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Autor Thema: VerwG Freiburg – Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen  (Gelesen 18651 mal)

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VerwG Freiburg – Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen

Das aktuelle Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg (Verhandlung war im April 2014!), das die Klage zwar abgelehnt hat, aber aufgrund der "grundsätzlichen Bedeutung" Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen hat. Letztlich wird dadurch eine schnellere Klärung durch das BVerfassungsgericht möglich gemacht, sofern der Kläger die Revisionsmöglichkeit nutzt.
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=VG+Freiburg&Art=en&sid=22d68f41e8b31e73bb0cc920df6551ce&nr=18479&pos=0&anz=8

Auszug aus der Begründung:

Es bestehen erhebliche Zweifel, ob der Rundfunkbeitrag innerhalb der nichtsteuerlichen Abgaben der besonderen Untergruppe der Verzugslasten bzw. des Beitrags zugeordnet werden kann.
(...)

24
2.2.2. Allerdings bedarf es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für die Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Vereinbarkeit einer gesetzlichen Norm mit dem Grundgesetz der unter Auseinandersetzung mit den jeweils einschlägigen Rechtsauffassungen in Literatur und Rechtsprechung gewonnenen Überzeugung der Kammer von der Grundgesetzwidrigkeit der Regelung; bloße Zweifel insoweit reichen nicht aus (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 02.05.2012 - 1 BvL 20/09 -, BVerfGE 131, 1, 15; Beschl. v. 07.04.1992 - 1 BvL 19/91 -, BVerfGE 86, 52, 57; Beschl. v. 05.04.1989 - 2 BvL 1/88 u.a. -, BVerfGE 80, 54, 59; Dederer, in: Maunz/Dürig, Komm. z. GG., Art. 100 Rn. 129).
(...)

48
Die Zulassung der Berufung folgt aus §§ 124a Abs. 1 Satz 1; 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die mit der Rechtssache aufgeworfene Frage der Einordnung des Rundfunkbeitrags in das finanzverfassungsrechtliche Kompetenzgefüge des Grundgesetzes bedarf aufgrund der Vielzahl der von dieser Frage betroffenen Rechtsanwendungsfälle einer rechtseinheitlichen Klärung und hat deshalb grundsätzliche Bedeutung.
(...)



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Es bestehen erhebliche Zweifel, ob der Rundfunkbeitrag innerhalb der nichtsteuerlichen Abgaben der besonderen Untergruppe der Verzugslasten bzw. des Beitrags zugeordnet werden kann.
(...)

48
Die Zulassung der Berufung folgt aus §§ 124a Abs. 1 Satz 1; 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
Die mit der Rechtssache aufgeworfene Frage der Einordnung des Rundfunkbeitrags in das finanzverfassungsrechtliche Kompetenzgefüge des Grundgesetzes bedarf aufgrund der Vielzahl der von dieser Frage betroffenen Rechtsanwendungsfälle einer rechtseinheitlichen Klärung und hat deshalb grundsätzliche Bedeutung.
(...)

Man darf wohl so "bescheiden" sein und dies als ersten kleinen Etappensieg feiern... ;) ;D
Dranbleiben! Weitermachen!


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Ausgehend von der
Berichterstattung im Forum zur Verhandlung
VG Freiburg - 02.04.2014 - Verwaltungsklage, Prof. Dr. jur. Koblenzer (Gutachtenersteller + Fachmann!)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8639.0.html

und der am 10.09.2014 eingetroffenen Meldung durch user "karlsruhe"
Hallo liebe Mitstreiter, diese Meldung wurde mir leider als Eilmeldung von einem Teilnehmer der Runden Tische vorhin geschickt.

VG Freiburg Urteil vom 2.4.2014, 2 K 1446/13
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=VG+Freiburg&Art=en&sid=22d68f41e8b31e73bb0cc920df6551ce&nr=18479&pos=0&anz=8

wird nachfolgend die dortige Diskussion zitatweise in diesen Thread hier überführt, um anschließend in diesem neuen Thread hier rege über das Urteil und dessen Auswirkungen weiterdiskutieren zu können ;)

Danke für Euer Verständnis & Mitwirken!


