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Autor Thema: Abgelehnter Widerspruch [nach Vorlage von Roggi) - Wie weiter vorgehen?  (Gelesen 30200 mal)

G

Gast

Ist das durchaus normal ...
Also als "durchaus normal" würde ich keinerlei was auch nur im entferntesten mit dem sog. "Rundfunkbeitrag" zu tun hat umschreiben  :D


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HILFE HILFE HILFE HILFE

Person A hat heute eine Vollstreckungsaufforderung über 370 Euro bekommen, aber gar keinen irgendwie gearteten Bescheid, dass A das überhaupt zahlen soll.

Nur die dümmlichen Kontoauszüge oder Zahlungsaufforderungen.

Gegen den letzten Bescheid, der einen Betrag von ca. 50 Euro beinhaltete, hatte A ja Widerspruch eingelegt nach dem Formschreiben hier.

Außer dem Brief, den A vor ein paar Wochen hier gepostet hatte in Auszügen, hat A nichts mehr von den Verbrechern gehört!

Und jetzt diese Vollstreckungsaufforderung hier von der Verwaltung.

Das ist echt eine Riesensauerei.

Wie können A denn eine Vollstreckungsaufforderung schicken mit Frist zum 20. Dezember !!!, wenn die noch nicht mal einen rechtskräftigen Titel haben???????

Was soll das?

Kann  jemand Person A helfen?



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. Dezember 2014, 09:03 von Uwe«

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der fiktive Fall einer Person ich allgemein betrachtet würde von einer Person A die Rede sein. Bitte auf die richtige Wortwahl achten.

Zitat
Wie können die Person  A denn eine Vollstreckungsaufforderung schicken mit Frist zum 20. Dezember !!!, wenn die noch nicht mal einen rechtskräftigen Titel haben?

Ist die Frage wirklich ernst gemeint?
Ja -> PersonX denkt, dass dann wahrscheinlich oder möglicherweise einige Bescheide nicht bei Person A im Briefkasten angekommen sein könnten.

In jedem Fall prüfen, ist die Vollstreckungsaufforderung vom BS oder von der Stadt/Finansamt, sollte diese vom BS sein, dort entsprechend nachfragen, auf welcher Grundlage sich der Betrag von 370,- € errechnet, wenn im einizigen Bescheid bisher überhaupt nur 50,-€ festgesetzt wurden. Für PersonX sieht es so aus, als würden da ein paar wie PersonA bereits erkannt hat Grundlagen fehlen. Eine Person A könnte dieses umgehend anzeigen und somit um Nachbesserung bei der per Vollstreckung gesetzen Summe fordern. Sollten das Schreiben bereits von einem GV oder ähnlich sein, dann dort persönlich -> aufschlagen und fragen wie es zu der Diskrepanz zwischen vorliegendem Bescheid und der zu vollstreckenden Summe kommt. Falls vom GV die Auskunft kommt, dass Bescheide zugestellt wurden seien, könnte folgender Satz helfen. Einfach die vorliegenden Bescheide mit hin bringen, und dann prüfen. Bei der Aussage dass weitere Bescheide zugestellt wurden seien (ist ja eine Behauptung):
 
"Können Sie die entsprechenden Nachweise der Zustellung zweifelsfrei hier vorweisen oder müssen Sie diese Nachweise erst bei der Landesrundfunkanstalt anfordern."

In Abhängikeit der Reaktion des GV geht es entweder zurück zur Landesrundfunkanstalt oder der Weg muss beim zuständigen Gericht fortgeführt werden wegen fehlender Voraussetzung -> Vollstreckungserinnerung, gegebenenfalls Vollstreckungsabwehrklage.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. Dezember 2014, 18:28 von PersonX«

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Hallo,

danke für die schnelle Antwort.

Natürlich war die Frage ernst gemeint. Das ist so eine Riesensauerei.

Gegen einen Bescheid hätte A doch sofort Widerspruch eingelegt.

