Auszug aus den Entscheidungsgründen:
Die Rundfunkbeitragspflicht knüpft an das Innehaben einer Wohnung oder an das Bestehen einer Betriebsstätte an. Auch wenn der Kläger in seinem Betrieb keinerlei Geräte vorhalten würde, die den Rundfunkempfang ermöglichen, wäre er über die Beitragspflicht zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks heranzuziehen. In der Begründung zum Gesetzesentwurf (Landtags-Drs. 16, 7001 S. 12) wird hierzu ausgeführt:
„Zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks hat beizutragen, wer die allgemein zugänglichen Angebote des Rundfunks empfangen kann aber nicht notwendig empfangen (haben) muss“.
Nach Auffassung des VG Würzburg wird noch einmal klar gesagt, dass selbst eine leerstehende Wohnung oder Betriebsstätte beitragspflichtig wäre.
Doch mir stellt sich, nach der oben aufgeführten Begründung dazu, folgende Frage:
Wie können denn die allgemein zugänglichen Angebote des Rundfunks empfangen werden, wenn keine Rundfunkempfangsgeräte vorhanden sind?
Ich zitiere noch einmal: „Zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks hat beizutragen, wer die allgemein zugänglichen Angebote des Rundfunks empfangen
kann aber nicht notwendig empfangen (haben) muss“.
Um Rundfunk empfangen zu
können ist ein Rundfunkempfangsgerät notwendig. Ist ein solches nicht vorhanden,
kann auch kein Rundfunk empfangen werden.
Die vom VG selbst aufgeführte Begründung würde im Falle einer Wohnung oder Betriebsstätte ohne Rundfunkempfangsgeräte gar nicht greifen.
Oder wird hierbei nicht das Vorhandensein eines Rundfunkempfangsgerätes als Voraussetzung betrachtet, sondern nur die bloße
Möglichkeit ein solches zu beschaffen?
Falls ja, warum wird die Beitragspflicht dann überhaupt an eine Wohnung oder Betriebsstätte gekoppelt?
Wenn nicht technische Voraussetzungen von Belang sind, sondern nur die persönliche Fähigkeit eines Menschen die allgemein zugänglichen Angebote des Rundfunks zu
nutzen, so wäre erstmal
jeder in Deutschland lebende Mensch, abgesehen von Menschen ohne allgemeiner Geschäftsfähigkeit (aufgrund von Behinderung oder sonstigem), beitragspflichtig. Wenn, unabhängig von technischen Voraussetzungen, nur die Fähigkeit eines Menschen die allgemein zugänglichen Angebote des Rundfunks zu
nutzen betrachtet wird, dann wäre das Vorhandensein einer Wohnung oder einer Betriebsstätte in diesem Fall nicht von Belang, genauso wenig wie das Vorhandensein eines Stromanschlusses, eines Fernsehers, einer Arbeit oder von Geld um den Rundfunkbeitrag zu zahlen.
Denn die Fähigkeiten sich diese Dinge zu beschaffen müssen dann genauso vorausgesetzt werden.
In weise nochmal darauf hin, was genau in der vom VG aufgeführten Begründung steht:
„Zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks hat beizutragen, wer die allgemein zugänglichen Angebote des Rundfunks
empfangen kann [...]“.
Hier ist von
empfangen die Rede und nicht von
nutzen. Ein Mensch kann keinen Rundfunk empfangen. Ein Mensch kann sich ein Rundfunkempfangsgerät beschaffen, welches den Rundfunk empfängt und damit dann die durch den Rundfunk bereitgestellten Angebote
nutzen. Notwendig ist aber ein Rundfunkempfangsgerät. Die in der Begründung aufgeführte Voraussetzung ist von technischer Natur. Es wird nicht vorgeschrieben, dass jeder Wohnungsinhaber sich ein Rundfunkempfangsgerät zu beschaffen hat.
Somit wäre auch eine Person welche keinerlei Rundfunkempfangsgeräte besitzt nach obiger Begründung eben
nicht beitragspflichtig. Denn sie
kann ja keinen Rundfunk empfangen.
Und „Zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks hat beizutragen, wer die allgemein zugänglichen Angebote des Rundfunks
empfangen kann [...]“.
Entweder muss also die vom VG aufgeführte Begründung geändert oder jeder Wohnungsinhaber verpflichtet werden ein Rundfunkempfangsgerät zu beschaffen.