Bitte diesen Text nach eigenem Ermessen korrigieren, kopieren und an die Vollstreckungsbehörde schicken.
Fehlende Vollstreckungsvoraussetzungen für Vollstreckung von Rundfunkgebühren
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Aktenzeichen:
Sehr geehrter,
sehr geehrte ,
der Beitragsservice des ARD ZDF Deutschlandradio ersuchte Sie als Vollstreckungsbehörde um Vollstreckungshilfe zur Vollstreckung von säumigen Rundfunkbeiträgen gegen mich.
In Ihrem Schreiben vom .......... drohen Sie mir mit etlichen Maßnahmen. Der von Ihnen vorgeschlagene Termin ist rechtlich unzulässig, da nachweislich keine Rechtsgrundlage einer Vollstreckungsmaßnahme vorliegt, da lt. Landgericht Tübingen (Az. 5 T 81/14) wegen Formfehlern die Vollstreckungsersuchen unwirksam sind“.
Begründungen:
• In der Anlage zu Ihrem Schreiben vom ………… benennen Sie als Gläubiger ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice. Die Gläubigerin ist in meinem Fall nicht korrekt angegeben. Auszüge aus dem Urteil des Landgericht Tübingen:
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Gläubigerin der Forderung, derentwegen das Vollstreckungsersuchen gestellt wurde, ist gemäß § 10 RBStV der Südwestrundfunk - Anstalt des öffentlichen Rechts - als örtlich zuständige Landesrundfunkanstalt. Gläubigerin ist nicht - wie in den Entscheidungen des Gerichtsvollziehers angegeben - ein „Südwestrundfunk ARD ZDF Deutschlandradio“ und auch nicht - wie in dem angefochtenen Beschluss des Amtsgericht Nagold angegeben - ein „ARD ZDF Deutschlandradio, vertreten durch den Vorstand, Beitragsservice. Schon das Fehlen des richtigen Gläubigers in den angefochtenen Entscheidungen führt zu deren Aufhebung.
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Dieser Fehler wurde maßgeblich durch die Antragstellerin selbst verursacht, da bereits hier keine korrekte Gläubigerbezeichnung gemacht wurde. Im Vollstreckungsersuchen sind lediglich die vollständigen Daten des mit der Beitreibung befassten Beitragsservice als nicht rechtsfähiger Verwaltungsgemeinschaft (§ 10 VIII RBStV) angegeben. Der Name der Gläubigerin erscheint nur - ohne weitere Daten (Rechtsform, Anschrift, Vertretung) neben dem Beitragsservice im Kopf des Ersuchens auf; außerdem endet das Ersuchen mit „freundlichem Gruß Südwestrundfunk“. Korrekt hätte die Gläubigerin umfassend und eindeutig angegeben werden müssen, ebenso hätte klargestellt werden müssen, dass der nicht rechtsfähige Beitragsservice lediglich im Vollstreckungsverfahren eine Forderung des Südwestrundfunks für diesen geltend macht.
In meinem Fall eben für den Norddeutschen Rundfunk.
• Dem Schreiben vom ……….. lag keine Kopie des Verwaltungsaktes bei. Erhalten habe ich folgende Schreiben des Beitragsservice des ARD ZDF Deutschlandradio: Beitragsbescheid vom ……….., gegen diesen habe ich Widerspruch eingelegt. Dann kam mit Datum vom ……….. eine Mahnung mit gänzlich anderen Beträgen. Da diese Mahnung keinen Rechtsbehelf enthält, war ein Widerspruch nicht möglich. Und, last but not least, wurden auf sämtliche Ihrer als Anlage beigefügten Aufstellung sogenannten Bescheide sofort Säumniszuschlag erhoben. All dies ist lt. Urteil des Landgericht Tübingen nicht rechtens (die im Urteil genannten §§ 37 + 39 LVwVfG BW gibt es gleichlautend auch als Bundesrecht (§§ 37 + 39 VwVfG)).
