Hallo,
ich frage mich, was Ihr von folgender Argumentation haltet:
In dem Gerichtsurteil Az. 1 VB 65/13 vom 22.8.2013 weist das Staatsgericht Baden-Würtemberg die Klage ab mit der Begründung, bei dem „Rundfunkbeitrag“ handele es sich nicht um eine Steuer, sondern um eine Vorzugslast.
Eine Vorzugslast beinhaltet den Ausgleich eines Vorteils, die durch eine öffentliche Einrichtung oder Tätigkeit erzielt wird.
Die Bereitstellung eines Vorteils aber kann ich für mich nicht erkennen, da ich aus guten Gründen schon immer den Besitz eines Fernsehers oder eines Radios – und überhaupt dem Konsum des Angebots der Öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten - abgelehnt habe. Denn wann immer ich bei Bekannten eines der Medien genutzt habe, ging es mir hinterher schlechter als vorher. I.d.R. fühlte ich mich nach dem Konsum leer und niedergeschlagen.
Wenn der Tatbestand des Vorteils nun aber nicht gegeben ist, kann auch nicht von einer Vorzugslast gesprochen werden, die aus der Bereitstellung entsteht. Wenn es sich nicht um eine Vorzugslast handelt, handelt es sich auch nicht um einen Beitrag oder eine Gebühr.
Wenn es sich nicht um einen Beitrag oder eine Gebühr handelt, haben Sie keine Legitimation, Geld von mir zu fordern.
Aus diesem Grund ist die Erhebung der „Rundfunkgebühr“ rechtlich nicht haltbar und ich verweigere die Zahlung derselben.
Ist das verwertbar? Ich freue mich über Antworten - besonders über juristisch versierte...
Ansonsten kann hier vielleicht auch ein Platz für neue Argumente entstehen?