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Autor Thema: Arglistige Täuschung?  (Gelesen 4090 mal)

B
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Arglistige Täuschung?
Autor: 20. Oktober 2014, 20:41
Erinnert ihr Euch noch an die Zeiten von GEZ?

Damals hieß es zum neuen Rundfunkbeitrag:

30.06.2010 00:00 | ARD:
"ARD erwartet keine Mehreinnahmen durch neuen Rundfunkbeitrag"

"Der ARD-Vorsitzende Peter Boudgoust (Foto) stellt klar: \"Am Ende wird bestenfalls eine schwarze Null stehen. Angebliche Mehreinnahmen von eine Milliarde Euro, die in manchen Blättern die Runde machen, sind völlig illusorisch. Schon die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs (KEF) würde dafür sorgen, dass zusätzliche Erträge wieder mit unserem Bedarf verrechnet werden.\""
http://www.medienhb.de/meldungen/ard/1684-ard-erwartet-keine-mehreinnahmen-durch-neuen-rundfunkbeitrag/


Dann das hier:

"Die Kommission empfiehlt den Ländern, den Beitrag ab 2015 um 73 Cent auf 17,25 Euro abzusenken", heißt es im neuesten KEF-Bericht.  Insgesamt erwartet die KEF für die Jahre 2013 bis 2016 also Mehreinnahmen in Höhe von 1,12 Milliarden Euro. "
http://www.dwdl.de/nachrichten/44852/offiziell_kef_will_rundfunkbeitrag_um_73_cent_senken/


Nicht dass das schon genug sei, erdreisten sich die ÖR zu dem hier:

"ARD-Chef hält Anpassung des Rundfunkbeitrags für sinnvoll"
"Wir wollen gar nicht mehr Geld. Ich glaube aber, dass es mittelfristig wichtig wäre, zumindest wieder mit einer moderaten Anpassung für einen Inflationsausgleich zu sorgen - zumindest, wenn man in etwa das jetzige Angebot aufrechterhalten will", so Marmor in dem Gespräch."
http://www.digitalfernsehen.de/ARD-Chef-haelt-Anpassung-des-Rundfunkbeitrags-fuer-sinnvoll.119898.0.html


So ein verlogener Verein! DAS ist doch arglistige Täuschung!

Käme demnach nicht § 48 Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes in Frage?  >:(

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
    den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
    den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
    die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.

In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.


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"Die Geschichte des Fernsehens ist eine Geschichte voller Missverständnisse. Dabei hat dieser kleine Kasten vielleicht mehr für die Verblödung der Menschheit getan als jedes andere Medium." - Oliver Kalkofe, Kalkofes letzte Worte, Eichborn, 1997, S. 22

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  • bye offiz nicht "deutsch genug" angek Abschiebung
Re: Arglistige Täuschung?
#1: 21. Oktober 2014, 08:59
Arglistige Täuschung würde ich auch im Fall des besonders unverfrorenen Ulrich Wilhelm (BR-Intendanz)
unterstellen.
Ist vielleicht noch bekannt, dass er im November 2013 behaupten wollte,
dass die Rundfunbeitragseinnahmen angeblich bis ca. 2014 angeblich nicht ausrechenbar wären ( ! )
( http://www.focus.de/regional/muenchen/medien-br-intendant-wilhelm-noch-keine-bilanz-des-rundfunkbeitrags_aid_1162501.html )

Nur einige Wochen später musste er zugeben, plötzlich doch rechnen zu können:
BR-Intendant Wilhelm will mit Mehreinnahmen aus Rundfunkbeitrag Firmen entlasten
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7601.msg55441.html#msg55441

Wenn das keine arglistige Täuschung von Ulrich Wilhelm war, wüßte ich auch nicht,
wie das sonst genannt werden sollte.

Das Thema Arglistige Täuschung? sollte, finde ich, bei Möglichkeit angewendet werden.
Aber ob im Widerspruch/Klage und/oder Anzeige, bin ich erstmal überfragt.
Müssen wir dranbleiben.

Markus


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Re: Arglistige Täuschung?
#2: 21. Oktober 2014, 10:52
Das ist keine arglistige Täuschung, sondern Politik. Es gehört zu den Techniken im demokratischen Staat, den Willen des Gesetzgebers, auf den sich die GEZ ständig beruft, beim Volk durchzusetzen, denn wesentlich im Rechtsstaat ist nicht Recht und Gesetz, sondern der Wille des Gesetzgebers.


