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Autor Thema: Optionen zum Umgang mit Festsetzungsbescheid  (Gelesen 29106 mal)

f

flo

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Re: Optionen zum Umgang mit Festsetzungsbescheid
#15: 17. November 2014, 20:08
Hallo,

genau an dieser Stelle hängt Person Z auch.

Im Landesverwaltungsverfahrensgesetz Rheinland-Pfalz steht unter §1

2) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit
1.der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen,
2.der Anstalt des öffentlichen Rechts "Zweites Deutsches Fernsehen".

Gilt an dieser Stelle dann das Bundesverwaltungsverfahrensgesetz für die öffentlich rechtlichen?

So könnte Person Z auf die Unzulässigkeit der Säumniszuschläge unter Berücksichtigung von §37 (3) hinweisen und auch die Vollstreckbarkeit des Verwaltungsaktes in Frage stellen.


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r
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Re: Optionen zum Umgang mit Festsetzungsbescheid
#16: 12. Dezember 2014, 00:23
Hallo Freunde,

anbei meine Antwort auf meinen 3 Bescheid / Festsetzungsbescheid.
Ich weiss, es ist nicht alles juristisch korrekt, aber ich hatte keinen Bock mehr - es ist im Prinzip eh fast egal, was man reischreibt...

Trotzdem würde ich mich über Feedback freuen...

res


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C
  • Beiträge: 173
Re: Optionen zum Umgang mit Festsetzungsbescheid
#17: 12. Dezember 2014, 17:26
....
Trotzdem würde ich mich über Feedback freuen...
res
Bis Punkt D) Schlussbemerkungen finde ich das soweit i.O.
Dann wird die Argumentation aber zweifelhaft, denn das Problem ist halt, dass es den RBSTV gibt, dieser ist Gesetz. Solange dieser existiert, handelt der BS bzgl. Beitragserhebung ansich, eben nicht per Se gesetzeswidrig.
Wenn man so argumentieren möchte, müsste man also den RBSTV in seiner jetzigen Fassung rügen/bestreiten, und letztenendes kippen.

just my 2 cents


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r
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Re: Optionen zum Umgang mit Festsetzungsbescheid
#18: 17. Dezember 2014, 19:32
Hi,

nun nimmt die Angelegenheit eine schnelle Wendung.
Heute kam ein gelber Brief vom Obergerichtsvolzieher.
Eingeschmissen durch den Briefträger in meinen Briefkasten.
Brief trägt die Überschrift: Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft.
Ich als Mann werde im Brief als sehr geehrte Frau angesprochen.
Im Einleitungskasten des Briefes steht: Verfahren: ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, 50656 Köln,
vertreten durch ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, 50656 Köln
gegen: mich
Titel: Ausstandsverzeichnis d. Gläbiger Köln v. 1.12.14 (Az. 121212xxx) zugest.

und dann Bla Bla Forderung + 38 EUR Gerichtsvollzieher Kosten...

Vorschläge?



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C
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Re: Optionen zum Umgang mit Festsetzungsbescheid
#19: 17. Dezember 2014, 20:39
Spontan:
Verstehe ich das grade richtig: Widerspruchsverfahren läuft noch, d.h. es ist noch kein Widerspruchsbescheid eingetroffen?
Dann könnte vielleicht das hier helfen:
§ 705 ZPO
8'tes Buch Zwangsvollstreckung
Formelle Rechtskraft
Die Rechtskraft der Urteile tritt vor Ablauf der für die Einlegung des zulässigen Rechtsmittels oder des zulässigen Einspruchs bestimmten Frist nicht ein. Der Eintritt der Rechtskraft wird durch rechtzeitige Einlegung des Rechtsmittels oder des Einspruchs gehemmt.

Zum besseren Verständnis: man möge das Wort 'Urteile' durch 'Maßnahme' ersetzen.


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Re: Optionen zum Umgang mit Festsetzungsbescheid
#20: 18. Dezember 2014, 01:09
das ist richtig:
auf meine ersten 2 Widersprüche kam keine Antwort.

Meinen 3. Widerspruch habe ich erst vor ein Paar Tagen abgeschickt - siehe oben.

Nun folgt unverzüglich ein gelber Brief des Gerichtsvollziehers...


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n
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Re: Optionen zum Umgang mit Festsetzungsbescheid
#21: 21. Dezember 2014, 20:41
Hallo, um noch mal zurück zu meinem fiktiven Fall von Person A zu kommen:

* Festsetzungsbescheid erhalten im September, Widerspruch eingelegt
* Bis heute kein Widerspruchsbescheid erhalten, lediglich ein "informatives Schreiben" im November (siehe unten bei [1])
* Das "informative Schreiben" einfach ignoriert
* Jetzt im Dezember eine Zahlungsaufforderung mit Fälligkeitsdatum 15.12. erhalten inkl. Zahlungsformular ("Ihre Rundfunkbeträge sind am 15.12.2014 fällig, bitte zahlen Sie den Betrag von 4XX EUR ... wir haben für Sie ein Zahlungsformular vorbereitet. MFG, ihr Beitragsservice")

Wie vorgehen? Ignorieren?


