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Autor Thema: juristische Frage zur Befreiung für Alg2 Empfänger  (Gelesen 21940 mal)

B
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juristische Frage zur Befreiung für Alg2 Empfänger
Autor: 25. September 2014, 15:16
Es betrifft zwar nur wenige, dennoch hier meine Frage:
Laut Rundfunkstaatsvertrag müssen Alg2 Empfänger dann die Zwangsabgabe zahlen, wenn Sie nicht rechtzeitig die Bestätigung zur Befreiung abgeben. Dazu ist unbedingt das Original des Amtes nötig und ausschlaggebend ist das dort aufgedruckte Datum.

Warum kann man die Befeeiung nicht formlos beantragen?
Wie ist es juritsisch sauber möglich, säumige Menschen durch so eine Regelung potentiell in den Ruin zu treiben?

Wenn in dem Vertrag steht, dass arme Menschen die Zwangsabgabe nicht zahlen müssen,
wieso ist es dann möglich diese Menschen durch einen Trick mit Daten und Fristen doch auch zur Zwangsabgabe zu zwingen?

Nur weil es nach mehr als 3 Monaten beantragt wird, so ist die Situation der Armut deswegen doch nicht verschwunden, sondern nach wie vor vorhanden.

Die juristsiche Begründung dafür würde mich interessieren und ob es nicht möglich wäre, dass alle säumigen Alg2 Menschen hier einen Widerspruch einlegen könnten.





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s
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Die Frist für den Antrag steht in § 4 Abs. 4 RBStV.
In welcher Form dieser abzugeben ist, steht dort allerdings nicht.

Ein formloser Antrag innerhalb 2 Monaten sollte also reichen, die Bestätigung vom Amt kann als Beweismittel nachgeliefert werden.



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B
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Es geht mir darum, herauszufinden, ob so eine Regelung überhaupt rechtens ist.
Theoretisch ist es so, auch wenn das in der Praxis sehr selten ist:
Wenn jemand seit 3 Jahren keine Zwangsabgabe bezahlt und er eine Bestätigung vom Amt bekommt,
dann muss er diese innerhalb eine Frist abgeben, wobei das Datum auf dem amtlichen Schreiben relevant ist. D.h. wenn dies auch nur um einen Tag versäumt wird, müssen die kompletten 3 Jahre nachbezahlt werden.
Wie kann es juristisch begründet sein, dass jemandem, der vom Gesetz aufgrund seiner Armut ausgenommen wurde, eine solche Nachzahlung dann ploetzlich juristisch sauber zugemutet wird?

Es geht mir auch darum anfechtbare Punkte zu finden, denn wenn erst einmal der Gedanke eingang findet, dass es an dem Vertrag Lücken gibt, öffnet dies evt. den Weg für weitere vernünftige Änderungen.


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Dasselbe Gesetz, das die Befreiuung vorsieht, verlangt den Antrag innerhalb von zwei Monaten.
So simpel ist die juristische Begründung.


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B
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Ja genau das ist meine Frage, ob das überhaupt so möglich ist. Ich glaube es ist eine verwaltungsrechtliche Frage.


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Tja, um einen Verwaltungsakt oder ähnliches auch mal abschliessend bearbeiten zu können, bedarf es nun mal Fristen. Genauso gut könnte man auch hinterfragen, warum gibt es dafür die Frist, und woanderrs die Frist.
Man sollte eher froh darüber sein, dass es jetzt überhaupt möglich ist, rückwirkend Anträge zu stellen.
Ich weiß es nicht und habe es nicht ausprobiert, aber ich könnte mir vorstellen, dass man auch innherhalb der Frist nach wie vor einen vorläufigen Antrag stellen kann, so wie zuvor halt auch.
Interessanter hätte ich vor der Reform die Frage gefunden, warum man dazumal nicht rückwirkende Anträge stellen konnte.
.... wobei das Datum auf dem amtlichen Schreiben relevant ist. D.h. wenn dies auch nur um einen Tag versäumt wird, .....
Hierbei ist allerdings nicht das Datum der Ausstellung, sondern das Datum des Bewilligungszeitraums ö.Ä. gemeint.