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Re: Arglistige Täuschung?
#3: 21. Oktober 2014, 13:13
100 Wähler, Wahlbeteiligung 60%, von 60% entfallen 30% auf Partei 1 und 21,6 % auf Partei 2
der Rest fällt auf die weiteren Parteien 3 und 4 und 5, die Partei 6 kommt nicht auf 5% und fällt unter den Tisch mit 4,3 % .

Partei 1 und Partei 2 stellen die Mehrheit von 51,6 % und sagen wir regieren. Frage, wieviel Mehrheit haben Sie tatsächlich.

Rechnen wir doch einmal nach

von 100 Wählern haben 60 gewählt -> von den 60 haben genau
18 Partei 1
13 Partei 2

gewählt -> 18 + 13 = 31 -> also die Mehrheit von 51,6% bei 60 Wählern, aber
nicht die Mehrheit bei 100 Wahlberechtigten, hier sind es nur ca. 31 % also eine Minderheit

Wie wir sehen können entscheidet doch nicht das Volk in seiner Gesamtheit in Deutschland, sondern einzelne Sachen werden immer durch eine kleine Miderheit entschieden.

Solange die fehlenden 40% bei der Wahlbeteiligung nicht durch Losplätze im Parlament aufgefüllt werden wird das so bleiben. Dieses Problem wird noch schlimmer, je mehr Macht eine einzelne Partei an sich binden will!

Ich bin für eine Änderung der Wahlgesetze und eine Entmachtung und Abschaffung der Parteien, als solche, denn diese representieren nicht mal ansatzweise, was die Mehrheit in der Bevölkerung möchte.


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Re: Arglistige Täuschung?
#4: 23. Oktober 2014, 10:23
Wie will man denn bitteschön 100% (ode annähernd soviel) Wahlbeteiligung erreichen?
(Mal abgesehen davon, daß ab 90% Beteiligung das Prinzip gelten könnte, was der
ÖRR in Anspruch nimmt... das Ergebnis einfach auf den Rest zu übertragen, weil isso)

Da müßte man ja viele Leute zum Wählen zwingen.... will man da zu den Wahlunwilligen
nach Hause kommen? Vielleicht mit vorgehaltener Waffe den Wahlzettel unter die Nase
halten und sagen: "Egal, was Sie wählen, aber gewählt wird jetzt!"  :police:

Das ist so in D-Land nicht umsetzbar (sonst geht ja die Illusion freiheitlicher Demokratie verloren).

Wenn halt 40-70% nicht wählen gehen, ist der Rest halt "noch repräsentativer" vertreten.

Es heißt nicht umsonst: Wer nicht wählen geht, unterstützt die großen Parteien....



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Das deutsche Staatsfernsehen ist wie Fukuschima,
es strahlt so lange, bis alle behindert sind. (Dr. Alfons Proebstl - Folge 36)

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Re: Arglistige Täuschung?
#5: 23. Oktober 2014, 11:08
Das Wahlsystem in Deutschland mag als Demokratisch verkauft werden, ist es aber nicht! Genau das möchte ich damit sagen. Ein großer Teil der Demokratie geht damit verloren. Das System ist genauso aufgebaut um genau dieses Ziel zu erreichen, dass eine Minderheit regieren kann.

Das System müsste also geändert werden. Die Vergabe der Plätze im Parlament oder um welchen Rat es auch geht -> sagen wir es gibt 600 Plätze -> bei 100% Wahlbeteiligung -> dürften diese so abgedeckt werden ->

fällt die Wahlbeteiligung jedoch auf 60%, dann dürften auch nur 60% von 600 Plätzen über diese vergeben werden -> 600/100 * 60% macht also 360 Plätze, bleiben praktisch 600- 360 leer ->
diese 240 Plätze sollten jetzt per Los verteilt werden. Zum Beispiel auf den Teil der Bevölkerung, welche das Wahlrecht nicht genutzt haben. -> Dann gäbe es zumindest bereits eine bessere Demokratie als jetzt denkt PersonX.

Normal müsste auch noch die abgezogen werden, welche unter den 5% blieben.


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