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Autor Thema: Urteil des BVerfG v. 23.07.2014 zum Beitragsbegriff  (Gelesen 10787 mal)

K
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Hallo zusammen,

in einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 23.07.2014 bezieht sich das BVerfG ausdrücklich auf die Anforderungen, die ein Beitrag als nichtsteuerliche Abgabe erfüllen muss.

Hierin heißt es u.a.:

"Es ist ein legitimes Anliegen des Gesetzgebers, die Erhebung von Abgaben so auszugestalten, dass sie praktikabel bleibt, und sie von übermäßigen, mit Rechtsunsicherheit verbundenen Differenzierungsanforderungen zu entlasten. Die wirtschaftlich ungleiche Wirkung auf die Abgabepflichtigen darf allerdings ein gewisses Maß nicht übersteigen. Vielmehr müssen die Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu der mit ihr notwendig verbundenen Ungleichheit der Belastung stehen."

Mir geht es hier um die fett markierte Textstelle: Die wirtschaftlich ungleiche Wirkung auf die Abgabepflichtigen darf allerdings ein gewisses Maß nicht übersteigen. Vielmehr müssen die Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu der mit ihr notwendig verbundenen Ungleichheit der Belastung stehen.

Jegliches Verwaltungsgericht hat in den bisher ergangenen Urteilen zum Rundfunkbeitrag nicht im Geringsten die unterschiedlichen wirtschaftlichen Ausgangssituationen der Abgabepflichtigen berücksichtigt, obwohl es sich bei dem Rundfunkbeitrag um einen fortwährenden staatlichen Eingriff von unbestimmter Dauer und von unbestimmter Höhe handelt. Ich bitte zu bedenken, dass sich der Rundfunkbeitrag in den nächsten 5, 10, 15 Jahren auf Ersuchen der Intendanten erhöhen wird. (Schließlich müssen die Betriebsrenten der künftig immer zahlreicher werdenden Rundfunk-Rentner irgendwie finanziert werden.)

Weiter heißt es darin:

"Werden Beiträge erhoben, verlangt Art. 3 Abs. 1 GG, dass die Differenzierung zwischen Beitragspflichtigen und nicht Beitragspflichtigen nach Maßgabe des Vorteils vorgenommen wird, dessen Nutzungsmöglichkeit mit dem Beitrag abgegolten werden soll."

Mir geht es hier wieder um die fett markierte Textstelle: die Differenzierung zwischen Beitragspflichtigen und nicht Beitragspflichtigen.

An dieser Stelle wird ausdrücklich klargestellt, dass zur Beitragserhebung eine Differenzierung von der Allgemeinheit vorgenommen werden muss. Noch deutlicher wird dies durch den unmittelbar nachfolgenden Satz:

"Erfolgt die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen grundstücksbezogen, können nach dem Grundsatz der abgabenrechtlichen Belastungsgleichheit nur solche Grundstücke herangezogen werden, deren Eigentümer aus der Möglichkeit, die ausgebauten Straßen in Anspruch zu nehmen, einen Sondervorteil schöpfen können, der sich von dem der Allgemeinheit der Straßennutzer unterscheidet."

In der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs v. 15.05.2014 heißt es bekanntlich: "insoweit ist grundsätzlich jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an der Finanzierungsverantwortung zu beteiligen, weil sie einen gleichsam strukturellen Vorteil aus dessen Wirken zieht."

"Jede Person" ist nichts anderes als die Allgemeinheit. Die Allgemeinheit kann aber keinen Sondervorteil schöpfen. Einen Sondervorteil kann nur ein wohldefinierter Personenkreis schöpfen, der sich von der Allgemeinheit unterscheidet.


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"Jede Person" ist nichts anderes als die Allgemeinheit. Die Allgemeinheit kann aber keinen Sondervorteil schöpfen. Einen Sondervorteil kann nur ein wohldefinierter Personenkreis schöpfen, der sich von der Allgemeinheit unterscheidet.

Das ist ganz klar und auch Teil meiner Argumentation. Es kann ja nicht sein, dass man Wohnungslosigkeit als Abgrenzung zur sogenannten 'Vorteils'empfängergruppe deklariert. Es besteht darüber hinaus meiner Ansicht nach auch kein objektiver 'Vorteil'. Im Gegenteil sehen viele Leute den örR Angesichts von Meinungsmanipulationen als Nachteil an. Es geht hier ja nicht um das Fernsehen im Allgemeinen sondern nur um das Angebot des örR.

Ferner argumentiert der örR angeblich von einem 'Grundversorgungsauftrag'. Dann kann eine solche 'Grundversorgung' aber auch nur durch eine entsprechende Grundleistung erfüllt werden und diese sind deshalb nicht als Sonderleistungen ('besondere Leistungen') zu bezeichnen.

