Sixt?
Ja.
Zunächst war aber Herr Neymeyr um 09.15 d'ran. Er hatte natürlich über die AfD viele Bericht-Statistiken und berief sich darauf, dass er als privater Beitragsverpflichteter nicht dafür zahlen wolle, dass Tagesschau und "heute" einseitig und gegen die AfD berichteten.
Den Richtern war dies aber egal, sie seien dafür nicht zuständig, der Kläger möge sich bezüglich der Unausgewogenheit an die zuständigen Gremien (Fernsehrat u.a.) wenden. Die Beitragspflicht sei hiervon unabhängig.
Im übrigen, so das Gericht, käme es auf einzelne Unausgewogenheiten zweier Nachrichtensendungen nicht an, weil es ja über 60 Sender gäbe.
Erst, wenn der Kläger Unausgewogenheiten bei der Mehrzahl der Sender belegen könne, würde dieser Punkt näher betrachtet werden können.
Dann war ein Zahnarzt an der Reihe, leider ein äußerst spärlich informierter Zahnarzt. Denn er berief sich darauf, dass er sich durch den ...staatsvertrag nicht verpflichtet fühle, immerhin wäre er an diesem Vertrag ja nicht beteiligt, und im übrigen handele es sich um eine Steuer.
Die Richter gaben ihm eine Lehrstunde in Staats- und Öffentlichem Recht und beschrieben ausführlich, dass die ...staatsverträge letztlich durch die Landesparlamente genehmigt würden und dadurch Gesetzeskraft erlangten.
Anschließend empfahl das Gericht dem Kläger, seine Klage gegen einen der Beitragsbescheide zurückzunehmen, was dieser dann auch tat.
Jetzt empfahl das Gericht dem Kläger, "bei dieser Gelegenheit..." gegenüber dem BR auch seinen Widerspruch gegen einen weiteren Beitragsbescheid (der nicht Gegenstand dieses Verfahrens war) auch gleich zurückzunehmen.
Er tat es und verließ danach fluchtartig den Verhandlungssaal.
Dann, Uhr 11.00, Auftritt Fa. Sixt.
Das Gericht war noch immer in gleicher Besetzung mit drei Berufsrichtern und zwei Laienrichtern,
der BR noch immer vertreten durch die gleichen zwei Rechtsassessoren.
Für den Kläger waren der Chef-Justiziar und ein Anwalt anwesend.
Der gesamte Klagewegs-Sachverhalt wurde verlesen, anschließend gab es hierzu ergänzende Stellungnahmen von BR und Sixt.
Vom Gericht gab es den bekannten Hinweis, dass das meiste bereits vom Bayerischen Verfassungsgericht
entschieden worden sei.
Sixt verwies besonders darauf, dass 1. die RFA bei der Einführung des Beitrages keine Prognosen über das zu erwartende Beitragsaufkommen angestellt oder aber solche Prognosen erstellt, jedoch nicht veröffentlicht hätten.
Dies stelle eine Verletzung des Gebots der Beitragsaufkommensneutralität und somit, so wie ich es verstanden habe, auch eine Demokratieverletzung dar.
2. rügte Sixt ein "strukturelles Vollzugsdefizit der Kfz-Beitragserhebung" insofern, als der BR das Vorhandensein von gewerblich genutzten Kfz tatsächlich überhaupt nicht prüfen würde. Da Sixt alle seine Kfz angegeben hätte, andere Gewerbetätigen ihre Kfz aber möglicherweise gar nicht angeben bräuchten, fühle Sixt sich ungleich behandelt.
Auch ein Abgleich mit den Daten der Zulassungsstellen würde nicht erfolgen und sei im übrigen rechtlich auch gar nicht zulässig (lediglich Daten von Inhabern von Haushalten und von Inhabern von Gewerbetrieben könnten über Meldebehörden eingeholt werden, nicht jedoch Kfz-Halterdaten).
Die BR-Vertreterin meinte daraufhin, diese rechtliche Ermächtigung könne jederzeit nachgeholt werden, sie musste sich aber keine große Mühe geben, denn der Vorsitzende Richter nahm ihr die Arbeit ab und stellte eine Rechtskonstruktion dar, nach der eine Rechtsauslegung, aufgrund derer ein Abruf von Kfz-Halterdaten durchaus zulässig sein könnte, möglich sei.
Dennoch:
Die Frage nach der derzeitigen Unzulässigkeit des Kfz-Halterdatenabgleichs wurde nicht entschieden.
Und: Die BR-Assessorin erklärte, dass Kfz-Halterdaten gar nicht abgefragt würden.
Zum Schluss ging es um den Sinn und den weiteren Verlauf des Verfahrens. Gericht und Sixt-Vertreter waren sich einig, dass die Argumente weitestgehend ausgetauscht waren und eine weiterführende Entscheidung nur über das Bundesverwaltungsgericht hin zum Bundesverfassungsgericht möglich sei.
Die hierfür empfehlenswerte Sprungrevision lehnte der BR weiterhin ab (hier passt der Vergleich mit
der Scheu des Teufels vor dem Weihwasser).
Die weitere Möglichkeit, dass das Gericht selbst seine Möglichkeit der Normenkontrolle (siehe Normenkontrollklage) nutzt, beschrieb der Vorsitzende Richter als sehr unwahrscheinlich.
So muss sich Sixt, so müssen wir alle uns weiterhin durch die Instanzen klagen, bis denn mal einer beim BVerfG ankommt...