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Autor Thema: Mahnung vom RBB, 01.09.2014  (Gelesen 16442 mal)

Y
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Mahnung vom RBB, 01.09.2014
Autor: 07. September 2014, 15:50
Nach dem das Konto des Partners von der hypothetischen Person A bereits zwangsgepfändet wurde, droht dies nun auch ihr. Wie sollte sich Person A nun verhalten? Habt ihr vielleicht Tipps? Im Anhang eine hypothetische Zahlungsaufforderung.


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Re: Mahnung vom RBB, 01.09.2014
#1: 09. September 2014, 09:33
Hallo und guten morgen,
ich habe ungefähr dasselbe problem , ich habe die 1. echte Mahnung erhalten, bisher waren es nur "beitragsbescheide". Kann oder muss ich ich gegen diese mahung wiederspruch einlegen?? wie soll ich mich weiter verhalten?. Habe dazu schon sehr viel gegoogelt aber bin irgendwie noch nicht richtig weiter gekommen.


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Re: Mahnung vom RBB, 01.09.2014
#2: 09. September 2014, 10:11
Als nächstes kommt dann vermutlich die Ankündigung der Zwangsvollstreckung mit vermutlich einer fünftägigen Frist. Bis dahin kann man anscheinend noch Durchatmen. Auf die Mahnung zu Antworten scheint laut einigen Threats Zeitverschwendung zu seien, da dies als Infoschreiben gedeutet werden kann.

Wie man anschließend auf die "Ankündigung" der Zwangsvollstreckung reagieren wird ist wiederum fraglich. Ich sehe hier nur drei Möglichkeiten

1. Einknicken, Zahlen und Kopie der Überweisung einreichen
2. Es zur Zwangsvollstreckung kommen lassen, hier gibt es dann auch wieder unterschiedliche Vorgehensweisen
3. Ab zum Verwaltungsgericht und Threats zum Thema Eilrechtschutz beachten

Mich persönlich würde interessieren, in wie vielen Fällen wirklich Vollstreckt wird und wie hoch die zusätzlichen Kosten sein können. Wenn dies wieder nur ein kleiner Betrag ist könnte man es echt drauf ankommen lassen. Bei mehr als 100€ wäre ich dann doch wieder skeptisch den Scheiß zu finanzieren.


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Re: Mahnung vom RBB, 01.09.2014
#3: 09. September 2014, 10:19
Was haltet Ihr von dieser Antwort?


__________________
Ihre Mahnung vom 01.09.2014


Sehr geehrte Damen und Herren,

ich fordere Sie auf das Mahnverfahren gegen mich (gem. der mir am 06.09.2014 zugestellt, o. g. Mahnung von Ihnen) mit sofortiger Wirkung einzustellen!

Begründung:

Die, in der o. g. Mahnung geforderte, Zwangsabgabe wurde bereits am 21.08.2014 von dem Konto meines Partners, X. Y. (Beitragsnummer: XXX XXX XXX),
mit welchem ich seit Juli 2013 zusammen in der Musterstraße 123, in 12345 Musterddorf wohne, gepfändet.
Somit wurde der Beitrag, (wie auch schon in meinem Schreiben an Sie, vom 28.08.2014, mitgeteilt) für unseren gemeinsamen Haushalt bereits entrichtet.

Sollten Sie nicht von weiteren „Beitreibungen“ absehen, werde ich Sie/ Ihre „Behörde“ wegen Nötigung anzeigen.
Die Kosten für weitere Schritte gegen Sie gehen dann zu Ihren Lasten!

Mit den besten Grüßen –


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Re: Mahnung vom RBB, 01.09.2014
#4: 09. September 2014, 10:45
Als erstes vielen dank für die schnelle Anwort,

Auf die Mahnung zu reagieren erscheint mir auch zwecklos, denn soweit ich informiert bin muss für eine Zwangspfändung o.ä. erst einmal ein Titel gegen den "säumigen " Zahler beim zuständigen Amtsgericht erwirkt werden. mich würde es ebenfalls interressieren wie weit die GEZ wirklich geht. Leider befasse ich mich erst seit kurzen mit dem Thema. Habe jetzt erstmal ein schreiben aufgesetzt in dem ich erkläre das ich zukünftige zahlungen nur noch unter vorbehalt leisten werden. Ich ziehe in Erwägung jetzt erstmal die Mahngebühren zu zahlen. Und dann den kompletten weg von vorne anfange und durchziehe, das heisst u.a. Widerspruch gegen Gebührenbescheid usw.