[1] "Informatives Schreiben" aus November
Seite 1:
https://www.dropbox.com/sc/v6g0yosfkki1dvs/AABj6dHrkl46lH9uTwVS5KiHa

Seite 2:
https://www.dropbox.com/sc/ama2obu5kqrg6rn/AAACFDbuKJNIdkn1i68ErCiya


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Uwe

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  • Angst und Geld habe ich nie gekannt :-)
    • gez-boykott.de
Re: Optionen zum Umgang mit Festsetzungsbescheid
#22: 29. Dezember 2014, 19:22
Versuche mal die "Suche" gebe "Festsetzungsbescheid" ein.

oder hier:
"Schnelleinstieg"
Zu allererst bitte hier lesen! Schnelleinstieg, "Erste Hilfe", Hinweise...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12292.0.html


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Schnelleinstieg | Ablauf | FAQ-Lite | Gutachten
Lastschrift kündigen + Teil werden von
www.rundfunk-frei.de

n
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Re: Optionen zum Umgang mit Festsetzungsbescheid
#23: 30. Dezember 2014, 08:45
Den Festsetzungsbescheid hatte Person A ja schon im September bekommen und widersprochen, allerdings nie einen Widerspruchsbescheid erhalten. Wie soll Person A denn jetzt mit der neulich eingetroffen Zahlungsaufforderung umgehen (welche ja weder Feststellungs- noch Widerspruchsbescheid ist)?


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Re: Optionen zum Umgang mit Festsetzungsbescheid
#24: 30. Dezember 2014, 09:11
Den Festsetzungsbescheid hatte Person A ja schon im September bekommen und widersprochen, allerdings nie einen Widerspruchsbescheid erhalten. Wie soll Person A denn jetzt mit der neulich eingetroffen Zahlungsaufforderung umgehen (welche ja weder Feststellungs- noch Widerspruchsbescheid ist)?

Abheften, solange kein Schreiben mit einer Rechtsbehelfsbelehrung im Postkasten von Person A ist, können Schreiben als Info-Post betrachtet werden, auch geeignet als "Anmachhilfe" für den Kamin.


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Person A hat Zahlungsaufforderung ignoriert und jetzt eine weitere Mahnung erhalten:

https://www.dropbox.com/sc/3fj67gssosooalj/AAD_S4AcOIzFMfXEpT2aAIdxa

Wie ist dieses Schreiben zu werten? Ich vermute ignorieren, da keine Rechtshilfebelehrung dabei?


PS: Widerspruchsbescheid ist übrigens immer noch nicht eingegangen ....


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  • Beiträge: 811
  • Cry for Justice
Locker bleiben , haben wir alles schon durch.
Das ist blindwütiges Säbelrasseln und Androhung einer bevorstehenden Scheinhinrichtung  ;)
Wie gehabt , mehr Schein als Sein .
Widerspruchsbescheid abwarten und auf den Erhalt dessen auch bis auf weiteres bestehen.
(wenn erhalten , dann eigentlich auch gar nicht so richtig offiziell erhalten  :laugh:) oder doch  :o
Vor dem für die Gegenseite nachweisbaren Erhalt des Widerspruchsbescheides muss sich noch kein Rad drehen.
Locker bleiben und  |-


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. Januar 2015, 01:11 von tokiomotel«
Schrei nach Gerechtigkeit

G

Gast

Person A hat Zahlungsaufforderung ignoriert und jetzt eine weitere Mahnung erhalten:

[...]

PS: Widerspruchsbescheid ist übrigens immer noch nicht eingegangen ....
Locker bleiben , haben wir alles schon durch.
Das ist blindwütiges Säbelrasseln und Androhung einer bevorstehenden Scheinhinrichtung  ;)
[...]
Person R ist in der gleichen Lage, dass ihr eine Mahnung ihrer lokalen "Rundfunkanstalt" erging - und das, obwohl Rechtsmittel nachweislich rechtzeitig eingelegt wurden und auf diese noch nicht einmal in einem angemessenen Zeitraum rechtlich relevant reagiert wurde.

Es heißt auch in R's Mahnung:
Zitat
Was passiert, wenn Sie nicht zahlen? Ihnen drohen ...
R ist auf jeden Fall megamäßig angefressen und prüft die Tage nach, ob dieses Schreiben den Straftatbestand der Nötigung nach §240 StGB erfüllt.

Was würdet Ihr einer beliebigen Person R raten, die in dieser Situation ist? Macht es für R Sinn, ihre lokale "Rundfunkanstalt" wegen eines Verstoßes gegen das StGB anzuzeigen? Oder genießt diese Einrichtung sowieso Narrenfreiheit und ein Vorgehen in dieser Form wäre für R also nur verschwendetete Liebesmüh? Könnte es vielleicht gar von Vorteil sein in einer etwaig folgenden Klage auf einen angezeigten Straftatbestand hinzuweisen?


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Gast

Hallo nochmal,

habe dazu jetzt ein eigenes Thema aufgemacht, da ich der Sache mit den Mahnungen eine entsprechende Bedeutung beimesse und dieses Thema hier schließlich lautet "Optionen zum Umgang mit Festsetzungsbescheid".

Also sorry für's leichte OT und hier geht es dann, sofern Freischaltung folgt, weiter: Erfüllen die von LRAen versendeten Mahnungen den Straftatbestand einer Nötigung?


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In einem Brief vom 1.11.14 wurde ein Erpressungsversuch gegen A gestartet: "Zahlen binnen zwei Wochen, sonst Vollstreckung, Kontopfändung ect. bla bla..."

Ist ja jetzt ja schon ne Weile her.
A hatte gleich per Email geantwortet (weil A offen gesagt dieser Clownsverein das Porto nicht mehr Wert ist),
dass A
a) sich nicht einschüchtern lässt
b) A auch für diesen Brief € 215,-- Bearbeitungsgebühr berechnet.

Seit dem ist Ruhe. Deren nächsten Erpressungsversuch oder was auch immer sieht A gelassen entgegen!


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