Das ist jetzt wahrscheinlich die neueste Masche der GEZ, einfach vollstrecken wollen, ohne die entsprechenden Bescheide.

Die wurden eh nie zugestellt, sondern immer nur mit normaler Post verschickt, wie dieser Brief hier von der Stadt auch.

Und A frag sich, wieso überhaupt vollstreckt werden kann, wenn A doch Widerspruch eingelegt hat und gegen diesen Widerspruch außer dem neulich hier geposteten Brief NIE eine Antwort kam.

Was glauben die eigentlich, wer die sind???

A würde am liebsten Strafanzeige stellen gegen Nötigung.



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. Dezember 2014, 09:04 von Uwe«

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...
Gegen einen Bescheid hätte A doch sofort Widerspruch eingelegt.
...
Und A frag sich, wieso überhaupt vollstreckt werden kann, wenn A doch Widerspruch eingelegt hat und gegen diesen Widerspruch außer dem neulich hier geposteten Brief NIE eine Antwort kam.
...
Irgendwie widersprichst A sich.
Ein Widerspruch ansich hat leider keine aufschiebende Wirkung, was nicht bedeutet, dass das was der BS macht, richtig ist.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. Dezember 2014, 09:08 von Uwe«
Die ist keine Rechtsberatung meinerseits. Meine Beiträge stellen lediglich mein bescheidenes Wissen, Gedanken und/oder Erfahrungen dar.

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Calimero, A hatte auch einen Antrag auf Vollstreckungsschutz etc. gestellt.

Es geht doch in erster Linie darum, dass der Festsetzungsbescheid, gegen den A Widersrpruch eingelegt hat, um ca. 50 Euro ging. Es gab nie einen Widerspruchsbescheid, nur diesen allseits bekannten Formbrief mit Textbausteinen und dann noch am 1.11. einen Kontoauszug über den Gesamtbetrag von über 400 Euro.

Jetzt können die doch nicht 370 Euro vollstrecken, OHNE IRGENDEINEN BESCHEID.

Und A vermutet mal, dass es A nicht alleine so geht und dass noch viel mehr Leute hier in den nächsten Tagen  unangenehme Post bekommen.

A wird mal morgen dorthin fahren mit allen meinen gesammelten Briefen vom BS, Widerspruch, Textbausteinbrief, Sendungscode von der Post vom Einschreiben des Widerspruchs und hören, was die zu sagen  haben.

Wenn A hingehet, ohne vorher anzurufen, können die sich nicht rausreden, sondern müssen A die Unterlagen zeigen, die sie da haben bzw. eher nicht da haben.

Das ist so eine Schweinerei, was hier abgeht. Alleine schon, dass die Bescheide immer ca. einen Monat später losgeschickt wurden, aber jetzt gibt es gar keine vollstreckbaren Bescheide mehr, sondern direkt Vollstreckungen.

Das ist illegal und KRIMINELL!


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Die fiktive Person A hat heute bei der örtlichen Verwaltung vorgesprochen und dazu alle ihre Briefe vom BS mitgenommen.

Natürlich hatte die Verwaltung keinerlei Bescheid vorliegen, lediglich ein Ersuchen des BS über den Gesamtbetrag abzüglich des Betrages für die laufenden Monate Oktober bis Dezember 2014 UND ABZÜGLICH DES BETRAGES, IN DEM FESTSETZUNGSBESCHEID, GEGEN PERSON A WIDERSPRUCH EINGELEGT HATTE!!!

Sehr seltsam. Also wird anscheinend nicht vollstreckt, wenn richtiger Widerspruch eingelegt wurde.

Was jetzt aber ganz merkwürdig ist:

Die hiesige Verwaltung ist der Auffassung, dass sie OHNE JEDEN BESCHEID UND OHNE JEDE ZUSTELLUNG EINES BESCHEIDES UND OHNE JEDEN IRGENDWIE GEARTETEN NACHWEIS VOLLSTRECKEN KANN, nur aufgrund der Tatsache, dass Person A ein Beitraskonto besitzt, das sie nicht selbst freiwillig angelegt hat.