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Helmut Schönberger schreibt:

Wieso leider? Sieht für mich als juristischen Laien doch gut aus: es wird verzichtet die Entscheidung hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären  … bedarf einer grundsätzlichen Klärung … Zulassung der Sprungrevision. Dass die untere Instanz die Klage abweist war doch klar.


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Redfox schreibt:

Die Urteilsbegründung klingt doch gut - dass es einen Aussetzungs- und Vorlagebeschluss gibt war doch nicht zu erwarten (vgl. Zeile 24) - Sprungrevision beschleunigt den Weg nach Karlsruhe und man kann Aussetzungsanträge unter Bezugnahme auf dieses Verfahren erwägen (nachdem die relevanten Schriftsätze ausgetauscht wurden).

Zitat
Es bestehen erhebliche Zweifel, ob der Rundfunkbeitrag innerhalb der nichtsteuerlichen Abgaben der besonderen Untergruppe der Verzugslasten bzw. des Beitrags zugeordnet werden kann.
(...)

24    
2.2.2. Allerdings bedarf es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für die Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Vereinbarkeit einer gesetzlichen Norm mit dem Grundgesetz der unter Auseinandersetzung mit den jeweils einschlägigen Rechtsauffassungen in Literatur und Rechtsprechung gewonnenen Überzeugung der Kammer von der Grundgesetzwidrigkeit der Regelung; bloße Zweifel insoweit reichen nicht aus (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 02.05.2012 - 1 BvL 20/09 -, BVerfGE 131, 1, 15; Beschl. v. 07.04.1992 - 1 BvL 19/91 -, BVerfGE 86, 52, 57; Beschl. v. 05.04.1989 - 2 BvL 1/88 u.a. -, BVerfGE 80, 54, 59; Dederer, in: Maunz/Dürig, Komm. z. GG., Art. 100 Rn. 129).
(...)

Im Kern ist es wichtig, den angeblich mit der Abgabe zu erzielenden Zweck/Vorteil argumentativ zu demontieren:

Zitat
39
   
So ist die Erhebung eines Rundfunkbeitrags zunächst durch die Finanzierungsgarantie zugunsten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks besonders sachlich gerechtfertigt. Rundfunkbeiträge dienen nicht, wie Steuern, der Erzielung von Einnahmen für den allgemeinen Finanzbedarf eines öffentlichen Gemeinwesens, sondern werden - wie dargelegt - gemäß § 1 RBStV zur funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und zur Finanzierung der Aufgaben nach § 40 des Rundfunkstaatsvertrags erhoben. Das Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag fließt nicht, wie das Steueraufkommen, in den allgemeinen Haushalt, sondern wird gemäß § 9 RFinStV auf die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanbieter aufgeteilt. Damit erfüllt der Gesetzgeber seinen Auftrag, über eine entsprechende Finanzierungsregelung dafür Vorsorge zu treffen, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk seine Funktion unbeeinflusst von jeglicher Indienstnahme für außerpublizistische Zwecke, seien sie politischer oder ökonomischer Natur, erfüllen kann (BVerfG, Urt. v. 25.03.2014 – 1 BvF 1/11 u. a. – NVwZ 2014, 867, 869; Urt. v. 11.09.2007 - 1 BvR 2270/05 u.a. -, BVerfGE 119, 181, 214 ff.; näher zum spezifischen Funktionsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und den hieraus abgeleiteten Anforderungen an die Finanzierungsform vgl. Fehling in: Ehlers/Fehling/Pünder, Besonderes Verwaltungsrecht, Bd. 2, 3. Aufl 2013, Kap. „Medien- und Informationsrecht“, S. 1053 ff; Rn. 53 ff, 80f). Denn durch die Erhebung der nichtsteuerlichen Rundfunkbeitragszahlungen wird eine quotenunabhängige Deckung des Finanzbedarfs erreicht, die es den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ermöglicht, ein Programm anzubieten, das den im Rahmen der dualen Rundfunkordnung allein über die privaten Rundfunkanbieter nicht gewährleisteten, verfassungsrechtlichen Anforderungen gegenständlicher und meinungsmäßiger Vielfalt entspricht und das sich gleichzeitig einer möglichen Einflussnahme des Haushaltsgesetzgebers auf das Programm bei der Zuweisung der Finanzmittel weitgehend entzieht (vgl. BVerfG, Urt. v. 11.09.2007, a.a.O., BVerfGE 119, 181, 219; Urt. v. 22.02.1994 - 1 BvL 30/88 -, BVerfGE 90, 60, 90). Hinzu kommt die Rechtfertigung der Beitragserhebung durch die Ausgleichsfunktion der Rundfunkabgabe. Denn neben den - mittelbaren, auf die Gesellschaft insgesamt bezogenen - Vorteilen eines vielfaltsichernden öffentlich-rechtlichen Rundfunks dient die Beitragserhebung auch dem Ausgleich des (zumindest potentiellen) Vorteils, der in der Möglichkeit des Beitragsschuldners zur individuellen Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkangebots liegt.

