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Autor Thema: Widerspruch gegen Ablehnungsbescheid des Antrags auf Befreiung  (Gelesen 25622 mal)

  • Beiträge: 3.232
Sittenwidrigkeit ist spannend.
Weil es ja laut Definition, "wenn es gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht denkenden Menschen verstößt (BGH 10, 232; 69 297)."
"Ein Rechtsgeschäft, welches gegen die guten Sitten verstößt, ist gemäß § 138 BGB Abs. 1 von Anfang an nichtig [KG Berlin, 15.06.2012, 11 U 18/11]. Dies gilt insbesondere gemäß § 138 Abs. 2 BGB für jene Rechtsgeschäfte, durch die jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen. Interessen schwächerer Vertragsparteien werden durch diese gesetzliche Regelung besonders gestärkt."
Ich habe ein gutes Beispiel, dass Schwiegermama die Befreiung 2012 wegen RF beantragt hat, aber der ablehnende Widerspruchsbescheid so verklausuliert war, dass sie sich nicht mehr traute, einen erneuten Antrag zu stellen. 2013 wäre Befreiung wegen Pflegeversicherung möglich, doch aus willensschwäche wurde die Befreiung nicht beantragt.
Wäre es nicht die Pflicht einer solchen Institution, aktiv solche Befreiungen zu gewähren? Das richtige Formular vorausgefüllt an diese hilflosen Leute zu senden ist das, was man erwarten darf, nicht ein Killerphrasenbrief an willensschwache Patienten..


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s
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Die Zwangslage für uns Obdachhabenden ist der 15. Rästv.
Ich sehe die Zwangslage eher darin, dass es eine weltweit akzeptierte (und wohl seit Beginn der Menscheit übliche -> Höhlen und jedwede andere Art der Behausung) Zwangslage ist, Obdach zu haben.
Da man somit in der Zwangslage ist, Wohnraum zu nutzen, wird diese ausgenutzt, um den Vermögensvorteil zu erlangen.
Im Zusammenspiel mit der (negativen) Informationsfreiheit wird meiner Ansicht nach ein ganz schön großer Schuh daraus.


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F
  • Beiträge: 25
Meine Anträge auf Befreiung wegen geringer Rente und Schwerbehinderung wurden abgelehnt. Daraufhin habe ich Klage eingereicht, die noch rechtshängig ist. Bis 1.1.13 war ich befreit und sollt ab dem einen reduzierten Beitrag bezahlen. Die Klageerwiderung des ÖRR war dann mit Texten bestückt, die in aller Deutlichkeit zeigen, mit was für ein Verein wir es zu tun haben und das Logik und Vernunft nicht zu erwarten sind:

"Sinn und Zweck dieser neu eingeführten Ermäßigung der Rundfunkbeitragspflicht nach
der hier maßgebenden Nummer 3 ist es, bestimmte schwer behinderte Personen, die
infolge ihrer Behinderung von der Teilnahme am gesellschaftlichen Leben weitgehend
ausgeschlossen sind, vor kultureller Verödung zu bewahren und ihnen durch die Ermäßigung
einen erleichterten Zugang zu Information, Bildung und Unterhaltung durch den Rundfunk zu bieten."


Das ist interessant, ohne den ÖRR und seine Zwangsabgabe würde ich verblöden und veröden? Dem ÖRR einen  Bildungswert anzudichten ist auch interessant, ich sehe da mehr eine geistige Verödung als Bildungsmöglichkeiten.
Es ist schon erschreckend, mit welchen Plattitüden sie uns abspeisen und auch gerichtlich abgesegnet bekommen.

Ziel ist es nicht, in jedem Fall Einzelfallgerechtigkeit herzustellen, es reicht
vielmehr die Erreichung von Typengerechtigkeit aus. Eine etwa darin liegende Härte
verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz. Als weitere besondere Ausnahme von der
Rundfunkbeitragspflicht einerseits und der vom Gesetzgeber ausdrücklich geregelten
Befreiung nach Abs. 1 ist die Vorschrift besonders restriktiv auszulegen."


Sowie mal ein Urteil ergeht, werde ich berichten.


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  • Beiträge: 1.334
  • bye offiz nicht "deutsch genug" angek Abschiebung
Vielen Dank für die Info, Freiheitskampf.

Dass die Anstalt Dich mit der Unterstellung beleidigt, dass Du ohne den Konsum von ARD-ZDF-DR angeblich "kulturell veröden" (!) würdest, erschreckt mich auch.

So wie ich das verstehe, beruft sich die Anstalt damit auf ein "Urteil" vom Bundessozialgericht aus dem Jahr 1987.
In der Drucksache 16/14 750 (nach einer Anfrage an das Abgeordnetenhaus Berlin), 
wird auf Seite 2, unter Frage 4.  behauptet, dass dies im "Urteil" 9 A RVF 72/88 auch unterstellt wurde
( http://www.linksfraktion-berlin.de/uploads/media/ka16-14750.pdf )


Das verstehe ich so, dass das Bundessozialgericht also bereits vor 27 Jahren schon Menschen diskriminiert und verleumdet hat, indem Nichtkonsumenten des öffentl.-rechtl. Rundfunks unter bestimmten Voraussetzungen dann offiziell als "kulturell verödet" diffamiert wurden!

Und die Anstalt macht sich dieses "Urteil" heutzutage natürlich zu Nutze  >:(

Sowie mal ein Urteil ergeht, werde ich berichten.

Ja, sehr gerne. Da bin sicher nicht nur ich gespannt, ob sich das "unabhängige" Verwaltungsgericht da an der Beleidigung und der Diskrimierung von Nichtkonsumenten des Rundfunks anschließt  >:(

Alles Gute,  Freiheitskampf

Markus


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. November 2014, 03:37 von Bürger«

 
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