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Autor Thema: Ankündigung zur Zwangsvollstreckung erhalten  (Gelesen 5308 mal)

t
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Ankündigung zur Zwangsvollstreckung erhalten
Autor: 05. September 2014, 21:01
Nach einjährigem Briefwechsel mit der GEZ war vorgestern die Ankündigung zur Zwangsvollstreckung im Briefkasten.

Die gesamte Geschichte:
Vor zwei Jahren fand ein Wohnungswechsel nach H statt. Dort ist es schwierig eine bezahlbare Wohnung zu finden, daher fiel die Wahl auf eine zeitlich begrenzte Zwischenmiete über zwei Jahre Auch der Vermieter möchte seinen 10 Jahre alten Mietvertrag ungern aufgeben. Er ist beruflich im Ausland. ca. ein halbes Jahr nach der Anmeldung kam ein Schreiben von der GEZ mit einer Zahlungsaufforderung. Der wurde widersprochen.

Der Briefwechsel ging ein Jahr weiter, während die Forderung wuchs. Offensichtlich ist der Vermieter in ihrem System nicht auffindbar, warum bleibt offen. Im letzten Schreiben (21.07.) der Hinweis, er müsse die Wohnung anmelden. Die Anmeldung einer zweiten Person für ein und dieselbe Wohnung durch die GEZ sei nicht möglich.

Datiert auf dem 1.8. kam die Ankündigung zur Zwangsvollstreckung. Wann sie im Briefkasten war, lässt sich nicht mehr nachvollziehen, dass aufgrund der Urlaubszeit der Briefkasten nur unregelmäßig geleert wurde. Das wäre dann außerhalb der Widerspruchsfrist, oder?

Die Ankündigung der Zwangsvollstreckung ist von der Finanzbehörde der Stadt H. Dort steht, dass bei nichterfolgter Zahlung innerhalb von 14 Tagen die Zwangsvollstreckung eingeleitet wird. Weiterhin erscheint der Satz "Die geltend gemachte Forderung ist rechtskräftig und vollstreckbar. Ein Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung ist nicht möglich".
Interessanterweise gibt es eine nicht unerhebliche Differenz zwischen dem letzten Schreiben und der Forderung der Kasse.

Als nächstes ist eine Anzeige wegen Nötigung geplant. Macht das noch Sinn? Eine Lohnpfändung beim Arbeitgeber könnte man dort verständlich rüber bringen, aber ein Scufaeintrag wäre tödlich, da man in H nur eine Wohnung mit Schufaerklärung findet, die keine Einträge aufweist, und dieses Mietverhältnis endet in einem halben Jahr.

Zur Vorgeschichte, auch wenn das nichts zur Sache tut – Nichtanmelder und GEZ sind eng miteinander verbunden durch die 20jährige jährliche Nachfrage, ob denn wirklich immer noch nur ein Radio im Haushalt wäre. Auch das Radio gibt es inzwischen nicht mehr, der „Service von ARD und ZDF“ wird also wirklich nicht genutzt.



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. September 2014, 23:23 von Bürger«

  • Moderator
  • Beiträge: 11.367
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Widerspruch gegen eine "Zahlungsaufforderung"? ohne Rechtsbehelfsbelehrung?
...wäre nur bedingt wirksam.

Schriftwechsel auf lediglich eher informative Schreiben hin ist üblicherweise eher vertane Liebesmüh.

Gab es keinen offiziellen BeitragsBESCHEID mit Rechtsbehelfsbelehrung?

Oder war die "Zahlungsaufforderung" doch ein solch offizieller BeitragsBESCHEID incl. Rechtsbehelfsbelehrung?

Wurde *diesem* dann form- und fristgemäß widersprochen?

Dies wäre wohl erst mal wichtig zu wissen.

Am besten Person A listet den Schriftverkehr mal chronologisch auf und lädt ggf. die letzten 2...3 gegenseitigen Schreiben anonymisiert hoch.