Weiterer Angriffspunkt ist der Anknüpfungspunkt Wohnung:

Zitat
41
   
So liegt der tatbestandlichen Anknüpfung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung die sachgerechte Erwägung zugrunde, dass die einzelnen Personen als Adressaten des Programmangebots den Rundfunk vornehmlich in einer der beitragspflichtigen Raumeinheiten nutzen oder nutzen können und dass deshalb das Innehaben einer solchen Raumeinheit ausreichende Rückschlüsse auf den abzugeltenden Vorteil zulässt. Das begründet einen ausreichenden inneren Sachzusammenhang zwischen der Geldzahlungspflicht und dem mit ihr verfolgten gesetzgeberischen Ziel des Vorteilsausgleichs (so auch BayVerfGH, Entsch. v. 15.05.2014 - Vf.8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, Juris Rn. 75; a.A. Degenhart, a.a.O., K&R Beihefter 1, S. 11; Korioth/Koemm, a.a.O., DStR 2013, 833, 835; Exner/Seifarth, a.a.O., NVwZ 2013, 1569,1571).

Soweit erstmal auf die Schnelle.

(Das Thema sollte evtl. ausgekoppelt werden, da es zu wichtig ist es im Kalender zu behandeln).


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karlsruhe schreibt:

Hier noch eine Ergänzung vom Mitstreiter, der für uns dieses Urteil gefunden hat.

Link zum Einstelldatum des Urteils: 6.9.14
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/list.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=VG+Freiburg&Art=en&sid=101a78977b6698b69be90dc4b0114622&Sort=12290


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Sophia.Orthoi schreibt

Zitat
Schließlich besteht angesichts der tatbestandlichen Offenheit der Befreiungsregelung in Härtefällen auch die Möglichkeit, eine den genannten technischen oder körperlichen objektiven Unmöglichkeit des Rundfunkkonsums vergleichbare Fallgestaltung in der Weise zu erfassen, dass die deshalb objektiv ohne Vorteil gewährte Möglichkeit des Rundfunkempfangs ohne Gegenleistungsverpflichtung des Wohnungsinhabers bleibt (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 12.12.2012 - 1 BvR 2550/12 -, NVwZ 2013, 423, 424, wo eine Befreiung in den Fällen der religiös bedingten Verweigerung des Rundfunkempfangs als „nicht von vornherein ausgeschlossen“ bewertet wird; ähnlich auch StGH BW, Beschl. v. 19.08.2013 - 65/13 -, VBlBW 2014, 218).

30 ...
   

Zitat
31 Ergibt sich die Zuordnung des wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrags nach § 2 Abs. 1 RBStV zum Bereich der nichtsteuerlichen Abgaben nach dem Vorstehenden bereits aus der - und sei es über eine entsprechende Auslegung des Anwendungsbereichs der Befreiungsmöglichkeiten nach § 4 Abs. 6 RBStV sicherzustellenden - normativen Verbindung der Abgabenpflicht mit der Rundfunkempfangsmöglichkeit in der Wohnung, spricht zusätzlich gegen die Qualifizierung dieser Abgabe als Steuer, dass sie nicht der Erzielung von Einnahmen für den allgemeinen Finanzbedarf des Gemeinwesens dient, sondern ausschließlich der Deckung des speziellen Finanzbedarfs, der sich aus der Notwendigkeit der (funktionsgerechten) Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sowie der Zulassungs- und Aufsichtsfunktionen der Landesmedienanstalten ergibt

