zitat
Der Beitrag rechtfertige sich also dadurch, dass dem Abgabenpflichtigen die Möglichkeit der Inanspruchnahme eröffnet wird und die unterstellte Ianspruchnahme in ihrer Wirkung auf der Erfolgsseite vorteilhaft wäre.
so ticken die. Das nennt sich
"Hypothetische vorteilhafte Inanspruchnahme"
es gibt aber auch Beiträge für regelmäßig vorteilhafte Inanspruchnahme. "Erschließung von Bauland" BVerwGE 22, 78/80
Die Erschließung "[...] soll die Vorschriften des § 127 BBauG(BauGB), wonach die Gemeinden zur Deckung ihres nicht gedeckten Aufwandes Erschließungsbeiträge von Anliegern erheben, fördern. Die den Anliegern auferlegte Beitragspflicht erscheint rechtspolitisch gerechtfertigt, weil sie aus der Erschließung ihrer Grundstücke regelmäßig Vorteile ziehen werden."
Rundfunkbeitrag für nicht regelmäßig vorteilhafte Inanspruchnahme fördern und dann noch keine Ausnahmeregelung. Also doch Zwecksteuer.
Es liegt ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip(Art. 20 Abs. 3 GG) vor, weil im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag(RBStV) keine Anforderungen an den Nachweis der Nichtnutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für eine spezielle Ausnahmeregelung getroffen sind.
Der Kreis der Beitragsschuldner(alle Wohnungen) ist nahezu konturenlos und geht in der Allgemeinheit der Steuerzahler auf. Da war doch was mit "Kohlepfennig"?!
Parallelen: Rundfunkbeitrag und Kohlepfennighttp://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,4557.0.htmlaber Finanzierung aus Steuermitteln scheidet wegen festgelegten Staatsferne aus
Das Internet, DVD-Filme, Videospiele, Zeitungen und der private Rundfunk bieten sämtliche Möglichkeiten der Information und der Unterhaltung. Eine beitragsfähige vorteilhafte Leistung stellt die Grundversorgung der Bevölkerung durch die ÖR Rundfunkanstalten demgegenüber nicht dar.
Die Veranstaltung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, die demgegenüber ein Überangebot darstellt, verflüchtigt sich vor diesem Hintergrund zu einem Selbstzweck, der in der Verwirklichung des Selbsterhaltungsinteresses liegt.
Auch ein sonstiger beitragsfähiger Vorteil zugunsten des einzelnen Abgabenpflichtigen ist nicht erkennbar. Der Rundfunkbeitrag ist mithin nicht eine Gegenleistung für einen individuellen Vorteil und deshalb nicht als ein Beitrag zu qualifizieren.
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