Wenn Person X eine Wohnung in einem Wohnheim, Einrichtung, Krankenhaus, Arbeitsplatz bezieht und Miete zahlt, wäre es dann möglich ein einzelnes Zimmer anders zu definieren?
Gerade in §3 Art.2 des RBStv steht ja:
2) Nicht als Wohnung gelten Raumeinheiten in folgenden Betriebsstätten:
1. Raumeinheiten in Gemeinschaftsunterkünften, insbesondere Kasernen, Unterkünfte für Asylbewerber, Internate,
2. Raumeinheiten, die der nicht dauerhaften heim- oder anstaltsmäßigen Unterbringung dienen, insbesondere in Behinderten- und Pflegeheimen,
3. Patientenzimmer in Krankenhäusern,
4. Hafträume in Justizvollzugsanstalten und
5. Raumeinheiten, die der vorübergehenden Unterbringung in Beherbergungsstätten dienen, insbesondere Hotel- und Gästezimmer, Ferienwohnungen, Unterkünfte in Seminar- und Schulungszentren.
Eingehen möchte ich auf Pflegekräfte welche eine Wohnung in Krankenhäusern beziehen und dort Miete zahlen. Die zeitliche Begrenzung im Text heißt
DAUERHAFT...die Definition ist aber nicht festgesetzt...heißt Dauerhaft Jahr, Tage oder Jahrzehnte, Jahrhunderte man könne ja theoretisch jederzeit kündigen oder umziehen.
Kann man diese Räumlichkeit nicht als "
Patienten-zimmer" definieren oder sogar als
Gästezimmer (wobei hier natürlich die vorübergehende Unterbringung nicht passt)? Somit gelten diese Räumlichkeiten nicht als Wohnung. Ob Miete gezahlt wird oder nicht steht nicht zur Frage.