Zitat
Soweit der subjektive Wille zur Nichtnutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkangebots in den Schutzbereich eines von der allgemeinen Informationsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG verschiedenen Grundrechts wie etwa der Religionsfreiheit fällt und die dennoch gegebene Heranziehung zur Finanzierung dieses Programms deshalb den Charakter eines - nicht mehr rechtfertigungsfähigen - Grundrechtseingriffs bekäme, begründet dies keine grundsätzliche Verfassungswidrigkeit der Rundfunkbeitragserhebung nach § 2 Abs. 1 RBStV. Denn dieser Sondersituation, die im Fall des Klägers nicht vorliegt, kann im Zweifel über eine entsprechende verfassungskonforme Anwendung der allgemeinen Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 RBStV Rechnung getragen werden (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 12.12.2012 - 1 BvR 2550/12 -, NVwZ 2013, 423; StHG BW, Beschl. v. 19.08.2013 - 65/13 -, VBlBW 2014, 218; ähnlich auch VG Osnabrück, Urt. v. 01.04.2014 - 1 A 182/13 -, juris).

47 [...]


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Radio_Libertas schreibt:

Zitat
Soweit der subjektive Wille zur Nichtnutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkangebots in den Schutzbereich eines von der allgemeinen Informationsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG verschiedenen Grundrechts wie etwa der Religionsfreiheit fällt und die dennoch gegebene Heranziehung zur Finanzierung dieses Programms deshalb den Charakter eines - nicht mehr rechtfertigungsfähigen - Grundrechtseingriffs bekäme, begründet dies keine grundsätzliche Verfassungswidrigkeit der Rundfunkbeitragserhebung nach § 2 Abs. 1 RBStV. Denn dieser Sondersituation, die im Fall des Klägers nicht vorliegt, kann im Zweifel über eine entsprechende verfassungskonforme Anwendung der allgemeinen Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 RBStV Rechnung getragen werden (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 12.12.2012 - 1 BvR 2550/12 -, NVwZ 2013, 423; StHG BW, Beschl. v. 19.08.2013 - 65/13 -, VBlBW 2014, 218; ähnlich auch VG Osnabrück, Urt. v. 01.04.2014 - 1 A 182/13 -, juris).

47 [...]

Das ist immer der gleiche Witz, die Möglichkeit des Härtefallantrags und der Befreiung aus religiösen- und Gewissensgründen ist formaljuristisch vorgesehen um die Verfassungskonformität zu gewährleisten, wird aber auf konkreten Antrag hin nicht gewährt.


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Sophia.Orthoi schreibt:

Das ist immer der gleiche Witz, die Möglichkeit des Härtefallantrags und der Befreiung aus religiösen- und Gewissensgründen ist formaljuristisch vorgesehen um die Verfassungskonformität zu gewährleisten, wird aber auf konkreten Antrag hin nicht gewährt.

Sie geben uns Möglichkeiten. Wir sollen für Möglichkeiten zahlen. Unabhängig von der Wirklichkeit.
Das ist alles mit der Verfassung konform, die uns die Möglichkeit des tollsten demokratischen Rechtsstaats der Welt bietet. Um das zu sichern ist die Demokratieabgabe rechtfertigt.


Bitte von hier ab eng am Thema bleiben...
VerwG Freiburg – Sprungrevision zum
Bundesverwaltungsgericht zugelassen

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11087.0.html
...und insbesondere das *Urteil* kommentieren.
Danke :police: ;)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. September 2014, 01:57 von Bürger«
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  • Beiträge: 48

Auszug aus der Begründung:
24
2.2.2. Allerdings bedarf es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für die Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Vereinbarkeit einer gesetzlichen Norm mit dem Grundgesetz der unter Auseinandersetzung mit den jeweils einschlägigen Rechtsauffassungen in Literatur und Rechtsprechung gewonnenen Überzeugung der Kammer von der Grundgesetzwidrigkeit der Regelung; bloße Zweifel insoweit reichen nicht aus (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 02.05.2012 - 1 BvL 20/09 -, BVerfGE 131, 1, 15; Beschl. v. 07.04.1992 - 1 BvL 19/91 -, BVerfGE 86, 52, 57; Beschl. v. 05.04.1989 - 2 BvL 1/88 u.a. -, BVerfGE 80, 54, 59; Dederer, in: Maunz/Dürig, Komm. z. GG., Art. 100 Rn. 129).
(...)


