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Autor Thema: Post vom Gerichtsvollzieher (Bayern)  (Gelesen 22192 mal)

D
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Post vom Gerichtsvollzieher (Bayern)
Autor: 30. September 2014, 13:01
Es ist jetzt auch bei X rein fiktiv soweit. Post vom GV kam. Schon die "Einleitung" lässt schmunzeln:

"Sehr Frau XXX,

in o.g. Sache bin ich mit der Vollstreckung beauftragt. Ich konnte Sie bisher nicht antreffen.

Sie können mit mir einen neuen Vollstreckungstermin vereinbaren oder mit dem Gläubiger Kontakt aufnehmen. Falls Sie die Forderungen sofort bezahlen, beachten Sie bitte die Kosten der Vollstreckung +/- Zinsen. ....

-> Wie jetzt? X kann sich entweder mit dem GV treffen oder mit dem Beitragsservice Kontakt aufnehmen? Ja, denn der Beitragsservice ist als Gläubiger aufgeführt. Dann schreibt X jetzt doch dem GV, dass X schon lange vom Beitragsservice nichts mehr gehört hat, genauer gesagt über ein Jahr und X immer noch auf Ihre Widerspruchsbescheide der ersten beiden Bescheide wartet, oder wie seht ihr das? Außerdem geht aus dem Satz hervor, dass der gute Mann schon öfter unangekündigt da gewesen sein muss. Allerdings hat X nie jemanden klingeln gehört. Abgesehen davon macht X auch niemandem die Tür auf. ;) Aber bei X hat wirklich auch keiner geklingelt in der Zeit in der X zu Haus war und plötzlich fischte X den Brief aus dem Kasten, den der GV augenscheinlich persönlich eingeschmissen hatte, da keine Briefmarke etc. vorhanden ist. Im Brief befindet sich auch keinerlei Belehrung abgesehen vom letzten Satz, der gleich unten zu lesen sein wird...

Weiter im Brief folgt eigentlich nur sinnloses Blabla und am Ende dann ganz klein:
"Titel
Ausstandsverzeichnis der Gläub.d. Köln xxx xxx xxx xxx vom 01.09.2014

Forderung 334,66 EUR + 26,05 Kosten

Nach einer Frist von 7 Tagen werde ich antragsgemäß weitere Vollstreckungsmaßnahmen einleiten"

Sollte X jetzt vielleicht noch schriftlich eine Kopie des Vollstreckungsersuchens anfordern? Ist Eile geboten wegen der 7 Tage, oder ist es genug, wenn sich X erstmal beim GV meldet?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. September 2014, 20:06 von René«

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  • Cry for Justice
Re: Post vom Gerichtsvollzieher (Bayern)
#1: 30. September 2014, 21:01
Da war wohl ein besonders eifriges und witziges Exemplar von GV am Wirken.
Kommt einfach mal so auf die Schnelle unangemeldet vorbei und glaubt das mit links so nebenbei erledigen zu können.
Welche weiteren Vollstreckungsmaßnahmen will den der einleiten , wenn er nicht mal den ersten Schritt , schriftliche Ankündigung , richtig in die Reihe bekommt. Stattdessen steht er gleich auf der Matte und moniert dass keiner da war. Cooler Spaßvogel...
X täte gut daran , den GV möglichst persönlich aufzusuchen (wenn ohne größere Umstände möglich) oder zumindest telefonisch zu kontaktieren.
Zum Zweck der wichtigen Klarstellung : X hat bisher keinen längst überfälligen Widerspruchsbescheid erhalten !
X erklärt sich mit dem Vorgehen des Beitragsservice so nicht einverstanden und lehnt (auch wenn dies ungebührend klingen mag) dessen Vollstreckungsmaßnahmen als unbegründet ab ,weil offensichtlich verschleppt wird um nicht klagen zu können.
Mit dem Gläubiger Beitragsservice wird eine klärende Kontaktaufnahme abgelehnt , X hat bereits alles erforderliche in Form von Widersprüchen getan. Weiteres würde unnötig auf Bittstellerei hinauslaufen.
Der GV täte gut daran einzulenken und den Vorgang zurück zu geben.
So in etwa ist es vor einem Vierteljahr bei mir gelaufen . War halt ein (vielleicht klappt es) gescheiterter Versuch... Immer noch Funkstille




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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. September 2014, 21:26 von tokiomotel«
Schrei nach Gerechtigkeit

D
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Re: Post vom Gerichtsvollzieher (Bayern)
#2: 30. September 2014, 21:58
In einem rein fiktiven Fall hat X heute dem GV auf den AB gesprochen und angekündigt sich schriftlich dazu zu äußern, da X in den nächsten Tagen leider außerhalb der Stadt ist.

