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Autor Thema: Beweismittel für Feststellungklage  (Gelesen 4239 mal)

A
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Beweismittel für Feststellungklage
Autor: 19. September 2014, 19:02
Nehmen wir an, rein fiktiv und hypothetisch, natürlich, der Vater hätte gehört, dass die Schwester zum Bruder gesagt hätte:

Bitte sage eine Qualifizierte Meinung zu folgender Erklärung. Es ist beabsichtigt diese Erklärung als Beweismittel bei einer Feststellungsklage zu nutzen, die feststellen soll:
Eine Zwangsanmeldung von Person2 ist Rechtswidrig !

Die FK ist noch in Arbeit. Es geht erst mal um das Teil, was der Eigentümer erklärt, das dann als Beweismittel genutzt werden soll.

Anmerkung:
1- Person2 ist m.M. maximal nach 9.1 verpflichtet Auskunft zu geben: "Ich habe keine Raumeinheit nach 3.1"
2- Person2 ist damit nach 8.1 nicht verpflichtet irgendwas anzuzeigen.
3- Person2 ist deshalb nicht verpflichtet Daten nach 8.4 mitzuteilen und nachzuweisen.
4- Person2 ist nicht verpflichtet irgendwas zu beweisen, eine Beweispflicht für das Innehaben einer Raumeinheit,
die nicht der Definition der Beitragspflichtigen Raumeinheit 3.1 entspricht, existiert in RBSTV nicht, eine
mögliche "Vermutung" ist durch 1- widersprochen.
5- Eigentümer ist nach 8.4 eigentlich nur verpflichtet zu sagen Raumeinheit A ist der Inhabername1,
Raumeinheit B ist der Inhabername2. Die zusätzliche Info B kann nur durch A betreten werden, muß
Eigentümer eigentlich gar nicht geben, und ist nur dem Umstand geschuldet das 1- ignoriert wird und
deshalb die Erklärung als Beweismittel vorgebracht werden soll.
6-  Person2 kann damit dann auch in keinster Weise Gesamtschuldnerisch für eventuelle Rückstände von
Person1 in Anspruch genommen werden.

Hilfsweise wird der/die Richter(in) natürlich, falls dem Richter das so nicht langt,
um Hinweise gebeten in welcher Art/Form der Beweis ansonsten vorgebracht werden soll.


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Mustermann
Adresse


Erklärung


Hiermit erkläre ich am heutigen Datum, mit Stand zum heutigen Datum wie folgt:


Ich bin Alleineigentümer des Wohnhauses in Adresse

In dem Wohnhaus befinden sich 2 Ortsfeste Baulich abgeschlossene Raumeinheiten,
die zum Wohnen oder Schlafen genutzt werden, im folgenden A und B genannt.

A kann von außen betreten werden. Der Inhaber von A ist Person1

B kann ausschließlich über A betreten werden. Der Inhaber von B ist Person2



Adresse, heutiges Datum
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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. September 2014, 19:23 von Bürger«

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Re: Beweismittel für Feststellungklage
#1: 19. September 2014, 21:16
Alles was nicht definiert ist, ist ein Klagegrund. Am besten noch einige Grundrechtsverletzungen mit anbringen, dann hat die Klage wenigstens Sinn in der höheren Instanz. Kann ja sein, dass die Richter irgendetwas definieren, was es nicht gibt. Dann muss man weiter. Das Verwaltungsgericht kann mit den Grundrechtsverstößen nicht so richtig was anfangen, das wimmeln die gerne ab. Über Definitionen freuen die sich, da können die sich austoben. Dennoch ist es nicht im Gesetz definiert und deshalb würde man normalerweise Recht kriegen. In diesem absurden örR-Wahn muss aber der örR immer Recht bekommen, deshalb wird etwas absurdes erfunden. Also muss man eine Priese Grundrechte in die Klage einstreuen, damit Absurdistan wieder Rechtsstaat wird.