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Mirkannkeinerwas

Re: Mahnung vom RBB, 01.09.2014
#5: 09. September 2014, 12:16
seht mal hier. Hab ich im Forum gefunden! :)
Ablaufschema/ Kurzübersicht - Anmeldung/ Bescheid/ Widerspruch/ Klage
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.0.html


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Re: Mahnung vom RBB, 01.09.2014
#6: 09. September 2014, 14:34
mich würde es ebenfalls interressieren wie weit die GEZ wirklich geht.

wie bereits oben im Musterantwortschreiben (auf deren Meinung ich mich immer noch freue - ob so okay, oder nicht), als Reaktion auf die Mahnung der Rundfunkanstalt,
geschrieben, wurde das Konto vom Partner von Person A am 21.08.2014, WEGEN 222,- €, gepfändet.
Das war nicht fiktiv oder ein Scherz.... die fangen gerade wirklich an die Konten der Leute zu pfänden, die nicht zahlen wollen!

Darum die Frage wie Person A nun reagieren soll und ob dieses Antwortschreiben so passt.


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Re: Mahnung vom RBB, 01.09.2014
#7: 09. September 2014, 15:18
Was haltet Ihr von dieser Antwort?


__________________
Ihre Mahnung vom 01.09.2014


Sehr geehrte Damen und Herren,

ich fordere Sie auf das Mahnverfahren gegen mich (gem. der mir am 06.09.2014 zugestellt, o. g. Mahnung von Ihnen) mit sofortiger Wirkung einzustellen!

Begründung:

Die, in der o. g. Mahnung geforderte, Zwangsabgabe wurde bereits am 21.08.2014 von dem Konto meines Partners, X. Y. (Beitragsnummer: XXX XXX XXX),
mit welchem ich seit Juli 2013 zusammen in der Musterstraße 123, in 12345 Musterddorf wohne, gepfändet.
Somit wurde der Beitrag, (wie auch schon in meinem Schreiben an Sie, vom 28.08.2014, mitgeteilt) für unseren gemeinsamen Haushalt bereits entrichtet.

Sollten Sie nicht von weiteren „Beitreibungen“ absehen, werde ich Sie/ Ihre „Behörde“ wegen Nötigung anzeigen.
Die Kosten für weitere Schritte gegen Sie gehen dann zu Ihren Lasten!

Mit den besten Grüßen –

Hallo,

ich würde das Schreiben ein bisschen verändern. Vorschlag anbei:

Ihre Mahnung vom 01.09.2014


Sehr geehrte Damen und Herren,

ich fordere Sie auf das Mahnverfahren gegen mich (gem. der mir am 06.09.2014 zugestellt, o. g. Mahnung von Ihnen) mit sofortiger Wirkung einzustellen!

Begründung:

Der in der o. g. Mahnung geforderte Beitrag wurde bereits am 21.08.2014 vom Konto meines Partners, X. Y. (Beitragsnummer: XXX XXX XXX), mit welchem ich seit Juli 2013 zusammen in der Musterstraße 123, in 12345 Musterddorf wohne, gepfändet.
Somit wurde der Beitrag, (wie auch schon in meinem Schreiben an Sie, vom 28.08.2014, mitgeteilt) für unseren gemeinsamen Haushalt bereits entrichtet.