Bezüglich der weiteren Vollstreckungsmaßnahmen steht folgende, "witzige" Passage in einem möglichen Brief des GV:

"Ich weise darauf hin, dass der Gläubiger mich auch mit der direkten Ermittlung von Konto, Arbeitgeber und KFZ beauftragen kann. Die zwangsweise Durchsuchung der Wohnung aufgrund eines richterlichen Beschlusses ist ebenfalls möglich. . Außerdem besteht die Möglichkeit, dass Sie zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgeladen werden."

Also auch nur ein "könnte", "kann" usw., aber keine direkte Ankündigung, oder dass der Gläubiger dies auch getan hat. Und dann eben der oben erwähnte letzte Satz:

"Nach einer Frist von 7 Tagen werde ich antragsgemäß weitere Vollstreckungsmaßnahmen einleiten."


Aber welche das genau sein werden steht in dem fiktiven Brief nicht drin.

Folgender Brief würde in einem rein fiktiven Fall demnächst an den werten Herrn GV gehen. Vielleicht hat noch jemand eine Anregung dazu. Intention ist es erstmal Zeit schinden, dass er keine weiteren Maßnahmen einleitet und X das Vollstreckungsersuchen erhält.

ZURÜCKWEISUNG der Zwangsvollstreckungssache
Ihr Zeichen: xxxxxxx
Mein Zeichen: xxxxxx (Bitte immer angeben!)


Sehr geehrter Herr Y,

Sie sind mit dem Vollstreckungsersuchen des vermeintlichen Gläubigers ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, 50656 Köln gegen mich den vermeintlichen Schuldner xxxxxxxx beauftragt.

Zunächst bitte ich Sie mir das Vollstreckungsersuchen in Kopie zu schicken. Mir ist leider aus Ihrem Schreiben nicht ersichtlich wie sich die Forderungen zusammen setzen.

Zudem kann ich mir auch nicht erklären wie eine Firma, wie der Beitragsservice, Sie beauftragen kann? Das Verhalten dieses Beitragsservice sehe ich als rechtswidrig an. Ich bin grundsätzlich bereit zu zahlen, allerdings nur, wenn eine Rechtmäßigkeit besteht. 

Es existiert kein vollziehbarer Verwaltungsakt. Daher gibt es auch keinen Vollstreckungstitel. Nichtige Verwaltungsakte sind einer Vollstreckung nicht fähig. Auch, wenn der Beitragsservice Ihnen bestimmt etwas anderes erzählt. Die Vollstreckungsvoraussetzungen liegen nicht vor.

Daher wende ich mich hiermit auch an Sie mit der dringenden Bitte und Aufforderung dieses Ersuchen genau zu prüfen, da keinerlei Rechtmäßigkeit dieses Ersuchens besteht. Die Zwangsvollstreckung ist zurückzuweisen und einzustellen.

Bitte teilen Sie mir auch mit auf welcher rechtlichen Grundlage Sie arbeiten. Sie schrieben in Ihrem Brief, dass sie laut ZPO befugt sind eine Ratenzahlung zu vereinbaren? Ist Ihre rechtliche Grundlage dann die ZPO? Ich nehme an, dass sie weiterhin nach GVO arbeiten? Nehme Sie es mir nicht übel, aber ich möchte mich nur informieren. Ich bin sehr bestrebt eine Lösung zu finden und bestehe daher auch darauf, dass bis dahin keinerlei weitere Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden.

Sie schreiben mir, dass ich mit Ihnen einen Termin vereinbaren kann, oder mich mit dem vermeintlichen Gläubiger in Verbindung setzen soll. Herr Y, ich habe mehrmals versucht mit dem Beitragsservice und dem BR eine Einigung zu finden und diese gebeten, dass sie mir die rechtlichen Grundlagen nennen mögen. Es kam nie eine Antwort, außer ein paar Infoschreiben im letzten Jahr nach denen ich angeblich einen Vertrag mit ihnen haben soll. Ich habe im Juli 2014 dem Intendanten des BR einen Brief geschrieben auch mit der Bitte mir binnen 21 Tagen eine Legitimation nachzuweisen - keine Antwort. Ich habe den BR mehrmals angeschrieben mir einen rechtsfähigen Widerspruchsbescheid zu schicken, etc.. Den Schriftverkehr kann ich Ihnen gern belegen. Ich habe keinen Vertrag mit denen und ich schaue auch kein Fernsehen, noch höre ich Radio. Aber gern werde ich auch erneut Kontakt zum Beitragsservice aufnehmen, sobald Sie mir das Ersuchen geschickt haben und ich weiß wer dann dort der Ansprechpartner (konkret mit Vor- und Nachnamen) ist.

Bitte teilen Sie mir auch mit wie wir jetzt weiter verfahren. Leider bin ich nächste Woche aus beruflichen Gründen nicht in der Stadt.

