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Autor Thema: Abgelehnter Widerspruch [nach Vorlage von Roggi) - Wie weiter vorgehen?  (Gelesen 32332 mal)

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El

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Nochmals zur Verdeutlichung:

Es gibt keinen Titel oder Bescheid über die Forderung, die vollstreckt werden soll.

Der einzige Bescheid geht über ca. 50 Euro, gegen den hat Person A anscheinend erfolgreich Widerspruch eingelegt, weil über exakt diesen Betrag NICHT vollstreckt werden soll.

Es soll ANHAND VON KONTOAUSZÜGEN UND MAHNUNGEN OHNE RECHTSBEHELF, TITEL vollstreckt werden.

Person A. glaubt, dass das nicht geht, weil der Titel fehlt.

Dass die LRA keine Bescheide ausstellen würde, wenn sie anhand von Kontoauszügen und Mahnungen vollstrecken könnte,  macht Sinn. Das sieht Person A. genauso.

Denn wieso sollte die LRA sich die Mühe machen, Bescheide auszustellen, wenn sie einfach so auf jedermann und jeden Menschen und seine Finanzen / Vermögen mit staatlicher Gewalt zugreifen kann?



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Zitat
Widerspruch eingelegt, weil über exakt diesen Betrag NICHT vollstreckt werden soll.
Ein Grund bei Personen A bis Z kann sein, dass diese Teile der letzten Bescheide wahrscheinlich noch nicht gemahnt wurden, und damit noch nicht der Vollstreckung zugänglich sind.

Verwaltungsrecht
http://www.rechtslexikon-online.de/Vollstreckung_verwaltungsgerichtlicher_Entscheidungen.html

Eine Person A bis Z würde einen GV entsprechend erhellend fragen, ob der GV die Zustellungsnachweise bereits vorliegen hat, oder ob er diese erst bei der LRA anfordern muss.

Eine Person A bis Z würde das wahrscheinlich ausdrucken, zu einem beliebigen oder zufälligen GV gehen, und einen nachweisbaren Titel verlangen, kann ein GV dazu den Nachweis nicht erbringen kann dieser zwei Entscheidungen folgen -> zurückgeben oder Vollstreckungserinnerung.



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Wenn A keinen Bescheid bekommen hat, liegen die Voraussetzung für die Vollstreckung nicht vor. Die Stadtverwaltung interessiert das aber nicht, weil sie allein aufgrund des Vollstreckungsersuchens des BS / der RFA vorgeht und die Voraussetzungen nicht prüfen kann.

Möglich wäre eine Kontaktaufnahme mit dem BS, dass wegen fehlendem Bescheid die Vollstreckung eingestellt wird, oder ein Eilverfahren vorm Verwaltungsgericht.


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Hallo an alle und danke.

Die Stadtverwaltung interessiert das wirklich nicht, ob Bescheide vorhanden sind.

Das ist ja das, was Person A. am allermeisten wundert.

Selbst ein intensives langes Gespräch mit einem Landespolitiker heute, mit dem Personen A-/ schon seit Jahren befreundet sind und der auch im hiesigen Stadtparlament sitzt und der selbst gegen die neue Gebührenreglung des BS war aber leider nicht mit Erfolg, hat nichts gebracht, weil er sich anscheinend juristisch nicht so auskannte, dass er das mit dem fehlenden Bescheid verstanden hat.

Die Personen A-Z waren zwar sehr erfreut über das sehr lange und gute Gespräch, gebracht hat es allerdings erstmals nichts.

Antrag auf Eilrechtsschutz kann Person A vor dem Verwaltungsgericht stellen, ist das richtig?

Ein Gespräch mit dem BS wäre noch eine Möglichkeit, daran hat Person A noch gar nicht gedacht.


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Der zuständige Sachbearbeiter der Stadt  hat sich total auf stur gestellt, ihn interessierten keine Festsetzungsbescheide. Für ihn waren freundliche und höfliche Briefe ohne Fristsetzung schon vollstreckbar.

