Hallo,
das VG hat Person A geantwortet.
1. Brief: "Wird das Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, § 101 Abs. 2 VwGO, erklärt?"
Ist eine mündliche Verhandlung sinnvoll? Person A ist unsicher.
2.Brief: "Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Antragsteller trägt Kosten des Verfahrens."
Somit ist Aussetzung der Vollziehung und Vollstreckung gescheitert, die Zwangsvollstreckung genehmigt.
Rechtsmittelbelehrung:
Innerhalb von 2 Wochen Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht zulässig, nicht aber beim Streitwert 170,00€.
Innerhalb eines Monats die Begründung und Antrag. Dies erfordert leider Anwaltszwang.
Somit ist hier Ende im Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO.
Abwartende Grüße
vom Fighter