Nun fragt sich Person A, ob sie den Widerspruch irgendwie im Namen beider Ehepartner verfassen kann, so dass der Ausgang des Vorgangs für beide Personen gültig ist, so dass Person A nicht befürchten muss, dass sie in einem halben Jahr zusätzlich angeschrieben wird und dann nochmal das Verwaltungsgericht für die Klage bezahlen muss.
Ist dies möglich und wenn ja, wie würde Person A dies machen?
Es ist wohl nicht so sehr die Frage, ob das
"möglich" ist, sondern ob es überhaupt
*nötig* ist
Prinzipiell gilt per RBStV 1 Beitrag pro Wohnung, bei gesamtschuldnerischer Haftung der darin Wohnenden.
Alle Mitbewohner des "auserkorenen", sie alle stellvertretenden "Beitragsschuldners" können dem Beitragsservice zur Vermeidung einer doppelten Heranziehung den Namen und die Beitragsnummer des Beitragsschuldners der Wohnung benennen.
Diese Infos gibt es auch unter
www.rundfunkbeitrag.de - und sind somit nicht Kernthema dieses Forums
Damit sollte der Angelegenheit eigentlich Genüge getan sein...
...egal ob dies freiwillig oder erst auf Nachfrage hin getan wird
Eine Mehrfachbelastung ein und derselben Wohnung ist lt. RBStV nicht vorgesehen.
Ob der "auserkorene" Beitragsschuldner zahlt oder in Widerspruch/ Klage geht, dürfte dabei unerheblich sein.
Der Ausgang des Verfahrens überträgt sich praktisch auf die
Wohnung.
Bitte auch die
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"doppelt" kommen so einige ähnliche bereits mehrfach abgehandelte Konstellationen potenziell doppelter Heranziehung...