Der zuständige Verwaltungsbeamte hat sich dann die Schreiben der Person A angeschaut und gesagt, dass ja offene Forderungen bestehen, ALSO AUCH VOLLSTRECKT WERDEN KANN.

Auf die Einwände der Person A, dass nur AUS BESCHEIDES VOLLSTRECKT WERDEN KANN, und nicht aus Kontoauszügen oder Mahnungen hat der Sachbearbeiter der zuständigen Stadtverwaltung mehrfach behauptet, dass das geht.

Person A weiß jetzt nicht, ob der Sachbearbeiter einfach nicht kompetent ist oder ob er doch die Wahrheit gesagt hat und alle anderen Angaben, die Person A so im Internet gelesen hat, FALSCH SIND???

Person A denkt nun, dass, wenn dieses Vorgehen praktiziert wird, es wohl an mehreren Orten praktiziert werden wird.

Also: Vollstreckung ohne Gebühren- oder Fesetsetzungsbescheid, ohne Titel, ohne irgendeinen Nachweis der Zustellung mit extrem kurzer Frist von einer Woche.

Jetzt fragt sich Person A, was die anderen so davon halten und ob sie so etwas auch schon erlebt haben in ihrem bisherigen Leben.

Person A. hat das noch nicht erlebt - bis jetzt.


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auch wenn hier unter Umständen die Beträge aus dem Verwaltungsrecht herrühren, durchführen wollen Sie es doch mittels ZPO, dann sollten auch die Regeln gelten.

---Einschub
Im Grundrechteforum wird zudem gemeint, dass die Flucht des Staats in die ZPO an sich falsch sei, das müsste aber eine jeder Person A bis Z lesen und selbst verstehen, ist hier nur als Anmerkung gedacht.
---Einschub Ende

Zur allgemeinen Frage

http://www.frag-einen-anwalt.de/Zwangsvollstreckung-ohne-Titel---f99731.html

im Link wird die Meinung verbreitet: Eine Vollstreckung ohne zuvor zugestellten Titel ist nicht möglich, was nicht auf gelistet wird, was alles als Titel zählt.

Zivilrecht, allgemein
http://bgb.jura.uni-hamburg.de/zivilprozess/zwangsvollstreckung.htm

und bereits sicherlich mehr als einmal hier verlinkt

Verwaltungsrecht
http://www.rechtslexikon-online.de/Vollstreckung_verwaltungsgerichtlicher_Entscheidungen.html

Zitat
Voraussetzungen für eine Vollstreckung sind - wie im Zivilrecht - grundsätzlich:

    der Antrag des Vollstreckungsgläubigers
    ein Vollstreckungstitel
    eine Vollstreckungsklausel, außer bei Vollstreckung zugunsten oder gegen die öffentliche Hand (§ 171 VwGO)
    die Zustellung des Titels an den Vollstreckungsschuldner, die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von Amts wegen erfolgt

Vollstreckungstitel können Urteile, gerichtliche Vergleiche, einstweilige Anordnungen, Kostenfestsetzungsbeschlüsse und für vollstreckbar erklärte Schiedssprüche öffentlich-rechtlicher Schiedsgerichte sein (§ 168 Absatz 1 VwGO).


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....
Person A denkt nun, dass, wenn dieses Vorgehen praktiziert wird, es wohl an mehreren Orten praktiziert werden wird.
....
Nur mal so am Rande:
Dein Problem, und auch deine Vermutungen dazu, sowie die praktiken des BS, und auch die Aussagen/Unwissenheit des Sachbearbeiters/GV ....das alles gibte es hier schon in dutzenden Fällen.
Hättest du dich hier bereits mal in andere Fälle und dieses Forum einergehender eingelesen, hätte dir das eigentlich auffallen müssen.


