@KonspirativEs besteht keinerlei Verpflichtung die GEZ, BS, LRA noch den RBStV zu kennen
Sicher? Ich nicht. Oder kennst Du jede Tat, die nach dem StGB bestraft wird?
'Tschuldigung her Richter, aber ich wusste nicht dass ich den Kerl da nicht ermorden durfte
Kann sein, dass es so ist. Letztendlich ist es jedoch für meine Überlegung nicht wichtig.
Ich würde denen gerne mit der mangelnden Normenklarheit ans Bein pissen. Ein Schritt Richtung Verfassungsfeindlichkeit.
Warum geht eigentlich niemand konkret gegen §4 RBStV (Ausnahmen, Ermäßigungen) vor?
Dazu hätte ich 1-2 Ideen. Jemand der nach diesen Regeln befreit ist, könnte aufgrund Diskriminierung klagen. Er darf nicht daran teilhaben, dass wir ein sooo schönes Rundfunkprogramm haben.
Zudem ist die Frage (aber die wurde ja schon abgeurteilt) was eine Wohnungsabgabe mit (behinderten) Menschen, bzw. deren Empfangsmöglichkeiten, zu tun hat.
Ob ich nicht will, oder aufgrund einer Krankheit nicht kann -> das Ergebnis ist gleich. Im Hirn kommt nix an.
@BürgerDanke für die Links, die allerdings den Kern meiner Frage nicht tangieren, denn diese ominösen 1000€ tauchen nirgends auf.
Die Frage lautet: Muss die Höhe des Bußgeldes im entsprechenden Gesetz verankert sein? Wie in dem von mir genannten Beispiel im 1. Posting.Wenn ja, dann Verstoß (m.M.n.) gegen Normenklarheit.
Wenn nein, wie kann man
§17 OwiG
(2) Droht das Gesetz für vorsätzliches und fahrlässiges Handeln Geldbuße an, ohne im Höchstmaß zu unterscheiden, so kann fahrlässiges Handeln im Höchstmaß nur mit
der Hälfte des angedrohten Höchstbetrages der Geldbuße geahndet werden.dann dies überprüfen? Reiner Willkür sind Tür und Tor geöffnet.
Somit Verstoß (m.M.n.) gegen Normenklarheit.
Wie ich Dir schon per PN (zu dem von mir eröffneten und immer noch geschlossenen Thread) mitteilte, sind Anwälte und insb. Richter Korinthenkacker. Da kommt es nicht nur auf die Worte, sondern auch noch auf Punkt und Komma an.
Meistens wird es nur gegen den "kleinen Mann" angewandt. Aber das ist ein anderes Thema.
Hier eine kleine Übersicht:
https://de.wikipedia.org/wiki/Juristische_Fachsprache#Abweichungen_von_der_StandardspracheJuristisch ausgedrückt sind Deine Links billig. Jeder hier wird es wohl nicht als "
angemessen " deuten, sondern im Sinne von "preiswert oder primitiv"
„Das Gebot der Normenbestimmtheit und der Normenklarheit […] soll die Betroffenen befähigen,
die Rechtslage anhand der gesetzlichen Regelung zu erkennen, damit sie ihr Verhalten danach ausrichten können. Die Bestimmtheitsanforderungen dienen auch dazu,
die Verwaltung zu binden und ihr Verhalten nach Inhalt, Zweck und Ausmaß zu begrenzen sowie, soweit sie zum Schutz anderer tätig wird, den Schutzauftrag näher zu konkretisieren. Zu den Anforderungen gehört es, dass
hinreichend klare Maßstäbe für Abwägungsentscheidungen bereitgestellt werden. J
e ungenauer die Anforderungen an die dafür maßgebende tatsächliche Ausgangslage gesetzlich umschrieben sind, umso größer ist das Risiko unangemessener Zuordnung von rechtlich erheblichen Belangen. Die Bestimmtheit der Norm soll auch
vor Missbrauch schützen, sei es durch den Staat selbst oder – soweit die Norm die Rechtsverhältnisse der Bürger untereinander regelt – auch durch diese. Dieser Aspekt ist besonders wichtig, soweit Bürger an einer sie betreffenden Maßnahme nicht beteiligt sind oder von ihr nicht einmal Kenntnis haben, so dass sie ihre Interessen nicht selbst verfolgen können. Schließlich dienen die Normenbestimmtheit und die Normenklarheit dazu, die Gerichte in die Lage zu versetzen, getroffene Maßnahmen anhand rechtlicher Maßstäbe zu kontrollieren.
Diesen Anforderungen wird eine Norm nicht gerecht, die einen identisch formulierten Maßstab für unterschiedliche Situationen vorsieht und in ihnen mit je unterschiedlichem Inhalt angewandt werden soll.
Auch wird es der – hier aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG folgenden – besonderen gesetzlichen Schutzpflicht nicht gerecht, wenn der Prüfmaßstab so ungenau umschrieben ist, dass er keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Erfüllung der Schutzaufgabe bietet.“ [4]
Denn diese Aussage wurde gerade für Nichtjuristen getroffen. Und ich bin ein solcher, daher steht mir das Recht zu etwas falsch zu verstehen.
Daher werde ich auch nicht die Behauptung aufstellen (was viele m.M.n in der Klage falsch machen), sondern ich werde fragen. Die sollen es mir erklären.
Dafür sind die da. Ich bin nur ein dummer Einwohner dieses Landes und ohne Staatsexamen.
PS: Noch'n paar Beispiele
Gaststättengesetz ... kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
BAföG ... kann mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro geahndet werden.
Niedersächsische Bauordnung Absatz 5
Betäubungsmittelgesetz kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.
Satzung über die Entsorgung von Abfällen und die Erhebung von Gebühren im Landkreis Limburg-Weilburg kann mit einer Geldbuße von 5,00 € bis 50.000,00 € geahndet werden
In der VerpackVerordnung § 15 Ordnungswidrigkeiten steht selbst nichts, aber dafür wird hierauf verwiesen:
Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen unter Absatz 3
Ich danke Dir für den Einwurf, denn dadurch hatte ich diese Links gefunden. Mein Verdacht scheint sich (bis jetzt) zu bestätigen.
Hoffentlich schließen sich die Richter dem an.