Auszüge aus dem Urteil des Landgericht Tübingen:
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Grundsätzlich setzt die Fälligkeit eines öffentlich-rechtlichen Beitrags einen Beitragsbescheid als Verwaltungsakt voraus. Zwar beginnt die materielle Beitragspflicht, sobald die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Eine Zahlungsverpflichtung kann jedoch nur durch Beitragsbescheid geschaffen werden. Dass der Betroffene die Höhe des Beitrags selbst aus dem Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV) und dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStVr BW) ermitteln könnte, nach intensiveren Studien auch Gläubiger (hier weder Beitragsservice noch ARD oder ZDF, sondern SWR) und Fälligkeit feststellen könnte und nach Internetrecherchen oder in früheren Schreiben möglicherweise auch eine Bankverbindung finden könnte, reicht entgegen der Ansicht der Gläubigerin nicht aus. Auch eine bloße Zahlungsaufforderung, wie das auf der Internetseite des Beitragsservice abgebildete und zur Akte genommene Musterschreiben, würde nicht ausreichen, da es sich nicht um einfache Rechnungsbeträge oder zivilrechtliche Forderungen handelt, sondern um einen öffentlich-rechtlichen Beitrag. Der Beitragsbescheid, zwingend in Form eines Verwaltungsakts, kann einmalige Zahlungen wie auch wiederkehrende Zahlungen festsetzen. Ein Verwaltungsakt wiederum muss die erlassende Behörde erkennen lassen (§ 37 III LVwVfG BW) und mit einer Begründung versehen sein (§ 39 LVwVfG BW). Die Gläubigerin konnte jedoch nicht einmal darlegen, dass der Schuldner insbesondere ab Januar 2013 (Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Staatsvertrages) wenigstens formlose Zahlungsaufforderungen des Beitragsservice entsprechend dem Musterschreiben mit der Bitte um Zahlung des genannten Betrages erhielt. Selbst dann, wenn dies geschehen wäre, wäre darin wie in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ausgeführt und gerichtsbekannt ist, keine Rechtsgrundlage angegeben und keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt. Der Beitragsgläubiger (Südwestrundfunk) ist nicht bezeichnet oder auch nur erwähnt. Dieses Schreiben, das mangels Gläubigerbenennung kaum die Voraussetzungen für ein taugliches Schreiben eines Inkassounternehmens erfüllen würde, würde danach keinen Verwaltungsakt darstellen (BVerwG, 1 C 15/94, 17.8.1995; VG Augsburg, Au 7 S 13, 1467, 9.10.2013; VG München, M 6a S 04.4066, 7.12.2004). Bei dieser Zahlungsaufforderung handelt es sich danach nicht um eine Festsetzung der Rundfunkgebühr. Insoweit folgerichtig ist ein solches etwaiges Zahlungsaufforderungsschreiben im Vollstreckungsersuchen auch nicht als zugrundeliegender Verwaltungsakt angegeben. Das Vollstreckungsersuchen gibt vielmehr Bescheide vom 3.5.2013 (für den Zeitraum 9/12 - 11/12) und vom 5.7.13 (für den Zeitraum 12/12 - 5/13) an. Bei den im Ersuchen angegebenen Bescheiden handelt es sich um Bescheide gemäß § 10 V RBStV; diese Norm, die die Festsetzung von Rückständen ermöglicht, lässt jedoch nicht das Erfordernis eines originären Beitragsbescheids (Verwaltungsakt) als Grundlage der Beitragspflicht entfallen. Schon der Grundsatz effektiven Rechtsschutzes verlangt vor der Festsetzung von Kosten oder Säumniszuschlägen einen rechtsbehelfsfähigen Beitragsbescheid, da andernfalls der Rechtsweg erst nach Festsetzung von Rückständen/Zuschlägen eröffnet werden würde (vgl. VG Augsburg a.a.O.). Im Übrigen leidet der Rückstandsfestsetzungsbescheid - unabhängig von seiner fehlenden Eignung als Grundlage - auch an formalen Mängeln. Dem Bescheid lässt sich nicht entnehmen, wer Beitragsgläubiger und Vollstreckungsbehörde ist. Zwar ist der Südwestrundfunk (ohne Rechtsformangabe, ohne Vertretungsangabe) erwähnt, mit einzeiligem Kontaktdatenzusatz (Adresse). Daneben ist der Beitragsservice angegeben mit umfassendem, vielzeiligem Kontaktdatenzusatz. Wer Beitragsgläubiger ist, wird nicht angegeben, ebenso wenig eine Auftrags- oder Vertretungsbeziehung zwischen den beiden im Kopf des Briefs bezeichneten Einrichtungen. Auch eine Begründung fehlt. Der bloße Hinweis auf die Fundstelle des Gesetzblattes reicht als Begründung nicht aus, zumal sich bei der ebenfalls als Rechtsgrundlage angegebenen Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge der weitere Hinweis findet, dass die Fundstelle bei Drucklegung noch nicht vorgelegen habe, was unzutreffend war (Druck des Bescheids am 3.5.2013, Fundstelle der Satzung GBl. BW 2012, S. 717) und auch eine Differenzierung nach altem und neuem Recht fehlt, obwohl Beiträge aus beiden Zeiträumen Gegenstand des Bescheids sein sollen. Entsprechend befassen sich auch die allgemeinen Hinweise auf der Bescheidsrückseite nur mit Beiträgen (nach dem Recht ab 1.1.2013), obwohl Gegenstand der Festsetzung neben neuem Beitrag auch Gebühren nach altem Recht waren. Mit Ausnahme der Ausführungen zur Angabe der Satzungsfundstelle und der fehlenden Differenzierung zur Rechtsgrundlage leidet der Rückstandsfestsetzungsbescheid vom 5.7.2013 an denselben Mängeln.
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Insgesamt müsste danach das Vollstreckungsersuchen folgende weiteren Voraussetzungen erfüllen: Vorausgehen müsste ein Beitragsbescheid als formaler Verwaltungsakt, der Beitragspflicht und Beitragshöhe feststellt bzw. festsetzt. In diesem Verwaltungsakt wäre die Beitragsgläubigerin namentlich umfassend und korrekt anzugeben, ebenso die Rechtsgrundlagen und der vorgesehene Rechtsbehelf. Der Bescheid selbst müsste vorliegend somit eindeutig den Südwestrundfunk (Anstalt des öffentlichen Rechts) als Beitragsgläubiger bezeichnen. Auf diesen Bescheid, ggf. ergänzt um einen Rückstandsbescheid, müsste für den Beitrag als solchen (ohne Zuschläge) das Vollstreckungsersuchen gestützt werden. Das Vollstreckungsersuchen wiederum müsste - beim vorliegenden Inhalt - gesiegelt und unterzeichnet sein.
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Die Betrachtungsweise der Gläubigerin würde bedeuten, dass der Schuldner eines öffentlich-rechtlichen Beitrags zeitgleich mit dem Vollstreckungsersuchen erstmals einen - zudem an den weiteren aufgezeigten formalen Mängeln leidenden - Verwaltungsakt (Beitragsbescheid) erhalten würde und damit auch erstmals dann eine Rechtsschutzmöglichkeit (Widerspruch gegen Beitragsbescheid) gegeben wäre, wenn bereits ein Säumniszuschlag festgesetzt und parallel mit der Vollstreckung begonnen wird.
Als Vollstreckungsbehörde haben Sie vor jeder Vollstreckung zu prüfen, ob die Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen. Danach darf die Vollstreckung erst beginnen, wenn:
1. gegen den Leistungsbescheid oder gegen die Vollstreckungsurkunde kein Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung eingelegt werden kann,
2. die Geldforderung fällig ist,
3. den Vollstreckungsschuldnern die Vollstreckung durch eine Mahnung angedroht worden ist, und
4. die in der Mahnung bestimmte Zahlungsfrist verstrichen ist.