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Rein logisch, dürfte es nicht gehen ohne Titel zu vollstrecken. Denn es würde keine LRA einen Widerspruchsbescheid ausstellen, wenn die LRA die Vollstreckung ohnehin erwirken könnte.


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....Denn es würde keine LRA einen Widerspruchsbescheid ausstellen, wenn die LRA die Vollstreckung ohnehin erwirken könnte.
Da durch einen Widerspruch ein Widerspruchsverfahren eröffnet wurde, muß dieser auch beschieden und per Widerspruchsbescheid mitgeteilt werden. Das hat nichts mit vollstreckbarem Titel oder so zu tun.


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....Denn es würde keine LRA einen Widerspruchsbescheid ausstellen, wenn die LRA die Vollstreckung ohnehin erwirken könnte.
Da durch einen Widerspruch ein Widerspruchsverfahren eröffnet wurde, muß dieser auch beschieden und per Widerspruchsbescheid mitgeteilt werden. Das hat nichts mit vollstreckbarem Titel oder so zu tun.

Soweit mir bekannt werden gestellte Widersprüche bei jedem neuen Beitrags-/Festsetzungsbescheid (sofern diese über den gleichen Zeitraum gelten) hinfällig. Demnach könnte jede LRA alle 3 Monate einen neuen Bescheid ausstellen, der den Zeitraum des alten Bescheides mit einschließt, und müsste niemals einen Widerspruchsbescheid aushändigen.


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....Denn es würde keine LRA einen Widerspruchsbescheid ausstellen, wenn die LRA die Vollstreckung ohnehin erwirken könnte.
Da durch einen Widerspruch ein Widerspruchsverfahren eröffnet wurde, muß dieser auch beschieden und per Widerspruchsbescheid mitgeteilt werden. Das hat nichts mit vollstreckbarem Titel oder so zu tun.

Soweit mir bekannt werden gestellte Widersprüche bei jedem neuen Beitrags-/Festsetzungsbescheid (sofern diese über den gleichen Zeitraum gelten) hinfällig. Demnach könnte jede LRA alle 3 Monate einen neuen Bescheid ausstellen, der den Zeitraum des alten Bescheides mit einschließt, und müsste niemals einen Widerspruchsbescheid aushändigen.

Bei Person G wurde im Widerspruchsbescheid der Gebühren-/Beitragsbescheid für die Zeit 01/13-03/14 und der Festsetzungsbescheid 04/14-06/14 zusammengefasst.


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PersonX denkt das Verwaltungsakte, welche immer der Zeitraum vom vorhergehenden Bescheid mit neu einschließen eine Rechtswidrigkeit begründen würden, wenn weiterführende Angaben fehlen.

Zudem dann auch eine Überhebung von Beiträgen ... aus Sicht von PersonX wären diese Bescheide sofort mit Widerspruch mit Bezug auf das Datum und den Zeitraum zurückzuweisen.

Aber es lese eine jede Person A bis Z mal selbst folgende Seite.

PersonX würde auch annehmen dass es dann an Bestimmtheit mangelt, wenn zuvor nicht mindestens ein Aufhebungsbescheid vorlag, oder der aktuelle Bescheid als solches diesen Punkt erkennbar mit einschließt.

http://www.jurawelt.com/studenten/skripten/oer/1839


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Danke.

Aber Person A hat nur diesen einen Bescheid, gegen den sie Widerspruch eingelegt hat. Und dieser Betrag wurde ja nicht in die Vollstreckung genommen.

Der Betrag, wegen dem jetzt sofort vollstreckt werden soll, ist der Restbetrag, über den es ja gar keinen Bescheid gibt.

Auch keinen Vollstreckungsbescheid oder ähnliches, nichts, nur eine Vollstreckungsankündigung der zuständigen Stadt am Wohnsitz.

Als Grund für die Vollstreckung wird lediiglich die Beitragskontonummer aufgeführt, sonst nichts.

Person A. ist jetzt echt ratlos und hilflos.


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