Folgende Dinge sind jetzt wichtig:
1. Beitragsbescheide dürfen nicht rechtskräftig und damit vollstreckbar werden.Daher muss seitens der betreffenden Person fristgerecht innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheides Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht
http://zustaendiges-gericht.de eingereicht werden.
- Ein Rechtsanwalt ist für die Klageeinreichung nicht notwendig.
- Die Klage muss zunächst nicht begründet werden. Sie muss nur den Beklagten (jeweilige Rundfunkanstalt), den Verwaltungsakt (Beitragsbescheid vom xx.xx.2014) und das Ziel der Klage (Aufhebung des Beitragsbescheides) benennen. Siehe auch Rechtsbehelfsbelehrung im Widerspruchsbescheid.
Bei Nachfrage des Gerichtes zur Begründung kann die betreffende Person z.B. darauf verweisen, dass sie ihre verfassungsrechtlich garantierte Handlungsfreiheit durch den Zwangsbeitrag verletzt sieht.
Einer Übertragung des Verfahrens auf den Einzelrichter sollte die Person nicht zustimmen, da dies bei Verfahren von grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 6 VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung) nicht vorgesehen. Die grundsätzliche Bedeutung ergibt sich aus dem Einwand, der Rundfunkbeitrag in seiner vorliegenden Form verstoße gegen die Verfassung.
2. Es muss vermieden werden, weitere Verfahren vor Verwaltungsgerichten zu verlieren.Dazu bedarf es aus meiner Sicht aufgrund der Komplexität der verfassungsrechtlichen Fragen einer Vertretung durch einen auf diesem Gebiet kompetenten Rechtsanwaltes während des gerichtlichen Verfahrens. D.h. der Anwalt muss rechtzeitig vor der Hauptverhandlung mit der Vertretung beauftragt werden um ggf. einer unzureichenden Klagebegründung im schriftlichen Vorverfahren weitere Argumente hinzuzufügen. Aufgabe des Verwaltungsgerichtes nach dem Amtsermittlungsgrundsatz ist nur die Klärung des Sachverhaltes, aber nicht das Ausarbeiten rechtlicher Argumente für den Kläger.
Dies ist wichtig, damit sich nicht immer mehr Gerichte - evtl. sogar aus Bequemlichkeit - auf bereits getroffene Urteile anderer Gerichte berufen und es so zu einer "gefestigten Rechtsprechung" kommt, bevor das Bundesverfassungsgericht sich mit der Thematik beschäftigt.
Hinsichtlich des von mir o.g. Urteils (Az. 3 K 5371/13) des VG Hamburg noch einige Hinweise:
- Der Klagende wurde nicht anwaltlich vertreten.
- Es wurde Berufung zum OVG Hamburg gemäß § 124a Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs.2 Nr. 3 VwGO zugelassen (Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung). Davon wurde aber nicht Gebrauch gemacht, so dass das Urteil rechtskräftig ist.
- Es wurde Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht gemäß § 134 VwGO zugelassen, aber auch davon wurde nicht Gebrauch gemacht.
- Bei den Oberverwaltungsgerichten und beim Bundesverwaltungsgericht besteht Anwaltspflicht.
- Das Urteil des VG Hamburg ist sehr umfangreich, zitiert eine Reihe bereits ergangener Urteile und wird anderen Klagenden zugesandt mit der Anfrage, ob das Verfahren überhaupt noch fortgesetzt werden soll.
Die
Verwaltungsgerichtsordnung kann hier eingesehen werden:
http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/vwgo/gesamt.pdf