Hochachtungsvoll

XXXX


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Re: Post vom Gerichtsvollzieher (Bayern)
#3: 30. September 2014, 22:18
Perfekt Damiana ,
hast mein ähnliches Ansinnen so noch exzellenter in die passenderen Worte gekleidet und formvollendet.
Viel Erfolg wünsche ich damit.


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Schrei nach Gerechtigkeit

d
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  • Gegen Zwangsfinanzierung
Re: Post vom Gerichtsvollzieher (Bayern)
#4: 30. September 2014, 22:18
Bitte diesen Text nach eigenem Ermessen korrigieren, kopieren und an die Vollstreckungsbehörde schicken.


Fehlende Vollstreckungsvoraussetzungen für Vollstreckung von Rundfunkgebühren
Ihr Zeichen/Vorgangsnummer:
Ihr Zeichen/Vorgangsnummer:
Aktenzeichen:



Sehr geehrter,
sehr geehrte ,

der Beitragsservice des ARD ZDF Deutschlandradio ersuchte Sie als Vollstreckungsbehörde um Vollstreckungshilfe zur Vollstreckung von säumigen Rundfunkbeiträgen gegen mich.

In Ihrem Schreiben vom .......... drohen Sie mir mit etlichen Maßnahmen. Der von Ihnen vorgeschlagene Termin ist rechtlich unzulässig, da nachweislich keine Rechtsgrundlage einer Vollstreckungsmaßnahme vorliegt, da lt. Landgericht Tübingen (Az. 5 T 81/14) wegen Formfehlern die Vollstreckungsersuchen unwirksam sind“.

Begründungen:

•   In der Anlage zu Ihrem Schreiben vom ………… benennen Sie als Gläubiger ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice. Die Gläubigerin ist in meinem Fall nicht korrekt angegeben. Auszüge aus dem Urteil des Landgericht Tübingen: 

8
Gläubigerin der Forderung, derentwegen das Vollstreckungsersuchen gestellt wurde, ist gemäß § 10 RBStV der Südwestrundfunk - Anstalt des öffentlichen Rechts - als örtlich zuständige Landesrundfunkanstalt. Gläubigerin ist nicht - wie in den Entscheidungen des Gerichtsvollziehers angegeben - ein „Südwestrundfunk ARD ZDF Deutschlandradio“ und auch nicht - wie in dem angefochtenen Beschluss des Amtsgericht Nagold angegeben - ein „ARD ZDF Deutschlandradio, vertreten durch den Vorstand, Beitragsservice. Schon das Fehlen des richtigen Gläubigers in den angefochtenen Entscheidungen führt zu deren Aufhebung.


9
   Dieser Fehler wurde maßgeblich durch die Antragstellerin selbst verursacht, da bereits hier keine korrekte Gläubigerbezeichnung gemacht wurde. Im Vollstreckungsersuchen sind lediglich die vollständigen Daten des mit der Beitreibung befassten Beitragsservice als nicht rechtsfähiger Verwaltungsgemeinschaft (§ 10 VIII RBStV) angegeben. Der Name der Gläubigerin erscheint nur - ohne weitere Daten (Rechtsform, Anschrift, Vertretung) neben dem Beitragsservice im Kopf des Ersuchens auf; außerdem endet das Ersuchen mit „freundlichem Gruß Südwestrundfunk“. Korrekt hätte die Gläubigerin umfassend und eindeutig angegeben werden müssen, ebenso hätte klargestellt werden müssen, dass der nicht rechtsfähige Beitragsservice lediglich im Vollstreckungsverfahren eine Forderung des Südwestrundfunks für diesen geltend macht.

In meinem Fall eben für den Norddeutschen Rundfunk.



•   Dem Schreiben vom ……….. lag keine Kopie des Verwaltungsaktes bei. Erhalten habe ich folgende Schreiben des  Beitragsservice des ARD ZDF Deutschlandradio: Beitragsbescheid vom ……….., gegen diesen habe ich Widerspruch eingelegt. Dann kam mit Datum vom ……….. eine Mahnung  mit gänzlich anderen Beträgen. Da diese Mahnung keinen Rechtsbehelf enthält, war ein Widerspruch nicht möglich. Und, last but not least, wurden auf sämtliche Ihrer als Anlage beigefügten Aufstellung sogenannten Bescheide sofort Säumniszuschlag erhoben. All dies ist lt. Urteil des Landgericht Tübingen nicht rechtens (die im Urteil genannten §§ 37 + 39 LVwVfG BW gibt es gleichlautend auch als Bundesrecht (§§ 37 + 39 VwVfG)).