Nochmal die Kernaussage:
„Allerdings bedarf es … der … Überzeugung der Kammer von der Grundgesetzwidrigkeit der Regelung; bloße Zweifel insoweit reichen nicht aus …“ !
Die Freiburger Kammer ist also von der Grundgesetzwidrigkeit überzeugt! Sie hat keine Zweifel an der Grundgesetzwidrigkeit!
Das ist das erste Mal, dass sich ein Gericht inhaltlich mit der Klage auseinandersetzt!
Das ist doch ein Riesenschritt! Versteh ich da was falsch?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. September 2014, 14:54 von Helmut Schönberger«

R
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In diesem Passus geht es nur um die Zulässigkeit einer Richtervorlage an das BVerfG.
Auszug aus der Begründung:

Es bestehen erhebliche Zweifel, ob der Rundfunkbeitrag innerhalb der nichtsteuerlichen Abgaben der besonderen Untergruppe der Verzugslasten bzw. des Beitrags zugeordnet werden kann.

Diese "erheblichen Zweifel" reichen dafür nach der Rechtsprechung des BVerfG für die Zulässigkeit einer Richtervorlage nicht aus, vgl.
Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10415.msg71330.html#msg71330

Letztlich wäre den Klägern mit einer formal unzulässigen Richtervorlage an das BVerfG auch nicht gedient gewesen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. September 2014, 05:21 von Bürger«
"Eine Abgabe ist jedenfalls immer dann eine Steuer und kein Beitrag, wenn sie Begünstigte und Nichtbegünstigte zur Finanzierung einer staatlichen Leistung heranzieht" (Paul Kirchhoff)

  • Beiträge: 48
In diesem Passus geht es nur um die Zulässigkeit einer Richtervorlage an das BVerfG.

Du hast Recht, ich habe mich vergaloppiert.
Jetzt kommts drauf an was RA Koblenzer draus macht. Wie erfahren wir davon?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. September 2014, 05:21 von Bürger«

H
  • Beiträge: 582
Das ist immer der gleiche Witz, die Möglichkeit des Härtefallantrags und der Befreiung aus religiösen- und Gewissensgründen ist
formaljuristisch vorgesehen um die Verfassungskonformität zu gewährleisten, wird aber auf konkreten Antrag hin nicht gewährt.
Dann sollte dieses bewiesen werden, und zwar anhand von vielen Beispielen, deutschlandweit:

Dazu könnte man sich vor eine ARGE stellen, und einfach mal einen ALG-II Bezieher fragen, oder man wendet sich mal an sympatisierende
Foren (Tacheles etc), und such dort ganz viele Beispiele raus.

Ich bin sicher auf die selbe Art und weise lassen sich Abweisungen von religiösen- und Gewissensgründen finden.

Die so gesammelten Daten legt man dem Gericht vor (nebst Zeugenbeweis, damits schön voll wird im Gerichtssaal und der Beklagte direkt
mal erfährt was er sich da so geleistet hat), und ich bin sicher man könnte so auch eine Verfassungswidrigkeit nachweisen.........


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. September 2014, 02:47 von Bürger«

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...siehe im Übrigen auch ;)

Niederschrift am VG Karlsruhe / Optionen nach der Entscheidung VG Freiburg
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11325.0.html


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  • Nichtnutzer: ich werde niemals freiwillig zahlen
Habe gerade beim Verwaltungsgericht Freiburg angerufen:

Rechtsmittel wurde eingelegt:

Berufung nach Mannheim


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Statement nach der Verhandlung, 16.05.18 BVerfG:
Wegen der zunehmenden schwindenden Akzeptanz, wurde  über mehrere Jahre nun das bestehende Modell ausgedacht, und dabei wortlos hingenommen, dass es dabei zu immensen Kollateralschäden kam/kommt!!!!!!!!

Ich will einfach als ehrlicher Nichtnutzer erkannt, akzeptiert, toleriert und in Ruhe gelassen werden, ohne irgendeine Art von "Schutzgeld" zahlen zu müssen, um nicht in den Knast zu wandern, danke!!!

 
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