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Die ist keine Rechtsberatung meinerseits. Meine Beiträge stellen lediglich mein bescheidenes Wissen, Gedanken und/oder Erfahrungen dar.

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In der Tat ist das Datum ausschlaggebend, wann das amtliche Schreiben erstellt wurde und nicht der Bewilligungszeitraum.

Ja Fristen muss es geben, aber wie wird hier eine Frist von 2 Monaten begründet.

Die Frist sollte wie sonst auch üblich 3 Jahre betragen.

Die Begründung des Beitragsservice dazu ist übrigens, dass dies so sein muss, damit ordentliche finanzielle Planung stattfinden kann.




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Fristen bei Widersprüchen i.d. R. 2 Wochen, Fristen bei OWI's (je nach Status) 2-4 Wochen, Fristen (Zahlungsziel) bei Rechungen sofort (heutzutage),
(Zahlungs-) Fristen bei Mahnungen i.d. R. 2 Wochen .....wie kommst du also auf 3 Jahre??? Nur weil man so lange die Möglichkeit hat, säumige Zahlungen o.Ä. beizutreiben?


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Es handelt sich nicht um eine OWI, einen Widerspruch oder eine Rechnung.
Es handelt sich um einen Antrag und es gibt eine ganze Menge an Anträgen, die noch Jahre später gestellt werden können.

Warum auch nicht?

Davon abgesehen, liegt es nicht ganz klar auf der Hand, dass die Regelung zumindest unsozial, unfair und unlogisch ist?
Wie in der Frage erläutert werden hier wegen einer unnötigen Frist Menschen, die ohnehin schon nichts haben in eine Schuldenfalle genötigt - wegen einer zu kurzen Frist.

Es wundert mich sehr, dass das niemand seltsam findet.

Es ist moralisch und sozial verwerflich.

Mich haben allerdings die juristischen Begründungen dazu interessiert.

Da reicht mir "weils im Gesetz steht" oder "andere Fristen sind auch nicht länger" als Begründung nicht aus.
Aber wenn hier schon keiner die Antwort weiss, dann sieht es ganz gut aus, dass die Richter die Anwort auch nicht wissen.

Insofern können die Rechtsexperten hier sich mal überlegen, ob Sie nicht einen der vielen Alg2 Empfänger unterstützen wollen. Ergebnis könnte sein ein erster Sieg vor Gericht bzgl. des Rundfunkvertrages.
Dass Behinderte und Demenzkranke im Altenheim zu zahlen haben wurde ja, so glaube ich schon in höherer Instanz verteidigt.
Eine nicht minder absurde Regelung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. September 2014, 14:52 von Bürger«

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Wieso fragt man sich nicht mal, wieso ÜBERHAUPT NUR AUF ANTRAG befreit wird?

Wieso muss man beim BS noch betteln, nachdem man amtlich die Mindestversorgung
zugestanden bekommt?

Sollte man nicht bei ALGII- o.a. GruSi-Bezug nicht AUTOMATISCH BEFREIT werden?  >:(

Meint einer von den Helden beim ÖRR, die sich die Taschen vollstopfen, daß irgendwer den
ServiceBeitrag freiwillig zahlt, wenn das Geld manchmal nicht zum Essen reicht?
Wer hat denen ins Gehirn geschissen???

Bei den Meldeämtern darf alles an Daten abgegriffen werden, aber die Sozialämter braucht man nicht
zu fragen... stattdessen soll der demente Rentner oder der depressive Arbeitslose sich mit Anträgen
die Zeit vertreiben...

Jeder, der das für gerecht hält, sollte mal in die Küche gehn und die Tassenzählung im Geschirrschrank anfangen...   