Sehr seltsam.

https://www.rundfunkbeitrag.de/e1645/e1734/15terRundfunkbeitragsstaatsvertrag.pdf

Im aktuellen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag § 10 Nr. 5 und 6 stellt allerdings, dass diese festgesetzt werden müssen, um vollstreckt werden zu können, wenn Person A. das jetzt richtig verstanden hat.

Und wie kann der BS denn gegen SEIN EIGENES GESTZ GEHEN?????????


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Eddie

Hallo,

zum Thema Eilrechtsschutz bitte das hier durchlesen: http://klagen-gegen-rundfunkbeitrag.blogspot.de/2014/04/vorsicht-falle-antrag-auf.html

Grüße und viel Erfolg
Eddie


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Hallo und danke.

Person A. bekam bisher alle Post vom ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice.

In der Vollstreckungsaufforderung steht als ersuchende Stelle: ARD ZDF Deutschlandradio.

Ist das denn keine Rundfunkanstalt und kann die nicht vollstrecken?


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Die Stadtkasse trägt die materielle Beweislast. Man sollte denen klarmachen, dass sich ein Verfahren gegen eine Vollstreckungshandlung (z. B. Pfändungsverfügung) nach §78 VwGO gegen sie als Vollstreckungsbehörde richtet und somit zu Lasten der Stadtkasse geht. Ruckzuck wird die Vollstreckung zurückgegeben. Diesen arroganten Hilfssheriffs bei Stadtkassen und ähnlichen Ämtern muss mal ordentlich in die Parade gefahren werden. Dann werden sie kleinlaut und werden sich sehr genau überlegen, was sie beim nächsten Mal tun.

Vgl. VG Hannover, Urteil vom 29. März 2004, Az. 6 A 844/02, Rn. 24

Zitat
Wendet sich der Vollstreckungsschuldner im gerichtlichen Verfahren gegenüber der Vollstreckungsbehörde gegen die von ihr getroffene Vollstreckungsmaßnahme, kann er sich ihr gegenüber darauf berufen, ihm sei der Leistungsbescheid nicht bekannt gegeben worden. Kann das Gericht die ordnungsgemäße Bekanntgabe des Leistungsbescheides tatsächlich nicht feststellen, so geht dies zu Lasten der Vollstreckungsbehörde, die insoweit im Zweifel die materielle Beweislast trägt (vgl. § 41 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz VwVfG), auch wenn sie die Vollstreckung lediglich auf Ersuchen durchführt und die ersuchende Stelle ihr gegenüber die Vollstreckbarkeit des Leistungsbescheides bescheinigt hat (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 3 NVwVG). Denn mit der Bescheinigung der ersuchenden Stelle übernimmt diese lediglich im Innenverhältnis zur ersuchten Vollstreckungsbehörde die Verantwortung für das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen. Im Verhältnis zwischen Vollstreckungsbehörde und Vollstreckungsschuldner kann sich dieser jedoch weiterhin auf das Fehlen der Vollstreckungsvoraussetzungen berufen, zumal diese als die Behörde, die den angegriffenen Verwaltungsakt erlassen hat, die einzig richtige Beklagte (§ 78 VwGO) und von daher prozessual verantwortlich für das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen ist (BFH, Beschluss vom 04.07.1986 - VII B 151/85 - NVwZ 1987, 535).


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"Ein Anspruch, dass alle Aspekte eines Sachverhalts zu nennen sind, lässt sich aus dem Programmgrundsatz nicht ableiten und stände auch nicht in Einklang mit der grundgesetzlich geschützten Rundfunkfreiheit."
WDR-Intendant Tom Buhrow, Antwort auf Programmbeschwerde der Publikumskonferenz e.V.

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Oh danke, Ihr seid alle Engel. Das ist eine tolle Antwort, über die Person A. sich sehr freut.

