VG OsnabrückVerwaltungsgericht Osnabrück
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Verfassungsmäßigkeit des RundfunkbeitragsstaatsvertragesDie im RBStV geregelte Abgabe für die Finanzierung des öffentlich rechtlichen Rundfunks stellt keine Steuer, sondern einen nicht von Art. 105 GG erfassten Beitrag dar. § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV kann soweit man für die Qualifizierung der Rundfunkabgabe als Beitrag eine Entlastungsmöglichkeit fordert dahingehend verfassungskonform ausgelegt werden, dass der Wohnungsinhaber bei Nachweis des Nichtbereithaltens eines Rundfunkempfangsgeräts von der Rundfunkgebührenpflicht auf Antrag zu befreien ist.
Der RBStV verstößt nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot gem. Art. 3 Abs. 1 GG. Die Auswahl des Kriteriums der Inhaberschaft einer Wohnung für die Begründung der Rundfunkbeitragspflicht ist nicht zu beanstanden.
VG Osnabrück 1. Kammer, Urteil vom 01.04.2014, 1 A 182/13
Art 105 GG, Art 3 Abs 1 GG, § 2 Abs 1 RdFunkBeitrStVtr ND, § 4 Abs 6 RdFunkBeitrStVtr ND
Text des Urteils:http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=MWRE140001188&st=null&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspointAuszüge:
Tatbestand
1
Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen für den Zeitraum vom 01. Januar 2013 bis zum 31. März 2013.
2
Die Klägerin ist seit Januar 2010 im
Besitz eines Laptops mit mobiler Internetverbindung, die mit einem in den USB-Anschluss einzuführenden Stick hergestellt wird. Sie meldete dieses Gerät als neuartiges Rundfunkempfangsgerät am 10. Februar 2010 an und zahlte ab Januar 2010 entsprechende Rundfunkgebühren.
3
Mit Datum vom 13. November 2012 stellte sie bei dem Beklagten einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht. Zur Begründung führte sie aus, dass sie kein Einkommen habe.
Darüber hinaus sei an ihrem derzeitigen Wohnort mit diesem Gerät kein Rundfunkempfang möglich, weil es sich um eine mobile Internetverbindung handele und nur eine langsame „E-Verbindung“ möglich sei, die für einen Rundfunkempfang nicht ausreiche. Mit Bescheid vom 05. Dezember 2012 lehnte der Beklagte den Befreiungsantrag mit der Begründung ab, dass die Voraussetzungen für eine Befreiung nicht nachgewiesen worden seien. Dagegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 22. Dezember 2012 Widerspruch ein. Mit Schreiben vom 17. Januar 2013 erläuterte der Beklagte die Ablehnung des Befreiungsantrages formlos und bat, für den Fall, dass ein rechtsmittelfähiger Bescheid gewünscht ist, um einen entsprechenden Hinweis
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Die Zulassung der Berufung erfolgt gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO, weil die Sache grundsätzliche Bedeutung hat.