Auszüge aus dem Urteil des Landgericht Tübingen: 

15
   Grundsätzlich setzt die Fälligkeit eines öffentlich-rechtlichen Beitrags einen Beitragsbescheid als Verwaltungsakt voraus. Zwar beginnt die materielle Beitragspflicht, sobald die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Eine Zahlungsverpflichtung kann jedoch nur durch Beitragsbescheid geschaffen werden. Dass der Betroffene die Höhe des Beitrags selbst aus dem Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV) und dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStVr BW) ermitteln könnte, nach intensiveren Studien auch Gläubiger (hier weder Beitragsservice noch ARD oder ZDF, sondern SWR) und Fälligkeit feststellen könnte und nach Internetrecherchen oder in früheren Schreiben möglicherweise auch eine Bankverbindung finden könnte, reicht entgegen der Ansicht der Gläubigerin nicht aus. Auch eine bloße Zahlungsaufforderung, wie das auf der Internetseite des Beitragsservice abgebildete und zur Akte genommene Musterschreiben, würde nicht ausreichen, da es sich nicht um einfache Rechnungsbeträge oder zivilrechtliche Forderungen handelt, sondern um einen öffentlich-rechtlichen Beitrag. Der Beitragsbescheid, zwingend in Form eines Verwaltungsakts, kann einmalige Zahlungen wie auch wiederkehrende Zahlungen festsetzen. Ein Verwaltungsakt wiederum muss die erlassende Behörde erkennen lassen (§ 37 III LVwVfG BW) und mit einer Begründung versehen sein (§ 39 LVwVfG BW). Die Gläubigerin konnte jedoch nicht einmal darlegen, dass der Schuldner insbesondere ab Januar 2013 (Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Staatsvertrages) wenigstens formlose Zahlungsaufforderungen des Beitragsservice entsprechend dem Musterschreiben mit der Bitte um Zahlung des genannten Betrages erhielt. Selbst dann, wenn dies geschehen wäre, wäre darin wie in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ausgeführt und gerichtsbekannt ist, keine Rechtsgrundlage angegeben und keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt. Der Beitragsgläubiger (Südwestrundfunk) ist nicht bezeichnet oder auch nur erwähnt. Dieses Schreiben, das mangels Gläubigerbenennung kaum die Voraussetzungen für ein taugliches Schreiben eines Inkassounternehmens erfüllen würde, würde danach keinen Verwaltungsakt darstellen (BVerwG, 1 C 15/94, 17.8.1995; VG Augsburg, Au 7 S 13, 1467, 9.10.2013; VG München, M 6a S 04.4066, 7.12.2004). Bei dieser Zahlungsaufforderung handelt es sich danach nicht um eine Festsetzung der Rundfunkgebühr. Insoweit folgerichtig ist ein solches etwaiges Zahlungsaufforderungsschreiben im Vollstreckungsersuchen auch nicht als zugrundeliegender Verwaltungsakt angegeben. Das Vollstreckungsersuchen gibt vielmehr Bescheide vom 3.5.2013 (für den Zeitraum 9/12 - 11/12) und vom 5.7.13 (für den Zeitraum 12/12 - 5/13) an. Bei den im Ersuchen angegebenen Bescheiden handelt es sich um Bescheide gemäß § 10 V RBStV; diese Norm, die die Festsetzung von Rückständen ermöglicht, lässt jedoch nicht das Erfordernis eines originären Beitragsbescheids (Verwaltungsakt) als Grundlage der Beitragspflicht entfallen. Schon der Grundsatz effektiven Rechtsschutzes verlangt vor der Festsetzung von Kosten oder Säumniszuschlägen einen rechtsbehelfsfähigen Beitragsbescheid, da andernfalls der Rechtsweg erst nach Festsetzung von Rückständen/Zuschlägen eröffnet werden würde (vgl. VG Augsburg a.a.O.). Im Übrigen leidet der Rückstandsfestsetzungsbescheid - unabhängig von seiner fehlenden Eignung als Grundlage - auch an formalen Mängeln. Dem Bescheid lässt sich nicht entnehmen, wer Beitragsgläubiger und Vollstreckungsbehörde ist. Zwar ist der Südwestrundfunk (ohne Rechtsformangabe, ohne Vertretungsangabe) erwähnt, mit einzeiligem Kontaktdatenzusatz (Adresse). Daneben ist der Beitragsservice angegeben mit umfassendem, vielzeiligem Kontaktdatenzusatz. Wer Beitragsgläubiger ist, wird nicht angegeben, ebenso wenig eine Auftrags- oder Vertretungsbeziehung zwischen den beiden im Kopf des Briefs bezeichneten Einrichtungen. Auch eine Begründung fehlt. Der bloße Hinweis auf die Fundstelle des Gesetzblattes reicht als Begründung nicht aus, zumal sich bei der ebenfalls als Rechtsgrundlage angegebenen Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge der weitere Hinweis findet, dass die Fundstelle bei Drucklegung noch nicht vorgelegen habe, was unzutreffend war (Druck des Bescheids am 3.5.2013, Fundstelle der Satzung GBl. BW 2012, S. 717) und auch eine Differenzierung nach altem und neuem Recht fehlt, obwohl Beiträge aus beiden Zeiträumen Gegenstand des Bescheids sein sollen. Entsprechend befassen sich auch die allgemeinen Hinweise auf der Bescheidsrückseite nur mit Beiträgen (nach dem Recht ab 1.1.2013), obwohl Gegenstand der Festsetzung neben neuem Beitrag auch Gebühren nach altem Recht waren. Mit Ausnahme der Ausführungen zur Angabe der Satzungsfundstelle und der fehlenden Differenzierung zur Rechtsgrundlage leidet der Rückstandsfestsetzungsbescheid vom 5.7.2013 an denselben Mängeln.