Person A ist dem kleinen Beamten heute ordentlich in die Parade gefahren und hat damit gedroht, den stellvertretenden Bürgermeister zu besuchen, den sie schon sehr lange persönlich kennt. Dieses hat Person A dann auch direkt getan, im Stadtbürgermeister waren alle sehr nett, der stellvertretende Bürgermeister war leider in einer Besprechung, woraufhin Person A dann zu einem mit ihr schon sehr lange befreunden echten Landespolitiker gefahren ist, um die Sache zu klären.

Dieser teilt die Ansicht von Person A und allen Personen hier, was die Rundfunkgebühren angeht, kannte sich aber leider nicht mit den genauen juristischen Gegebenheiten aus, was das Fehlen einer Vollstreckung ohne Festsetzungsbescheid angeht.

Person A hat erfahren, dass geplant war, dieses Rundfunkgesetz politisch zu verhindern, es aber leider nicht geklappt hat, weil die Befürworter im Parlament halt in der Mehrheit waren. Person A hat auch gesagt, dass sie darauf wartet, dass das Bundesverfassungsgericht oder der Europäische Gerichtshof die Sache im Sinne der Demokratie entscheidet und gefragt, ob politisch nicht noch etwas machbar ist.


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Und wie wendet Person A sich jetzt gegen die geplante Vollstreckungsmaßnahme?

Mit einem Antrag auf Eilrechtsschutz bei dem Verwaltungsgericht oder wie?


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Fitkiv würde ich Erinnerung nach § 766 ZPO bei der LRA (als Vollstreckungsbehörde) incl. Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, und parallel an den GV (als Vollstreckungsorgan), einlegen, mit erweiterten Begründungen bzgl. Nichtigkeit (weg. fehlenden Vollstreckungsvorraussetzungen etc.). LRA: Nichtigkeit wegen fehlender Vollstreckungsvorrausetzungen wegen fehlender Bescheide etc .... GV: Nichtigkeit wegen fehlernder Vollstreckungvorraussetzungen wegen unzureichendem Vollstreckungsersuchen etc.


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Die ist keine Rechtsberatung meinerseits. Meine Beiträge stellen lediglich mein bescheidenes Wissen, Gedanken und/oder Erfahrungen dar.

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Hallo und danke. Ihr seid alle so toll hier.

Also Erinnerung bei der Landesfunkanstalt und der Stadtverwaltung oder beim Gericht? Und wenn, bei welchem Gericht?

Person A kennt sich damit nicht aus.

Gibt es Formbriefe oder Vordrucke dafür?

A hat echt keine Ahnung, wie das geht.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. Dezember 2014, 22:20 von Uwe«

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Hallo an alle,

auch Person XY hat einen abgelehnten Widerspruchsbescheid bekommen (auf Roggi‘s Vorlage). XY hätte gerne geklagt, traut sich das aber nicht alleine zu und findet auch keinen Anwalt, der das übernehmen möchte. Die 4 Wochen Frist ist bald zu Ende (obwohl die Zustellung nicht nachweisbar ist) somit kann XY nicht länger warten und muss irgendwie reagieren.

Zufällig hat XY von seinem Mitbewohner erfahren, dass dieser bereits seit Jahren brav die Gebühren bezahlt. Dies hat XY in seinen Widersprüchen allerdings nicht erwähnt, da es ihm nicht bekannt war. Kann Person XY das jetzt noch nachholen und es dem „Service“ noch mitteilen wenn bereits der Widerspruchsbescheid vorliegt? Hatte jemand einen ähnlichen Fall? Und wenn ja, wie ist er vorgegangen?

Danke schon mal im Voraus für eine Antwort.


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Dem BS muss nur die Beitragsnummer des Mitbewohners mitgeteilt werden, zusammen mit einem Anmeldeformular und nochmal alles erklären. Dann sollte sich alles andere erledigen.


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Danke für die schnelle Antwort. Das mit dem Anmeldeformular versteht Person A nicht so ganz, das Anmeldeformular des Mitbewohners seinerzeit-gibt es wahrscheinlich nicht mehr, da Jahrzehnte her- oder ein neues Anmeldeformular für Person XY unter Angabe der Nummer des Mitbewohners?  Sorry, wenn A sich etwas doof anstellt... :-[


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