Nein. es geht um etwas Grundsätzliches. Ohne Teilnahme, keinen Vorteil, auch nicht die Möglichkeit ist ein Vorteil. Die Teilnahme (an der abstrakten Möglichkeit ohne Nutzung) kann auf Grund der Informationsfreiheit nicht erzwungen werden. Wo keine Teilnahme, keinen Beitrag.
Doch, das ist der alte Hut. Die Möglichkeit Fernsehen schauen zu
können, die sich pauschalisiert an das Innehaben einer Wohnung knüpft, ist der Vorteil, den der neue Rundfunkbeitrag abschöpft... das haben die Richter in Potsdam gebetsmühlenartig wiederholt, das haben die Richter in Bayern und anderswo immer und immer wieder vorgetragen.
Ist diese Argumentation abgenickt, werden die Urteile zur alten Rundfunkgebühr aus der Mottenkiste geholt, die alle gleichlautend feststellten, dass wenn du die Möglichkeit des Empfangs hast (Wohnung) dann ist es egal ob du teilnimmst, oder nicht. Du musst dennoch zahlen. Der Beitrag ist für die Möglichkeit der Nutzung zu zahlen, die sich an das Vorhandensein einer (pauschalisierten) Empfangsmöglichkeit knüpft.
Da ist die Krankenversicherungspflicht, die an das Vorhandensein einer natürlichen Person knüpft, argumentativ deutlich stringenter. Denn die natürliche Person ist gleichzeitig auch "Empfangsgerät"
und Nutznießer ärztlicher oder ähnlicher Leistung, was man im Falle der Wohnung nicht wirklich behaupten kann.