Die Ihnen zugesandten Vollstreckungsersuchen des Beitragsservices des ARD ZDF Deutschlandradio lassen es in Ermangelung notwendiger Angaben nicht zu, dass Sie als Vollstreckungsbehörde die Vollstreckungsvoraussetzungen pflichtgemäß prüfen können. Da dem Vollstreckungsersuchen die Leistungsbescheide nicht beigefügt werden und auch keine konkreten Angaben zur Zustellung derselben gemacht werden, das Fälligkeitstdaten nicht benannt werden, die Mahnungen nicht beigefügt sind und auch die Zahlungsfristen auf die Mahnungen nicht genannt werden, ist es Ihnen nicht möglich, die Vollstreckungsvoraussetzungen zu prüfen. Allein auf Grund der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit ist eine vollständige Prüfung der Vollstreckungsvoraussetzungen nicht möglich, wenn dem Vollstreckungsersuchen die notwendigen Angaben fehlen. Diesbezüglich verweise ich auf das Urteil des Verwaltungsgerichtes Hannover vom 29.03.2004 (6 A 844/02) wo es heißt:
„Die Vollstreckungsbehörde trägt die materielle Beweislast für die wirksame Bekanntgabe des Leistungsbescheides. Die Bescheinigung der Vollstreckbarkeit durch die um die Vollstreckung ersuchende Stelle ersetzt den Beweis der wirksamen Bekanntgabe des Leistungsbescheides nicht … Wendet sich der Vollstreckungsschuldner im gerichtlichen Verfahren gegenüber der Vollstreckungsbehörde gegen die von ihr getroffene Vollstreckungsmaßnahme, kann er sich ihr gegenüber darauf berufen, ihm sei der Leistungsbescheid nicht bekannt gegeben worden. Kann das Gericht die ordnungsgemäße Bekanntgabe des Leistungsbescheides tatsächlich nicht feststellen, geht dies zulasten der Vollstreckungsbehörde, die insoweit im Zweifel die materielle Beweislast trägt (vgl. § 41 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz VwVfG), auch wenn sie die Vollstreckung lediglich auf Ersuchen durchführt und die ersuchende Stelle ihr gegenüber die Vollstreckbarkeit des Leistungsbescheides bescheinigt hat. Denn mit der Bescheinigung der ersuchenden Stelle übernimmt diese lediglich im Innenverhältnis zur ersuchten Vollstreckungsbehörde die Verantwortung für das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen. Im Verhältnis zwischen Vollstreckungsbehörde und Vollstreckungsschuldner kann sich dieser jedoch weiterhin auf das Fehlen der Vollstreckungsvoraussetzungen berufen, zumal diese als die Behörde, die den angegriffenen Verwaltungsakt erlassen hat, die einzig richtige Beklagte … und von daher prozessual verantwortlich für das vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen ist (BFH, Beschluss vom 04.07.1986 – VII B 151/85 – NvWZ 1987, S. 535).“
Damit wird klar, dass Sie als Vollstreckungsbehörde gegenüber dem Vollstreckungsschuldner – also mir - haften, wenn sie vor der Vollstreckung die o. g. Vollstreckungsvoraussetzungen nicht explizit prüfen und sich nur auf die Bescheinigung der Vollstreckbarkeit verlassen und sich so dann herausstellt, dass eine Vollstreckung nicht hätte erfolgen dürfen.
Daher haben Sie ab sofort – also nicht nur in meinem Falle - alle hinsichtlich der Vollstreckungsvoraussetzungen nicht prüfbaren Vollstreckungsersuchen an den Beitragsservice des ARD ZDF Deutschlandradio zurückzusenden. Etwaige Vollstreckungszwangsmaßnahmen dürften erst eingeleitet werden, wenn ein hinsichtlich der Vollstreckungsvoraussetzungen prüfbares Vollstreckungsersuchen vorliegt. Prüfbar ist ein Vollstreckungsersuchen wenn beglaubigte Abschriften (§ 33 VwVfG) des Leistungsbescheides und der Mahnung vorgelegt werden, diese die vorgeschriebenen Angaben enthalten (Fälligkeit, Fristsetzung), die Zustellung derselben durch Zustellungsvermerke oder Zustellungsurkunden nachgewiesen und glaubhaft gemacht werden sowie die Bestandskraft eingetreten ist. Die etwaige Erschwernis – weitestgehend automatisierter – Verwaltungsvorgänge beim Beitragsservice ist kein hinreichender Grund, um die gesetzlichen Vorgaben zu vernachlässigen und widerrechtliche Verwaltungsvollstreckungen zu veranlassen.
