53,94 gültig), also für das 4.Quartal 2013

Widerspruch am 10.12.13

Widerspruchbescheid am 06.10.14

Klage am 01.11.2014 eingereicht

VG Beschuss am 06.11.2014 festgesetzter Betrag 61,94

Fesetzungsbescheid von 01.11.2014 Zeitraum 4. Quartal über 61,94

Hoffe jetzt ist es deutlicher.


Gleiches Beitragskonto.

Bitte nochmal neu bewerten

A: Widerspruch und aufschiebene Wirkung beim WDR Beantragen, Kopie davon ans VG

B: Gar nichts machen

C: Sonstige Vorschläge


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. November 2014, 10:17 von TimoWAF«

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Der Beitragsbescheid betraf den Zeitraum Jul.-Sept. 2013, der neue Festsetzungsbescheid ist für Okt.-Dez. 2013.

Also keine Überschneidung. Ob man da jetzt das Widerspruchsspiel von vorn beginnen muss oder es eine einfachere Möglichkeit gibt, die laufende Klage auf den neuen Bescheid zu erweitern, kann man vielleicht beim Gericht erfragen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. November 2014, 17:43 von ss32«

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Der Beitragsbescheid betraf den Zeitraum Jan.-Sept. 2013, der neue Festsetzungsbescheid ist für Okt.-Dez. 2013.

Also keine Überschneidung. Ob man da jetzt das Widerspruchsspiel von vorn beginnen muss oder es eine einfachere Möglichkeit gibt, die laufende Klage auf den neuen Bescheid zu erweitern, kann man vielleicht beim Gericht erfragen.

Der Beitragsbescheid betrifft 01.07.2013 bis 30.09.2013 61,94 EUR ABER DIESER IST JA BEZAHLT WORDEN !!!!

Der Festsetzungsbescheid betrifft 01.10.2013 bis 31.12.2013 BETRAG 61,94 OFFEN

Das VG hat trotzdem 61,94 EUR festgesetzt ausgehend vom Beitragsbescheid.

Deswegen ist ja nun fraglich was die Familie tun soll?

Vieleicht wissen anderer Rat


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Der Beitragsbescheid betrifft 01.07.2013 bis 30.09.2013 61,94 EUR ABER DIESER IST JA BEZAHLT WORDEN !!!!

Und trotzdem wurde Widerspruch dagegen eingelegt. Warum dieses seltsame Vorgehen?



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Der Beitragsbescheid betrifft 01.07.2013 bis 30.09.2013 61,94 EUR ABER DIESER IST JA BEZAHLT WORDEN !!!!

Und trotzdem wurde Widerspruch dagegen eingelegt. Warum dieses seltsame Vorgehen?

Familiäre Überschneidung eben. Die Familie wollte ab 4. Quartal 2013 nicht mehr zahlen. Und real sind ab dort auch alle Beiträge offen.

Außerdem wurde Anfang Dez. 2013 aus Unkennnis gehandelt.

Etwas verzwickt das ganze das gebe ich zu.


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Die Familie brauch hier wirklich Hilfe wie diese nun handeln sollte.

Ich denke man sollte den VG mitteilen das der Beitragsbescheid vom 01.12.13 mit den festgesetzen Beitrag ohne Säumniszuschlag letztes Jahr beglichen wurde.


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Die Famlie hat jetzt gehandelt

Widerspruch auf Festsetzungsbescheid vom 01.11.2014 mit Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung an den WDR
Aufforderung eines Bescheids ohne Säumniszuschlag (im Widerspruch) an den WDR

Hinweis an das VG auf den neuen Festsetzungsbescheid mir Bitte um gerichtliche Äußerung (und das 53,94 EUR gezahlt wurden) mit Kopie des Fesetzungsbescheids und den erfolgten Widerspruch an WDR.


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Update:

Oberjustizkasse Hamm

Forderung 105 EUR Verfahrensgebühr.

Ich warte mit der Zahlung die gerichtliche Äußerung ab, weil wenn die 105 EUR für den Beitragsbescheid vom 01.12.2013 sind ? Wenn der Festsetzungsbescheid vom 01.11.2014 (gleicher Betrag) ein berichtiger Bescheid dafür ist wäre das ja in Ordnung.

Naja abwarten


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Das VG meldet sich irgendwie nicht bezüglich der  Frage zum neuen Festsetzungsbescheid ob dies nun berichttigter Bescheid sein soll

Naja die 105 Verfahrenskosten werden erstmal überwiesen


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Immerhin noch weitere 4 Wochen zur Einreichung der Klagebegründung :-)

Nur das Problem ist: Klage gegen Widerspruchbescheid, vorhergehend Beitragsbescheid vom 01.12.13 (die ja bezahlt wurde noch/Überschneidung) oder den neuen Festsetzungsbescheid vom 01.11.2014  wo ja Widerspruch eingereicht wurde aber der Widerspruchbescheid noch aussteht.


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Das ging ja schnell mit den Widerspruchbescheid auf den Festsetzungsbescheid vom 01.11.2014

Nichtmal 1 Monat

Blablabla bis auf

Auch die Festsetzung des Säumniszuschlags ist rechtmäßig. Die Landesrundfunkanstalt sind nach § 9 Absatz 2 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ermächtigt, Einzelheiten des Anzeigeverfahrens und des Verfahrens zur Leistung des Rundfunkbeitrags durch Satzung zu regeln.

Werden geschuldete Rundfunkbeiträge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet, wird ein Säumniszuschlag von 1 % der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber 8,00 EUR fällig. Der Säumniszuschlag  wird zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid  festgesetzt. (§ 11 Absatz 1 der Satzung der Landesrundfunkanstalt über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge.


Der Säumniszuschlag darf bereits an die Fälligkeit des Rundfunkbeitrags anknüpfen, während der förmliche Festsetzungsbescheid erst für rückständige Rundfunkbeiträge  ergeht (§ 10 Abs. 5. Rundfunkbeiragsstaatsvertrag).

Antrag auf Aussettzung der Vollstreckung gem. § 80 Abs.4 VvGO stattgegeben. Von Mahn und Vollstreckungsmaßnahmen sehen wir bis zum Abschluss des Klageverfahrens ab.


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