   
18
   Insgesamt müsste danach das Vollstreckungsersuchen folgende weiteren Voraussetzungen erfüllen: Vorausgehen müsste ein Beitragsbescheid als formaler Verwaltungsakt, der Beitragspflicht und Beitragshöhe feststellt bzw. festsetzt. In diesem Verwaltungsakt wäre die Beitragsgläubigerin namentlich umfassend und korrekt anzugeben, ebenso die Rechtsgrundlagen und der vorgesehene Rechtsbehelf. Der Bescheid selbst müsste vorliegend somit eindeutig den Südwestrundfunk (Anstalt des öffentlichen Rechts) als Beitragsgläubiger bezeichnen. Auf diesen Bescheid, ggf. ergänzt um einen Rückstandsbescheid, müsste für den Beitrag als solchen (ohne Zuschläge) das Vollstreckungsersuchen gestützt werden. Das Vollstreckungsersuchen wiederum müsste - beim vorliegenden Inhalt - gesiegelt und unterzeichnet sein.


19
   Die Betrachtungsweise der Gläubigerin würde bedeuten, dass der Schuldner eines öffentlich-rechtlichen Beitrags zeitgleich mit dem Vollstreckungsersuchen erstmals einen - zudem an den weiteren aufgezeigten formalen Mängeln leidenden - Verwaltungsakt (Beitragsbescheid) erhalten würde und damit auch erstmals dann eine Rechtsschutzmöglichkeit (Widerspruch gegen Beitragsbescheid) gegeben wäre, wenn bereits ein Säumniszuschlag festgesetzt und parallel mit der Vollstreckung begonnen wird.




Als Vollstreckungsbehörde haben Sie vor jeder Vollstreckung zu prüfen, ob die Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen. Danach darf die Vollstreckung erst beginnen, wenn:

1. gegen den Leistungsbescheid oder gegen die Vollstreckungsurkunde kein Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung eingelegt werden kann,

2. die Geldforderung fällig ist,

3. den Vollstreckungsschuldnern die Vollstreckung durch eine Mahnung angedroht worden ist, und

4. die in der Mahnung bestimmte Zahlungsfrist verstrichen ist.

Die Ihnen zugesandten Vollstreckungsersuchen des Beitragsservices des ARD ZDF Deutschlandradio lassen es in Ermangelung notwendiger Angaben nicht zu, dass Sie als Vollstreckungsbehörde die Vollstreckungsvoraussetzungen pflichtgemäß prüfen können. Da dem Vollstreckungsersuchen die Leistungsbescheide nicht beigefügt werden und auch keine konkreten Angaben zur Zustellung derselben gemacht werden, das Fälligkeitstdaten nicht benannt werden, die Mahnungen nicht beigefügt sind und auch die Zahlungsfristen auf die Mahnungen nicht genannt werden, ist es Ihnen nicht möglich, die Vollstreckungsvoraussetzungen zu prüfen. Allein auf Grund der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit ist eine vollständige Prüfung der Vollstreckungsvoraussetzungen nicht möglich, wenn dem Vollstreckungsersuchen die notwendigen Angaben fehlen. Diesbezüglich verweise ich auf das Urteil des Verwaltungsgerichtes Hannover vom 29.03.2004 (6 A 844/02) wo es heißt:

„Die Vollstreckungsbehörde trägt die materielle Beweislast für die wirksame Bekanntgabe des Leistungsbescheides. Die Bescheinigung der Vollstreckbarkeit durch die um die Vollstreckung ersuchende Stelle ersetzt den Beweis der wirksamen Bekanntgabe des Leistungsbescheides nicht … Wendet sich der Vollstreckungsschuldner im gerichtlichen Verfahren gegenüber der Vollstreckungsbehörde gegen die von ihr getroffene Vollstreckungsmaßnahme, kann er sich ihr gegenüber darauf berufen, ihm sei der Leistungsbescheid nicht bekannt gegeben worden. Kann das Gericht die ordnungsgemäße Bekanntgabe des Leistungsbescheides tatsächlich nicht feststellen, geht dies zulasten der Vollstreckungsbehörde, die insoweit im Zweifel die materielle Beweislast trägt (vgl. § 41 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz VwVfG), auch wenn sie die Vollstreckung lediglich auf Ersuchen durchführt und die ersuchende Stelle ihr gegenüber die Vollstreckbarkeit des Leistungsbescheides bescheinigt hat. Denn mit der Bescheinigung der ersuchenden Stelle übernimmt diese lediglich im Innenverhältnis zur ersuchten Vollstreckungsbehörde die Verantwortung für das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen. Im Verhältnis zwischen Vollstreckungsbehörde und Vollstreckungsschuldner kann sich dieser jedoch weiterhin auf das Fehlen der Vollstreckungsvoraussetzungen berufen, zumal diese als die Behörde, die den angegriffenen Verwaltungsakt erlassen hat, die einzig richtige Beklagte … und von daher prozessual verantwortlich für das vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen ist (BFH, Beschluss vom 04.07.1986 – VII B 151/85 – NvWZ 1987, S. 535).“

Damit wird klar, dass Sie als Vollstreckungsbehörde gegenüber dem Vollstreckungsschuldner – also mir - haften, wenn sie vor der Vollstreckung die o. g. Vollstreckungsvoraussetzungen nicht explizit prüfen und sich nur auf die Bescheinigung der Vollstreckbarkeit verlassen und sich so dann herausstellt, dass eine Vollstreckung nicht hätte erfolgen dürfen.

Daher haben Sie ab sofort – also nicht nur in meinem Falle - alle hinsichtlich der Vollstreckungsvoraussetzungen nicht prüfbaren Vollstreckungsersuchen an den Beitragsservice des ARD ZDF Deutschlandradio zurückzusenden. Etwaige Vollstreckungszwangsmaßnahmen dürften erst eingeleitet werden, wenn ein hinsichtlich der Vollstreckungsvoraussetzungen prüfbares Vollstreckungsersuchen vorliegt. Prüfbar ist ein Vollstreckungsersuchen wenn beglaubigte Abschriften (§ 33 VwVfG) des Leistungsbescheides und der Mahnung vorgelegt werden, diese die vorgeschriebenen Angaben enthalten (Fälligkeit, Fristsetzung), die Zustellung derselben durch Zustellungsvermerke oder Zustellungsurkunden nachgewiesen und glaubhaft gemacht werden sowie die Bestandskraft eingetreten ist. Die etwaige Erschwernis – weitestgehend automatisierter – Verwaltungsvorgänge beim Beitragsservice ist kein hinreichender Grund, um die gesetzlichen Vorgaben zu vernachlässigen und widerrechtliche Verwaltungsvollstreckungen zu veranlassen.

 

wenn das nicht hilft empfehlt sich einen Antrag auf Eilrechtschutz beim zuständigem Amtsgericht/Verwaltungsgericht (ich weiss es nicht so genau) zu stellen und zwar zügig!

An das
Verwaltungsgericht xxxx
xxxxstr...........
xxxxx xxxxxxx
xxxxxx, den xx.01.2014
Antrag gemäß §80 Abs. 5 VwGO
In der Sache Vollstreckungsankündigung im Widerspruchsverfahren gegen Gebühren?/Beitragsbescheid
für Rundfunkgebühren/?beiträge
Max Mxxxxxxx
xxxxxxxxxxxx Straße ..........
xxxxx xxxxxxxxx
?Antragsstellergegen
Rundfunk xxxxxx
xxxxxxx Straße xx
xxxxx xxxxxxxxxx
? Antragsgegner –
beantrage ich in eigenem Namen
1. die vorläufige Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom .......... gegen
den Gebühren?/Beitragsbescheid vom .............
2. die vorläufige Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom ........... gegen
den Gebühren?/Beitragsbescheid vom .................
3. die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner aufzuerlegen
Begründung:
Mit Schreiben vom ............. hat die Vollstreckungsbehörde Vollstreckungsmaßnahmen über Forderungen aus
Rundfunkbeiträgen angekündigt.

(Anlage 1,2,3 etc für alle Unterlagen)

Gegen beide Gebühren?/Beitragsbescheide hat der Antragsteller fristgerecht Widerspruch eingelegt und
Antrag auf Aussetzung des Vollzugs gestellt.

