Hallo,
entscheidend sind für mich die ganz rudimentären Mindestanforderungen an einen Verwaltungsakt. Und die sind bundeseinheitlich im § 35 VwVfG geregelt.
Da braucht es auch kein "Tübinger" Urteil in Bayern um die Nichtigkeit der Bescheide festzustellen.
Wenn der BS schon mit uns spielen will dann soll er es auch gescheit machen über den BR mit Tenor, Sachverhaltsdarstellung, Subsumtion, Rechtsbehelfsbelehrung etc...
VG
Die Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder sind
nicht bundeseinheitlich geregelt. Eine Übersicht ist hier zu finden:
http://www.saarheim.de/Gesetze_Laender/vwvfg_laender.htm - Aber die wesentlichen Anforderungen an den Festsetzungsbescheid dürften halbwegs gleich sein.
Bei der Verwaltungsvollstreckung sind jedoch die Verwaltungs
vollstreckungsgesetze der jeweiligen Länder und der
Vollstreckungsauftrag entscheidend. Und hier gibt es wesentliche Unterschiede, es ist auch zu unterscheiden, ob die Vollstreckung über die Kommune, den GV der Amtsgerichte oder über das Finanzamt/Hauptzollamt erfolgt. Im letzteren Fall darf man sich zusätzlich mit der Abgabenordnung beschäftigen. Insofern hat Konspirativ auch recht mit der Aussage, dass die Tübinger Entscheidung nicht ohne nähere Prüfung auf andere Bundesländer übertragen werden kann.
Wichtig ist, sich diesen Vollstreckungsauftrag des BS anzusehen, hierfür ist das Akteneinsichtsrecht entsprechend Verwaltungsverfahrensgesetz des jew. Landes nützlich.
"Eine Abgabe ist jedenfalls immer dann eine Steuer und kein Beitrag, wenn sie Begünstigte und Nichtbegünstigte zur Finanzierung einer staatlichen Leistung heranzieht" (Paul Kirchhoff)