Des weiteren gibt es eine doppelte Typisierung: Ich habe die Möglichkeit, ein Empfangsgerät zu beschaffen. Bei gegebenem Empfangsgerät habe ich dann die Möglichkeit, das Angebot des örR zu nutzen. Natürlich habe ich dann insgesamt die Möglichkeit, deren Angebot zu nutzen - aber genauso gut hätte ich dann nach dieser Logik auch die Möglichkeit jeglichen anderen 'Vorteil', der einen Beitrag rechtfertigen würde, in Anspruch zu nehmen (bspw. die Möglichkeit, in einen Kurort zu fahren und dort das Kurangebot zu nutzen) Ich bin ehrlich gesagt erstaunt, dass diese Argumentation den Gerichten bisher nicht aufgefallen ist.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. Oktober 2014, 13:58 von gandalf81«
Liebe GEZ-Mitarbeiter, lest Euch ruhig alle Argumente sorgfältig durch. Es gibt nichts zu verbergen. Schön, dass Ihr Interesse an den GG-Verletzungen habt und unsere Anliegen ernst nehmt - es sind übrigens auch Eure Rechte, für die wir uns einsetzen :)

S
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Kaum geht es um dem Rundfunkbeitrag wird doch sogar angefangen zu argumentieren dass nicht die Beitragspflichtigen von der Allgemeinheit abzugrenzen sind sondern eine Aufgabe von der Allgemeinheit der Aufgaben. Das wäre ein Freifahrschein für jede staatliche Aufgabe nochmal extra zu kassieren und zwar am offiziellen Budget vorbei so dass man das Geld auch für Traumgehälter und extra Renten ausgeben kann.


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"Werden Beiträge erhoben, verlangt Art. 3 Abs. 1 GG, dass die Differenzierung zwischen Beitragspflichtigen und nicht Beitragspflichtigen nach Maßgabe des Vorteils vorgenommen wird, dessen Nutzungsmöglichkeit mit dem Beitrag abgegolten werden soll."

Nutzungsmöglichkeit als Vorteil macht jemandem zu beitragspflichtig.

Ist der Empfang von Rundfunk ein Vorteil? Darf er als Vorteil erklärt werden?

Diese Frage erübrigte sich bei der mehr oder weniger freiwillige Gebühr.


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Nutzungsmöglichkeit als Vorteil macht jemandem zu beitragspflichtig.

Die Argumentation wird dann lauten, dass das Innehaben einer Wohnung bereits der Vorteil ist, woraus sich die Beitragspflicht ableitet, da hierdurch potentiell pauschalisiert die Möglichkeit abgeleitet ist, Rundfunk zu nutzen. Die Abgrenzung erfolgt dann zu denjenigen, die keine Wohnung oder Betriebsstätte innehaben.

Was ein Schwachsinn.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. Oktober 2014, 16:48 von Bürger«

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  • Im Namen der Gerechtigkeit
Darf der Gesetzgeber den möglichen Empfang von Rundfunk als Vorteil definieren?


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Die schlimmste aller Ungerechtigkeiten ist die vorgespielte Gerechtigkeit. ( Plato )
Ich kann freilich nicht sagen, ob es besser werden wird, wenn es anders wird; aber soviel kann ich sagen: es muss anders werden, wenn es gut werden soll.
“Charakteristisch für Propaganda ist, dass sie die verschiedenen Seiten einer Thematik nicht darlegt und Meinung und Information vermischt.“

S
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Darf der Gesetzgeber den möglichen Empfang von Rundfunk als Vorteil definieren?
Bei Straßen geht es ja um wirtschaftlichen Vorteil, nämlich dass ein Grundstück mit Straßenanbindung mehr wert ist egal ob man die Straße nutzt oder nicht. Einen wirtschaftlichen Vorteil beim Rundfunk würde ja heißen dass man sich sparen kann andere Medien zu nutzen wodurch ein wirtschaftlicher Vorteil von Rundfunk automatisch verfassungswidrig wird.


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@Knax:
Das BVG hat in der Vergangenheit einige Definitionen des Begriffs "Beitrag" formuliert. Dazu besonders beachtenswert der Aufsatz von RA Th. Bölck. Sein ganzer Aufsatz zielt genau darauf.
Daher ist ihm in Arnsberg, Stuttgart, und anderswo der Erfolg zu wünschen direkt nach Karlsruhe verwiesen zu werden.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. Oktober 2014, 15:58 von Inge«

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Knax, ich bin ein absoluter Verfechter des Nichtgebrauchs des Wortes "Geil". Aber Deine Argumentation ist absolut SUPEROBERGEIL!!!

Du hast das mit einfachen Worten auf einen sauberen Punkt gebracht, worüber sich Rechtsgelehrte vermutlich schon deshalb lange streiten würden, um einen Bestand des ÖRR, so wie wir ihn kennen, bis in alle Ewigkeit zu erhalten.

Danke!


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"Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BVerfG entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte." Dr. Hermann Eicher, SWR-Justitiar in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 12/2009"

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@Knax:
Das BVG hat in der Vergangenheit einige Definitionen des Begriffs "Beitrag" formuliert. Dazu besonders beachtenswert der Aufsatz von RA Th. Bölck. Sein ganzer Aufsatz zielt genau darauf.
Daher ist ihm in Arnsberg, Stuttgart, und anderswo der Erfolg zu wünschen direkt nach Karlsruhe verwiesen zu werden.