Hier verweise ich mal auf Ihre eigenen Aussagen, die ich auf Ihrer Homepage gefunden habe. http://www.rundfunkbeitrag.de/buergerinnen_und_buerger/rund_um_das_neue_modell/index_ger.html
Zitat:

Ein Beitrag für alle

Seit Januar 2013 gilt für Bürgerinnen und Bürger der Rundfunkbeitrag. Für das neue Finanzierungsmodell des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sprechen gute Gründe:

Einfache Regel: Pro Wohnung ist ein Beitrag zu zahlen – egal wie viele Menschen dort leben und welche Rundfunkgeräte sie haben.

Zeitgemäßes Modell: Der neue Beitrag deckt alle Angebote auf allen Verbreitungswegen ab. Es wird nicht mehr zwischen Radio, Fernseher und Computer unterschieden.

Stabiler Beitrag: Mit 17,98 Euro monatlich bleibt der Rundfunkbeitrag stabil.

Sollten Sie nicht von weiteren „Beitreibungen“ absehen, werde ich Strafanzeige gegen Sie stellen. Die Kosten gehen dann zu Ihren Lasten.

Mit freundlichen Grüßen


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Re: Mahnung vom RBB, 01.09.2014
#8: 09. September 2014, 15:24
Als erstes vielen dank für die schnelle Anwort,

Auf die Mahnung zu reagieren erscheint mir auch zwecklos, denn soweit ich informiert bin muss für eine Zwangspfändung o.ä. erst einmal ein Titel gegen den "säumigen " Zahler beim zuständigen Amtsgericht erwirkt werden. mich würde es ebenfalls interressieren wie weit die GEZ wirklich geht. Leider befasse ich mich erst seit kurzen mit dem Thema. Habe jetzt erstmal ein schreiben aufgesetzt in dem ich erkläre das ich zukünftige zahlungen nur noch unter vorbehalt leisten werden. Ich ziehe in Erwägung jetzt erstmal die Mahngebühren zu zahlen. Und dann den kompletten weg von vorne anfange und durchziehe, das heisst u.a. Widerspruch gegen Gebührenbescheid usw.

Irrtum. Die Verwaltungsvollstreckung läuft ohne Titel, vgl. http://www.gesetze-im-internet.de/vwvg/__3.html

Für den rbb gilt: In Berlin wird durch Finanzämter vollstreckt in Brandenburg durch Kommunen (nach dem entspr. Brandenburger Verwaltungsvollstreckungsgesetz).


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"Eine Abgabe ist jedenfalls immer dann eine Steuer und kein Beitrag, wenn sie Begünstigte und Nichtbegünstigte zur Finanzierung einer staatlichen Leistung heranzieht" (Paul Kirchhoff)

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Re: Mahnung vom RBB, 01.09.2014
#9: 09. September 2014, 15:30
Was haltet Ihr von dieser Antwort?


__________________
Ihre Mahnung vom 01.09.2014


Sehr geehrte Damen und Herren,

ich fordere Sie auf das Mahnverfahren gegen mich (gem. der mir am 06.09.2014 zugestellt, o. g. Mahnung von Ihnen) mit sofortiger Wirkung einzustellen!

Begründung:

Die, in der o. g. Mahnung geforderte, Zwangsabgabe wurde bereits am 21.08.2014 von dem Konto meines Partners, X. Y. (Beitragsnummer: XXX XXX XXX),
mit welchem ich seit Juli 2013 zusammen in der Musterstraße 123, in 12345 Musterddorf wohne, gepfändet.
Somit wurde der Beitrag, (wie auch schon in meinem Schreiben an Sie, vom 28.08.2014, mitgeteilt) für unseren gemeinsamen Haushalt bereits entrichtet.

Sollten Sie nicht von weiteren „Beitreibungen“ absehen, werde ich Sie/ Ihre „Behörde“ wegen Nötigung anzeigen.
Die Kosten für weitere Schritte gegen Sie gehen dann zu Ihren Lasten!

Mit den besten Grüßen –

Hallo,

ich würde das Schreiben ein bisschen verändern. Vorschlag anbei:

Ihre Mahnung vom 01.09.2014


Sehr geehrte Damen und Herren,

ich fordere Sie auf das Mahnverfahren gegen mich (gem. der mir am 06.09.2014 zugestellt, o. g. Mahnung von Ihnen) mit sofortiger Wirkung einzustellen!