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Re: Beweismittel für Feststellungklage
#2: 20. September 2014, 20:58
1- Person2 ist m.M. maximal nach 9.1 verpflichtet Auskunft zu geben: "Ich habe keine Raumeinheit nach 3.1"

Auf deutsch: Person2 hat keine Wohnung im Sinne des RBStV.

5- Eigentümer ist nach 8.4 eigentlich nur verpflichtet zu sagen Raumeinheit A ist der Inhabername1,
Raumeinheit B ist der Inhabername2.

Wenn die Räume B keine Wohnung sind, muss der Eigentümer über deren Inhaber auch keine Auskunft geben.


Aber warum so umständlich? Viel einfacher wäre es, A+B als gemeinsame Wohnung zu betrachten und Person2 ans Beitragskonto von Person1 anzudocken.
Oder ist Person1 befreit?


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Re: Beweismittel für Feststellungklage
#3: 22. September 2014, 13:28
"Warum so umständlich ?" -- es geht hier um:

- Die Gerichtliche Feststellung ob eine Zwangsanmeldung für eine Wohnung die NICHT
dem Begriff von 3.1. entspricht Rechtswidrig ist.

- Die Datenschutzrechtliche Feststellung ob aufgrund der derzeitigen Rechtslage verlangt
werden kann das Personenbezogene Daten von anderen Dritten bekannt zu geben sind.

Zumindest solange ein Gesetz oder Vertrag nicht als unwirksam (da rechtswidrig) eingestuft wurde,
sollten sich dann auch alle Parteien an den Wortlaut des Gesetzes/Vertrages halten müssen !

Mercie


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Re: Beweismittel für Feststellungklage
#4: 22. September 2014, 16:45
Eine solche Zwangsanmeldung ist genauso rechtswidrig oder rechtmäßig wie jede Zwangsanmeldung von Leuten, die eigentlich gar nicht zahlen müssten. Das ist eine rein akademische Frage ohne praktische Bedeutung.

Und für die Klärung, ob in so exotischen Fällen eine Auskunftspflicht besteht, wären mir die Kosten und das Risiko einer Klage zu hoch.

Im übrigen gibt es etliche gesetzliche Regelungen, die nicht als verfassungswidrig angesehen werden, aber dennoch nicht dem Wortlaut entsprechend angewendet werden. Sowas läuft dann unter Auslegung durch das Gericht.
Ich halte es für sehr wahrscheinlich, dass diese seltsam rekursive Definition (Wohnung ist, was nicht nur durch eine andere Wohnung betreten werden kann) so ausgelegt wird, dass beides eine gemeinsame Wohnung ist. Dass der eine Bewohner nur wegen der baulichen Konstruktion nicht zahlen müsste, hat der Gesetzgeber sicher nicht gewollt.


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Re: Beweismittel für Feststellungklage
#5: 22. September 2014, 17:16
@ss32

- Die Kosten und das Risiko tangieren mich nicht.

- Gut und schön was der Gesetzgeber beabsichtigt, relevant ist der veröffentlichte Gesetzestext.

- Das Risiko das ein Richter eventuell auslegt: 1+1=1 "Eine Wohnung" + eine "andere Wohnung" = "Eine Wohnung"
  ist mir klar. Veröffentlichte Auslegungen / Veröffentlichte Urteile habe ich keine gefunden.

Die eigentliche Herausforderung ist es, ohne Bescheid, die Möglichkeiten zu schaffen überhaupt eine
Klage erheben zu können. Warum bisher noch nicht mal ein Bescheid erlassen wurde, spricht ja schon mal Bände.

Mercie



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Re: Beweismittel für Feststellungklage
#6: 23. September 2014, 18:20
Was versprichst du dir denn von so einer Klage?

Ums Geld geht es ja offensichtlich nicht, sonst könntest du den Bescheid abwarten.


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Re: Beweismittel für Feststellungklage
#7: 23. September 2014, 19:46
@ss32

Antwort per pn.

Bitte nur "Beweismittel" Meinungen.

Mercie


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