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Hallo BeitragsSERVICE,

ja, theoretisch könnten Sie durch diese 2-Monatsfrist-Befreiungsantragsregelung nichtmitspielende
Alg2-Empfänger tatsächlich in den Ruin treiben. Denke ich auch.

Aber möglicherweise wird dies praktisch, wenn es drauf ankommt, dann doch nicht mehr praktisch durchgesetzt ( ? ) .
Weil ein Mitglied vor einiger Zeit von einem solchen Bsp. berichtet hat. Dort hat die Anstalt dann nachgegeben!
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10755.msg73462.html#msg73462


( Aber die Frage, aus welchem vernünftigen Grund die Anstalt nichtmitspielenden
Alg2-Empfängern finanziellen Schaden zufügen dürfte ( wenn die Anstalt das tun wollen würde ), sollte den
Kleinrichterlichen der 1. Instanz wirklich mal gestellt werden.
Da wäre ich auf deren "Antwort" auch gespannt. )

Markus


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Sollte man nicht bei ALGII- o.a. GruSi-Bezug nicht AUTOMATISCH BEFREIT werden?  >:(

Wie soll das denn gehen?


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Das KÖNNTE gehen, wenn die JobCenter und anderen Sozialämter/agenturen gleich mal H4 oder Rentenbezug
mit Aufstockung auf H4-Niveau an den BS weitermelden.
Die sind genau so eine große Datenschutzkatastrophe wie der BS, der Informationsaustausch zwischen Jobcenter
und Beitragsservice wäre nur ein weiterer Tropfen ins Fass.


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  • bye offiz nicht "deutsch genug" angek Abschiebung
Möglicherweise wird z. Zt. wirklich noch nicht versucht,
nicht mitspielende ALG2-Empfänger in den Ruin zu treiben.
Im Thema >Hartz 4 rückwirkend befreit !!< gibt es mittlerweile mehrere
Beispiele, in denen die Anstalten nachgegeben haben: http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10000.msg68720.html#msg68720
Dort hat ein Mitglied dies auch telefonisch bestätigt bekommen:
Person B hatte da vorher anonym angerufen, laut einer Mitarbeiterin werden ALG2 Empfänger momentan noch rückwirkend bis 01.01.2013 befreit.
Sie hat es B das sehr, sehr glaubwürdig versichert, muss natürlich trotzdem nicht stimmen.  :o

Höchstwahrscheinlich ist das Stillhalten der Anstalten derzeit da taktisch bedingt, um Aufsehen zu vermeiden.

Aber das Problem, dass sie theoretisch jederzeit anfangen könnten,
sich wehrende ALG2-Empfänger mit juristischer Hilfe finanziell zu ruinieren,
besteht leider weiter  >:(

Markus


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  • an den ÖRR : "You can´t always get what you want"
Höchstwahrscheinlich ist das Stillhalten der Anstalten derzeit da taktisch bedingt, um Aufsehen zu vermeiden.
Die arroganten Reiter auf ihren edlen Rössern beginnen wohl endlich von oben herab zu steigen und so langsam Kontakt mit dem Boden der Realität aufzunehmen. Einige aktuelle gerichtliche Entscheidungen der letzten Zeit passen so gar nicht in das bisherige Konzept der ungebremsten Geldgier des ÖRR.
Die widersinnige Regelung zur begrenzten rückwirkenden Befreiung beim ALG2 war bisher ohnehin das Maximum von unpopulär. Der ÖRR "entdeckt" scheinbar zunehmend seine soziale Ader um sich nicht "noch" unbeliebter zu machen. Man riecht schon die zündelnde Lunte und will sie klammheimlich im Vorfeld löschen.
Welcher Auswuchs von Schwachsinn wird als nächstes angekratzt und "bewegt" den ÖRR zum Einlenken ?




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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. Oktober 2014, 06:45 von mickschecker«
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