Begründung:

Der in der o. g. Mahnung geforderte Beitrag wurde bereits am 21.08.2014 vom Konto meines Partners, X. Y. (Beitragsnummer: XXX XXX XXX), mit welchem ich seit Juli 2013 zusammen in der Musterstraße 123, in 12345 Musterddorf wohne, gepfändet.
Somit wurde der Beitrag, (wie auch schon in meinem Schreiben an Sie, vom 28.08.2014, mitgeteilt) für unseren gemeinsamen Haushalt bereits entrichtet.

Hier verweise ich mal auf Ihre eigenen Aussagen, die ich auf Ihrer Homepage gefunden habe. http://www.rundfunkbeitrag.de/buergerinnen_und_buerger/rund_um_das_neue_modell/index_ger.html
Zitat:

Ein Beitrag für alle

Seit Januar 2013 gilt für Bürgerinnen und Bürger der Rundfunkbeitrag. Für das neue Finanzierungsmodell des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sprechen gute Gründe:

Einfache Regel: Pro Wohnung ist ein Beitrag zu zahlen – egal wie viele Menschen dort leben und welche Rundfunkgeräte sie haben.

Zeitgemäßes Modell: Der neue Beitrag deckt alle Angebote auf allen Verbreitungswegen ab. Es wird nicht mehr zwischen Radio, Fernseher und Computer unterschieden.

Stabiler Beitrag: Mit 17,98 Euro monatlich bleibt der Rundfunkbeitrag stabil.

Sollten Sie nicht von weiteren „Beitreibungen“ absehen, werde ich Strafanzeige gegen Sie stellen. Die Kosten gehen dann zu Ihren Lasten.

Mit freundlichen Grüßen


suuuper, vielen lieben Dank! :-)


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Re: Mahnung vom RBB, 01.09.2014
#10: 09. September 2014, 15:32
@ yvichen

In diesem Fall würde ich direkt den Geschäftsführer des BS: Dr. Stefan Wolf - persönlich - oder den rbb, vertreten durch die Intendantin Frau Dagmar Reim anschreiben. Eine Strafandrohung muss sich ja an eine Person richten.

Ich würde als Adressaten den rbb bevorzugen.


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Re: Mahnung vom RBB, 01.09.2014
#11: 09. September 2014, 15:41
@ yvichen

In diesem Fall würde ich direkt den Geschäftsführer des BS: Dr. Stefan Wolf - persönlich - oder den rbb, vertreten durch die Intendantin Frau Dagmar Reim anschreiben. Eine Strafandrohung muss sich ja an eine Person richten.

Ich würde als Adressaten den rbb bevorzugen.


super Idee, danke Redfox! :-)

Person A wollte es eh an den RBB schicken, da die ihr die Mahnung zugeschickt haben.

Sie adressiere ihr Schreiben nun also wie folgt:

Intendantin
Frau Dagmar Reim
Rundfunk Berlin-Brandenburg
Mansurenallee 8 - 14
14057 Berlin

per Einschreiben


(wenn die Dame vor dem RBB genannt wird, darf nur SIE selbst den Brief öffnen/lesen oder eine bevöllmächtigte Person... das quasi wie dieses "persönlich")


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Mirkannkeinerwas

Re: Mahnung vom RBB, 01.09.2014
#12: 09. September 2014, 15:48
Zitat
Irrtum. Die Verwaltungsvollstreckung läuft ohne Titel, vgl. http://www.gesetze-im-internet.de/vwvg/__3.html

Und genau deshalb muß dringenst vor Gericht geklärt werden, ob die Vollstreckung überhaupt rechtens war bzw. die Pfändung (siehe Urteil LG Tübingen).

Zitat
§3(4) Vollstreckungsanordnung "Die Vollstreckungsanordnung wird von der Behörde erlassen, die den Anspruch geltend machen darf".
;)

Aus sämtlichen Bescheiden geht nicht eindeutig hervor, wer nun eigentlich der Widerspruchsgegner ist und der Beitragsschuldner kann auch nicht wissen ob und wer überhaupt eine Behörde ist?