Inge, wo ist der Aufsatz des RA zu finden? Kannst Du bitte einen Link einstellen?

Und hast Du vielleicht auch ein paar dieser Definitionen des BVerfG oder meintest Du Bundesverwaltungsgericht mit "BVG", parat?


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"Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BVerfG entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte." Dr. Hermann Eicher, SWR-Justitiar in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 12/2009"

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@Knax:
Das BVerfG hat in der Vergangenheit einige Definitionen des Begriffs "Beitrag" formuliert. Dazu besonders beachtenswert der Aufsatz von RA Th. Bölck. Sein ganzer Aufsatz zielt genau darauf.
Daher ist ihm in Arnsberg, Stuttgart, und anderswo der Erfolg zu wünschen direkt nach Karlsruhe verwiesen zu werden.

@ Rochus:
War mein Fehler: Ich meinte das Bundesverfassungsgericht.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. Oktober 2014, 16:53 von Bürger«

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Vgl. außerdem die Zusammenstellung beim Thema
BEITRAG - zur juristischen Diskussion seines Status
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11111.0.html


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  • Im Namen der Gerechtigkeit
 Eine von der tatsächlichen Nutzbarkeit abhängige Entgeltabgabe fordere einen widerlegbaren Wahrscheinlichkeitsmaßstab, bei dem ein nach den tatsächlichen Verhältnissen nicht Nutzungsfähiger oder ein Nichtempfänger des Angebots die gesetzliche Vermutung widerlegen, sich insoweit von der Beitragspflicht befreien kann.

Die durch den Gesetzgeber durchgeführte Typisierung ist nicht verfassungskonform, weil die Anforderungen an Nachweis der Nichtnutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks fehlen.

Die alte Rundfunkgebühr war eigentlich ein Beitrag. Der aktuelle Rundfunkbeitrag ist Zwecksteuer.


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Die schlimmste aller Ungerechtigkeiten ist die vorgespielte Gerechtigkeit. ( Plato )
Ich kann freilich nicht sagen, ob es besser werden wird, wenn es anders wird; aber soviel kann ich sagen: es muss anders werden, wenn es gut werden soll.
“Charakteristisch für Propaganda ist, dass sie die verschiedenen Seiten einer Thematik nicht darlegt und Meinung und Information vermischt.“

  • Moderator
  • Beiträge: 11.367
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Danke ebenfalls an Knax für diesen Fund und die "knackige" Analyse ;)

Dies ist in etwa auch die Argumentationslinie von Prof. Koblenzer und diversen anderen Rechtskundigen, die sich mit Gutachten bzw. anderen Veröffentlichungen zu diesem Thema schon zu Wort gemeldet haben.

Inge, wo ist der Aufsatz des RA zu finden? Kannst Du bitte einen Link einstellen?

Im Forum wird er hier behandelt...
Aufsatz in Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht Heft 5/2014 [Bölck]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10385.0.html
...leider gibt es den Volltext öffentlich nicht "frei" verfügbar.

...wie bereits erwähnt unter

Gutachten zum Rundfunkbeitrag/ Rundfunkbeitragsstaatsvertrag [gesammelte Werke]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,5817.msg71021.html#msg71021

bitte gern hier in diesem Thread ergänzende Diskussionen zu diesem neuerlichen Aufsatz

::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::
Weitere Egänzung zur Aufzählung:
7+2
Bölck, Thorsten (Rechtsanwalt)
Aufsatz in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht"
NVwZ 2014-266 (Heft 5/2014 vom 01.03.2014)
"Der Rundfunkbeitrag - Eine verfassungswidrige Wohnungs- und Betriebsstättenabgabe"
https://beck-online.beck.de/Default.aspx?vpath=bibdata%2fzeits%2fNVWZ%2f2014%2fcont%2fNVWZ.2014.266.1.htm#A
::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. Oktober 2014, 17:01 von Bürger«
Schnelleinstieg | Ablauf | FAQ-Lite | Gutachten
Lastschrift kündigen + Teil werden von
www.rundfunk-frei.de

s
  • Beiträge: 141
Im Forum wird er hier behandelt...
Aufsatz in Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht Heft 5/2014 [Bölck]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10385.0.html
...leider gibt es den Volltext öffentlich nicht "frei" verfügbar.

diverse Bibliotheken haben die Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht,

dort kann mensch in der Regel die entsprechenden Seiten kopieren, so hab ich mir den Artikel besorgt.

http://gso.gbv.de/DB=2.1/PPNSET?PPN=130456101&COOKIE=U999,K999,D2.1,Ecea02165-88,I0,B9994++++++,SY,A\9008+J,,1,,U,,4,,7,,M,H13-15,,17-23,,30,,50,,60-61,,73-78,,88-90,NGAST,R93.220.75.130,FN


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. Oktober 2014, 17:50 von Bürger«

 
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