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Autor Thema: Festsetzungsbescheid  (Gelesen 1617 mal)

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Festsetzungsbescheid
Autor: 12. Oktober 2014, 15:45
hypothetisch:
Person CBA habe einen Festsetzungsbescheid bekommen und zwar über einen lange Zeit,
die beide Rundfunkstaatsverträge betrifft (vor und nach 2013) enthält.
Ist das überhaupt OK beide Verträge in einem Bescheid?
Die enthaltene Rechtbehelfsbelehrung enthält unrichtigerweise sowohl die Möglichkeit des Widerspruchs als auch der sofortigen Klage, obwohl in CBA's Bundesland eigentlich nur direkt geklagt werden kann.
Desweiteren ist CBA leider dabei, einen Antrag über ALG2 einzureichen.
Wegen eines bezahlten Bescheids (der im übrigen nach der Zahlung nochmal angemahnt wurde, aber in diesem Bescheid nicht enthalten ist) weiß der B-Service, daß CBA existiert.

Der Bescheid enthält die Rundfunkanstalt nur mit Adresse, den B-Service aber mit vielzeiligem Text; keine Angabe über Anstalt des öffentlichen Rechts, keine Angabe
über die Beziehung zwischen Rundfunkanstalt und B-Service.
CBA hat gegenwärtig kein Geld, um die Forderung zu begleichen (auch nicht teilweise).
Desweiteren gibt es einen weiteren potentiellen Gläubiger, dessen potentielle Forderung bei weiterem ALG2-Bezug möglicherweise tituliert wird (wann?) und im mittleren 4-stelligen Bereich liegt - ein Mehrfaches der Forderung der Rundfunkanstalt.
Bezüglich dieses Gläubiger ist zum jetzigen Zeitpunkt noch alles OK, CBA sieht sich
aber gezwungen, beim Erhalt des ALG2-Bescheids , diesen Gläubiger zu kontaktieren,
um zu verhindern, daß dieser in für CBA ungeeigneter Weise reagiert.
Dies wiederum dürfte dazu führe, daß dieser Gläubiger nun kurz- oder mittelfristig
seinen Anspruch titulieren läßt .

Das Ziel von CBA wäre nun:
1. Zeit gewinnen; CBA hat die Hoffnung noch nicht aufgegeben, den ALG2-Bezug wieder beenden zu können
2. für den Zeitraum des neuen Gesetzes sich zu wehren, aber auch möglichst langsam (evtl. Widerspruch und Klage), falls es ihm (Klage) zu dem notwendigen Zeitpunkt möglich sein wird (Gerichtsgebühr).

CBA gedenkt nun, die Vollstreckungsankündigung abzuwarten und gegen den Bescheid und ggf. auch das Vollstreckungsersuchen wegen der Formfehler ala Tübingen vorzugehen.
Was ist, wenn das Vollstreckungsersuchen rechtlich OK ist?


Was würden andere anstelle von CBA tun? 
Wie bekommt man das Vorgehen gegen den Teil der Forderung ab 2013 abgekoppelt?


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