Die Befürworter des Beitrages argumentieren hinsichtlich der EU-Beihilfefrage dahingehend, dass es sich bei dem Beitrag ja lediglich um eine Fortsetzung eines bereits genehmigten Finanzierungsmodells handelt. Woher sie jedoch die Dreistigkeit angesichts des Paradigmenwechsels nehmen, ist mir schleierhaft.
Leider finde ich die entsprechende Passage nicht. Vielleicht kann ja hier aus dem Forum jemand weiterhelfen. Ich meine, mich erinnern zu können, dass das Thema EU-Beihilfen bereits in einem Verfahren oder Gutachten (Kirchhof, Kube???) angesprochen wurde. Kann auch sein, dass Dr. Hermann Eicher sich dazu mal irgendwo ausgetobt hat.
"Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BVerfG entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte." Dr. Hermann Eicher, SWR-Justitiar in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 12/2009"