Sonst ist es im Dunkeln tappen...


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. September 2014, 23:33 von Bürger«
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t
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cronologisch:

01.06.2013 Beitragsbescheid (+ Rechtsbehelfsbelehrung)
01.08.2013 Beitragsbescheid (+ Rechtsbehelfsbelehrung)
01.11.2013 Beitragsbescheid (+ Rechtsbehelfsbelehrung)
04.10.2013 Beitragsbescheid (+ Rechtsbehelfsbelehrung)
05.02.2013 Anwortschreiben auf Anschreiben
11.02.2014 Anwortschreiben auf Anschreiben
01.03. 2014 Beitragsbescheid (+ Rechtsbehelfsbelehrung)
04.04.2014 Mahnung (+ Rechtsbehelfsbelehrung)
21.07.2014 Anwortschreiben auf Anschreiben
01.08.2014 Beitragsbescheid
01.08.2014 Betragsbescheid incl. Ankündigung der Vollstreckungsmaßnahme zum 01.08. (+ Rechtsbehelfsbelehrung)
28.08. Ankündigung der Zwangsvollstreckung

Anhänge folgen.


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s

sin

Laut einem Urteil aus Niedersachsen (?) muss doch bei Nachweis des Nichtempfangs eine Befreiung nach Härtefallregelung erfolgen.


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  • Beiträge: 79
Was momentan sinnvoll wäre zu klären:
Zahlungsverweigung - Wo, wie und an wen
Aussetzung der Maßnahme beantragen - wo, wie an wen
und dann?


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t
  • Beiträge: 79
Nach einiger Zeit lesen im Forum erscheint mir der folgende Weg richtig:

1) Annahme - den letzten Gebührenbeschied nicht erhalten (1.8.)
2) Ankündigung zur Zwangsvollstreckung - Aussetzung beantragen (wo? Verwaltungsgericht, ist das richtig?)
"Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen".
3?) Sollte Person A noch Widerspruch einlegen? Vieleicht gegen die vor dem 1.8. erhaltenen Bescheide. Dazu könnte A ja auf den Schriftwechsel mit der GEZ verweisen, da sich A ja bemüht habe, den "Fall" zu klären, was letzendlich zu einer "Ankündigung einer Zwangsvollstreckung" geführt hat. Zu 2) passt das auch ganz gut. A ist sich jedoch nicht sicher, ob das was bringt.

Was meint ihr zu dieser Vorgehensweise?
Für mich klingt sie logisch (was ja mit rechtlich richtig noch nix zu tun haben muss).

Eins hat die GEZ geschafft, Person A ist nach dem Terror endgültig Zahlungsverweigerer, auch wenn A wieder Hauptmieter ist.

Leider ist immer noch offen - gibt es einen Schufa-Eintrag?
Das ist wirklich wichtig zu wissen. Im Forum habe ich nichts dazu gefunden.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. September 2014, 07:08 von Bürger«

N
  • Beiträge: 14
Moin

Nach Abgabe der "Eidesstattlichen Versicherung" gibt es einen Eintrag bei der SchuFa.

Das bei Mietverhältnissen jedoch unbedingt ein SchuFa Auszug notwendig ist, wäre fraglich. Ein Mieterzeugnis mit Referenz und Auskunftbereitschaft des ehemaligen Vermieters in Sachen Mietzahlungen ist sicherlich mehr wert.

Muss man im Ort H auch ein polizeiliches Führungszeugnis vorlegen, um eine Wohnung mieten zu können? Da wird wegen Nichtzahlen übrigens kein Eintrag vorgenommen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. September 2014, 07:05 von Bürger«

M

Mirkannkeinerwas

Zitat
Nach Abgabe der "Eidesstattlichen Versicherung" gibt es einen Eintrag bei der SchuFa.

Und bei Verweigerung derselben! ;)


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