Ohne Anfechtungsklage gegen die Vollstreckungsmaßnahme können die machen was die wollen und keiner hier hat offensichtlich jemals Rechtsmittel dagegen eingelegt. ;) Selbst schuld, wenn man Widersprüche an die falsche Adresse sendet.

Wenn das vom Gericht festgestellt wurde, dann macht auch eine Anzeige gegen die Verantwortlichen Sinn. Nur mit einem rechtsfähigen Urteil in der Hand ist die Sache zu belegen und nicht auf Eure Vermutungen hin.


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Re: Mahnung vom RBB, 01.09.2014
#13: 09. September 2014, 15:51
@ yvichen

In diesem Fall würde ich direkt den Geschäftsführer des BS: Dr. Stefan Wolf - persönlich - oder den rbb, vertreten durch die Intendantin Frau Dagmar Reim anschreiben. Eine Strafandrohung muss sich ja an eine Person richten.

Ich würde als Adressaten den rbb bevorzugen.


super Idee, danke Redfox! :-)

Ich wollte es eh an den RBB schicken, da die mir die Mahnung zugeschickt haben.

Ich adressiere mein Schreiben nun also wie folgt:

Intendantin
Frau Dagmar Reim
Rundfunk Berlin-Brandenburg
Mansurenallee 8 - 14
14057 Berlin

per Einschreiben


(wenn die Dame vor dem RBB genannt wird, darf nur SIE selbst den Brief öffnen/lesen oder eine bevöllmächtigte Person... das quasi wie dieses "persönlich")

Ich würde per Einschreiben an Stefan Wolf adressieren, da er den Beitragsservice vertritt. http://www.rundfunkbeitrag.de/impressum/index.html

Per normalem Brief würde ich eine Kopie des an Herrn Wolf versandten Briefes an die Intendantin des RBB schicken.

Dies würde ich tun, da das LG Tübingen den Beitragsservice als nicht rechtsfähig einstuft usw.


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Mirkannkeinerwas

Re: Mahnung vom RBB, 01.09.2014
#14: 09. September 2014, 16:02
Was haltet Ihr von dieser Antwort?


__________________
Ihre Mahnung vom 01.09.2014


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mit welchem ich seit Juli 2013 zusammen in der Musterstraße 123, in 12345 Musterddorf wohne, gepfändet.
Somit wurde der Beitrag, (wie auch schon in meinem Schreiben an Sie, vom 28.08.2014, mitgeteilt) für unseren gemeinsamen Haushalt bereits entrichtet.

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Mit den besten Grüßen –

Sag mal, kapiert ihr das nicht oder was?

Der BS/LRA oder die Vollstreckungsbehörde stellt gar nix ein und schon überhaupt nicht auf Eure Schreiben hin. Die lächeln nur darüber und werfen es in den Müll.

Nur ein Gericht kann das tun, wenn man als Kläger gegen die Vollstreckungsmaßnahme vorgeht. Diejenigen, bei denen das Widerspruchsverfahren läuft, müssen Eilrechtsschutz bei Gericht beantragen und für alle Verweigerer steht eine Anfechtungsklage vor Gericht an.

Nichts anderes hat der Beklagte aus Nageld beim LG Tübingen getan. das Ergebnis kennen wir ja alle. Diesbezüglich sollte jeder die Verwaltungsvorschriften seines Bundeslandes checken. ;)

Im Fall von Person A bringt natürlich ein Schreiben ohne Drohungen vermutlich mehr Erfolg. Wenn der RBB nicht daruf reagiert und trotzdem Vollstreckungsmaßnahmen einleiten will, dann kann das Person A vor Gericht locker belegen und den RBB bloßstellen. Drohschreiben sind da völlig kontraproduktiv und gehen i.d.R. nach hinten los. ;)

Jetzt endlich kapiert?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. September 2014, 16:09 von Mirkannkeinerwas«

 
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