(Anlage 1,2,3 etc für alle Unterlagen)

Über den Widerspruch und Antrag auf Aussetzung des Vollzugs hat der Antragsgegner bisher nicht
entschieden.
Wie bereits mehrere anhängige Klagen und externe Gutachten zeigen, bestehen ernstliche Zweifel an
der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts, so dass der Widerspruch begründet ist.
Maßstab bei der Interessenabwägung ist die Grundentscheidung des Gesetzgebers, Rechtsbehelfen
grundsätzlich aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Es soll regelmäßig vor Ausführung einer Maßnahme
die Kontrolle der Verwaltungsentscheidung durch eine unabhängige Instanz sichergestellt sein.
Eine sofortige Durchsetzung der Vollziehung stellt für den Antragsteller eine Verletzung der subjektiven
Rechte dar und hätte eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur
Folge:
Es ist zu erwarten ist, dass Antragsgegner in diesem Fall seiner Verpflichtung über den Widerspruch zu
entscheiden weiterhin nicht nachkommen würde. Dem Antragsteller würde somit ein
Widerspruchsbescheid als eine formelle Voraussetzung für eine nachfolgende Anfechtungsklage in der
Hauptsache vorenthalten und es wäre ihm wesentlich erschwert, eine gerichtliche Entscheidung zu
erreichen.
Die notwendige Abwägung der widerstreitenden Interessen ergibt einen Vorrang des Interesses des
Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs, welche das Interesse des
Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung auch angesichts ? gemäß Informationen aus der Presse ?
überschüssiger Gebühreneinnahmen deutlich überwiegt. Zudem kann für einen rechtswidrigen
Verwaltungsakt kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit bestehen.
Selbst wenn man zu Gunsten des Antragsgegners von gleichgewichtigen Interessen ausgeht, verbleibt es
bei der aufschiebenden Wirkung.
Unterschrift
xxxxxxxx xxxxxxx



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D
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Re: Post vom Gerichtsvollzieher (Bayern)
#5: 30. September 2014, 22:27
Danke dimon.
Aber diese Keule packt X erst später aus. Zunächst versucht es X ganz höflich und ohne §§. Aber X hat dieses Schreiben schon im Hinterkopf falls der GV nicht so lieb antworten sollte. In dem fiktiven Brief schreibt der GV ja selbst bis jetzt nur von "kann", "könnte" etc. X hat die prinzipielle Zahlungswilligkeit bestätigt, somit hat der GV erstmal keinen Grund Maßnahmen einzuleiten. Tut er dies doch und er muss es ankündogen, dann kommt dein Schreiben. ;)
Wird trotzdem gepfändet etc., dann hat X eine gute Grundlage gegen das rechtswidrige Vorgehen des GV´s.


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d
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Re: Post vom Gerichtsvollzieher (Bayern)
#6: 30. September 2014, 22:33
das Glück bevorzugt den, der vorbereitet ist

Ich liebe diesen Spruch (#)


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Re: Post vom Gerichtsvollzieher (Bayern)
#7: 30. September 2014, 22:37
Da hast du Recht.  |-
Nur einige Passagen passen einfach nicht und sie können zum jetzigen Zeitpunkt nicht geschrieben werden. X weiß ja noch gar nicht wie das Vollstreckungsersuchen der Beitragsservice aussieht, auch wenngleich X es sich denken kann. Aber der GV soll auch bisschen denken, damit er länger etwas davon hat und beim nächsten Fall vielleicht zwei Mal überlegt. Also immer der Reihe nach - jeder nur ein Kreuz. :D :D :D


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Re: Post vom Gerichtsvollzieher (Bayern)
#8: 30. September 2014, 22:54
Aber der GV soll auch bisschen denken, damit er länger etwas davon hat und beim nächsten Fall vielleicht zwei Mal überlegt.
Interessante Diskussion in diesem Thema hier.
Den Gerichtsvollziehern sollte man es wirklich nicht zu einfach machen.
Vor allem wenn man einen der üblen Sorte gerät , der glaubt Justitia gezeugt zu haben.
Man bedenke : Sie vertreten genau diese Art von angeblich gerechter Rechtsprechung , welche gerade in puncto Rundfunkbeitrag immer lächerlicher und unerträglicher wird.
Respekt ist da immer weniger angebracht , Widerstand umso mehr


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You can win if you want

K
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Re: Post vom Gerichtsvollzieher (Bayern)
#9: 01. Oktober 2014, 00:03
Guten Abend,

also ich lese schon seit geraumer Zeit als Gast mit und nun wollte ich doch mal etwas loswerden. So wie ich das verstanden habe ist Person A aus Bayern, wo man sofort Klage erheben muß, wenn man einen Beitragsbescheid erhalten hat. Da nun A vom GV besucht wurde, gehe ich mal davon aus, daß A seither alle Schreiben des BS ignoriert hat. Korrekt?

Wenn nun jemand alles ignoriert hat, behauptet nie Post von denen bekommen zu haben und jetzt so ein Widerspruchsschreiben, wie von Dimon hier eingestellt, dem GV vor den Latz knallt, dann stinkt das doch gewaltig zum Himmel.

Die Berufung auf das Tübinger Urteil wird bald so ausgelutscht sein, dass dem kein Richter mehr Beachtung schenkt (außer BW), zumal das ja immer noch von den jeweiligen Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzen abhängig zu sein scheint.

