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Autor Thema: FestsetzungsBESCHEID  (Gelesen 2664 mal)

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  • Beiträge: 118
FestsetzungsBESCHEID
Autor: 14. Oktober 2014, 01:07
Ich stolperte gerade über den Beitrag von Bürger Festsetzungsbescheide im Überblick
und hätte da eine Frage, bzw. Anmerkung

Bei Wikipedia findet sich unter http://de.wikipedia.org/wiki/Verwaltungsvollstreckung

Grundlage der Verwaltungsvollstreckung
Vollstreckbarkeit ist gegeben,

-    wenn die Rechtsmittelfrist abgelaufen ist,
-    über das Rechtsmittel abschließend abschlägig entschieden wurde,
-    die aufschiebende Wirkung von Rechtsmitteln von Gesetzes wegen oder durch behördlich angeordnete sofortige Vollziehung entfällt.
-    wenn bei Geldforderungen die Forderung gemahnt wurde oder auf eine Mahnung im vorliegenden speziellen Fall verzichtet werden kann (z.B. Aufenthaltsort des Schuldners unbekannt)
      und eine gesetzlich festgelegte Zahlungsfrist verstrichen ist (im Regelfall sieben Tage).


Das bedeutet doch, dass vorrangig erst einmal ein Beitragsbescheid ins Haus geflattert kommen muss.
Wird diesem nicht widersprochen, so kann der Festsetzungsbescheid erfolgen.

Wurde diesem jedoch widersprochen und
- noch nicht abgeholfen : kein Festsetzungsbescheid möglich
- abgeholfen, aber nicht geklagt und nicht gezahlt : Festsetzungsbescheid möglich.


Meine Frage an die fiktiven Mitstreiter: welcher Ablauf könnte da vorliegen?
Denn sollte einfach grundlos ein Festsetzungsbescheid angeflogen kommen, wäre der Fall u.u. strafrechtlich relevant?



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Der Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer Axel C. Filges [sieht] im Einheitsjuristen ein ganz wesentliches Qualitätsmerkmal der deutschen Juristenausbildung Q: Wikipedia

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Re: FestsetzungsBESCHEID
#1: 14. Oktober 2014, 01:25
Die Logik erschließt sich mir nicht.

Weshalb soll die "Vollstreckbarkeit" bedeuten, dass
"vorrangig erst einmal ein Beitragsbescheid ins Haus geflattert kommen muss"?!?

Zumal es doch - wie von mir verstanden und beschrieben - keinen "formalen" Unterschied zwischen
- Gebühren-/ Beitragsbescheid und
- Festsetzungsbescheid
gibt, da doch *beide* den Betrag auf faktisch gleiche Art und Weise festgesetzt haben bzw. festsetzen.

Es ist nur ein *namentlicher* Unterschied...
...der mglw. auf irgendwelche formaljuristischen Spitzfindigkeiten zurückzuführen ist, die im Zusammenhang mit den Begriffen "Gebühr"/ "Beitrag", deren Rechtsgrundlagen und der allgemeinen Unsicherheit bzgl. des tatsächlichen oder nur scheinbaren "Beitrags-Charakters" der Rundfunkabgabe stehen könnten.

Plakativ ausgedrückt hätten die Bescheide vielleicht auch
- "Rundfunk-Bescheid" oder
- "Rundfunkabgaben-Bescheid" oder
- "Abgaben-Bescheid"
oder sonstwie benannt werden können...
...und wären immer noch allesamt "Festsetzungsbescheide",
da sie schlicht und einfach einen Betrag X *FESTSETZEN*.

Der Festsetzungsbescheid ist meinem Verständnis nach nicht als Folgebescheid auf einen Beitragsbescheid zu vestehen. Er ist praktisch *synonym* zu verwenden.

Das ändert nichts daran, dass gem. LG Tübingen etc. dem
- rückwirkenden Beitrags- oder Festsetzungsbescheid incl. Säumniszuschlag wohl üblicherweise ein
- primärer Beitrags- oder Festsetzungsbescheid ohne Säumniszuschlag
vorausgehen müsste.

Das hat aber nichts mit der Bezeichnung
- "Beitragsbescheid" oder
- "Festsetzungsbescheid"
zu tun, sondern unterscheidet sich vielmehr in
- rückwirkenden ~Bescheid und
- primären ~Bescheid

Ich schlage vor, diesen Thread (noch) nicht freizuschalten, weil ich keine Lust verspüre, dann tagelang solcherlei "Begriffsklaubereien" über dutzende Kommentare hinweg auszudiskutieren...
...und sich als Pseudo-Juristen doch nur im Kreise zu drehen.
Dazu fehlt mir derzeit echt der Nerv und ich halte es auch nicht für zielführend.

Danke für die Beachtung.

Den Thread habe ich vorsorglich schon mal geschlossen.

Sorry - ist grad echt nicht der beste Zeitpunkt.
Aber vielleicht konnte ich die letzten Unklarheiten damit sogar schon beseitigen.

Gruß - der "Bürger" ;)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. Oktober 2014, 02:31 von Bürger«
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