wenn das nicht hilft empfehlt sich einen Antrag auf Eilrechtschutz beim zuständigem Amtsgericht/Verwaltungsgericht (ich weiss es nicht so genau) zu stellen und zwar zügig!
An das
Verwaltungsgericht xxxx
xxxxstr...........
xxxxx xxxxxxx
xxxxxx, den xx.01.2014
Antrag gemäß §80 Abs. 5 VwGO
In der Sache Vollstreckungsankündigung im Widerspruchsverfahren gegen Gebühren?/Beitragsbescheid
für Rundfunkgebühren/?beiträge
Max Mxxxxxxx
xxxxxxxxxxxx Straße ..........
xxxxx xxxxxxxxx
?Antragsstellergegen
Rundfunk xxxxxx
xxxxxxx Straße xx
xxxxx xxxxxxxxxx
? Antragsgegner –
beantrage ich in eigenem Namen
1. die vorläufige Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom .......... gegen
den Gebühren?/Beitragsbescheid vom .............
2. die vorläufige Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom ........... gegen
den Gebühren?/Beitragsbescheid vom .................
3. die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner aufzuerlegen
Begründung:
Mit Schreiben vom ............. hat die Vollstreckungsbehörde Vollstreckungsmaßnahmen über Forderungen aus
Rundfunkbeiträgen angekündigt.
(Anlage 1,2,3 etc für alle Unterlagen)
Gegen beide Gebühren?/Beitragsbescheide hat der Antragsteller fristgerecht Widerspruch eingelegt und
Antrag auf Aussetzung des Vollzugs gestellt.
(Anlage 1,2,3 etc für alle Unterlagen)
Über den Widerspruch und Antrag auf Aussetzung des Vollzugs hat der Antragsgegner bisher nicht
entschieden.
Wie bereits mehrere anhängige Klagen und externe Gutachten zeigen, bestehen ernstliche Zweifel an
der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts, so dass der Widerspruch begründet ist.
Maßstab bei der Interessenabwägung ist die Grundentscheidung des Gesetzgebers, Rechtsbehelfen
grundsätzlich aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Es soll regelmäßig vor Ausführung einer Maßnahme
die Kontrolle der Verwaltungsentscheidung durch eine unabhängige Instanz sichergestellt sein.
Eine sofortige Durchsetzung der Vollziehung stellt für den Antragsteller eine Verletzung der subjektiven
Rechte dar und hätte eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur
Folge:
Es ist zu erwarten ist, dass Antragsgegner in diesem Fall seiner Verpflichtung über den Widerspruch zu
entscheiden weiterhin nicht nachkommen würde. Dem Antragsteller würde somit ein
Widerspruchsbescheid als eine formelle Voraussetzung für eine nachfolgende Anfechtungsklage in der
Hauptsache vorenthalten und es wäre ihm wesentlich erschwert, eine gerichtliche Entscheidung zu
erreichen.
Die notwendige Abwägung der widerstreitenden Interessen ergibt einen Vorrang des Interesses des
Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs, welche das Interesse des
Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung auch angesichts ? gemäß Informationen aus der Presse ?
überschüssiger Gebühreneinnahmen deutlich überwiegt. Zudem kann für einen rechtswidrigen
Verwaltungsakt kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit bestehen.
Selbst wenn man zu Gunsten des Antragsgegners von gleichgewichtigen Interessen ausgeht, verbleibt es
bei der aufschiebenden Wirkung.
Unterschrift
xxxxxxxx xxxxxxx