Meiner Meinung nach eine ganz falsche Strategie, dem GV ein solches Schreiben zu schicken, zumal man überhaupt noch kein Vollstreckungsersuchen gesehen und persönlichen Kontakt mit dem GV hatte.

Ich würde das nie so machen und warte persönlich immer noch auf den GV oder was auch immer für ein Clown (Erfüllungsgehilfe) auftaucht. ;)


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  • Cry for Justice
Re: Post vom Gerichtsvollzieher (Bayern)
#10: 01. Oktober 2014, 06:47
@Konspirativ
Person A hat hier nichts ignoriert sondern lediglich noch keinen Widerspruchsbescheid erhalten .
In Bayern kann noch immer Widerspruch eingelegt werden , so jedenfalls laut den Rechtsbehelfen des Beitragsservice . Warum sollte man das nicht ausnutzen anstatt gleich zu klagen ?
Falsche Strategie ? Was ist denn deine richtige Strategie ?


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Schrei nach Gerechtigkeit

T
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Re: Post vom Gerichtsvollzieher (Bayern)
#11: 01. Oktober 2014, 10:13
Ich finde, Person X (Threadersteller) macht das genau richtig.

Gespräch suchen und langsam die Schärfe der Waffen steigern, wenn nötig.

Der GV ist auch nur ein Mensch und möglicherweise durchaus argumentationszugänglich.
Wenn nicht kann man immer noch die dicken Keulen (Urteil Tübingen) holen.

Dieses Urteil wird übrigens niemals ausgelutscht sein (außer eine höhere Instanz stellt was gegenteiliges fest)!
Im Gegenteil, weitere Gerichtsverfahren zu diesem Thema werden sich an diesem Urteil orientieren.


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K
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Re: Post vom Gerichtsvollzieher (Bayern)
#12: 01. Oktober 2014, 13:28
Zitat
Dieses Urteil wird übrigens niemals ausgelutscht sein (außer eine höhere Instanz stellt was gegenteiliges fest)!
Im Gegenteil, weitere Gerichtsverfahren zu diesem Thema werden sich an diesem Urteil orientieren.

Ich glaube, dass hier einige dieses Urteil http://openjur.de/u/708173.html total überbewerten/überschätzen und mit ausgelutscht sein meine ich, dass jeder denkt er sei deshalb auf der "sicheren" Seite.

Das ist aber Nonsens und dafür gibt es einige gute Gründe, die ja schon X-mal hier durchgekaut wurden. Es braucht keine höhere Instanz, weil das Urteil nicht bundesweit anwendbar ist, sondern nach LVwVG BW und ZPO entschieden wurde.

Letztendlich können sich nur Menschen aus BW auf das Urteil berufen und sich "sicher" sein. ;)

Das Urteil Tübingen ist eine Einzelfallentscheidung und wurde unter ganz anderen Voraussetzungen gesprochen, die nicht auf den Fall von X anwendbar sind. Aus dem Urteil ist ganz klar zu entnehmen, dass der Kläger entweder keinerlei Kontakt zum BS bzw. SWR hatte oder tatsächlich vorsätzlich ignorierte. Weshalb sonst sollte der Richter in der Urteilsbegründung auf die Beweisführung der Zustellung vom Beklagten eingehen?

Meine Einschätzung ist deshalb, dass das Urteil Tübingen nicht für den GV im Fall Person X bindend sein muss. Das LVwVG Bayern ist dementsprechend von X zu prüfen. Deshalb sollte X nach Formfehlern im Vollstreckungsersuchen Ausschau halten und lediglich danach argumentieren.

Es entzieht sich meiner Kenntnis, ob nun X beim VG Klage erheben und gleichzeitig Antrag auf Eilrechtsschutz stellen muss, um der Vollstreckung zu entkommen, weil X ja schon Widersprüche gegen die Bescheide einlegte und als Abweisgrund auch das Fehlen eines negativen Widerspruchsbescheids nannte.

Das wäre eine "todsichere" Option! :)

Letztendlich müsste es in Zukunft so laufen, dass in jedem Bundesland ein Urteil nach Vorlage des Tübinger Urteils gesprochen werden müßte. Nur so kann Klarheit erlangt werden!

Nur meine persönliche Meinung! ;)


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Re: Post vom Gerichtsvollzieher (Bayern)
#13: 01. Oktober 2014, 19:04
gehe ich mal davon aus, daß A seither alle Schreiben des BS ignoriert hat. Korrekt?

nein, das ist leider nicht korrekt. Bitte genau nachlesen  ;)


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Re: Post vom Gerichtsvollzieher (Bayern)
#14: 27. Januar 2015, 20:38
WIe ist denn aktuell der Stand? Wie hat der GV auf dein Schreiben reagiert?


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