In Deutschland ist als Zahlungsmittel an sich nur doch nur
http://de.wikipedia.org/wiki/ZahlungsmittelBargeld zulässig?
Zumindest scheinen alle anderen Zahlungsarten zunächst die Zustimmung aller Parteien zu benötigen?
Stimmt das mit der Zustimmung, wie es unten im Zitat steht so überhaupt?
Zahlungsmittel dienen im modernen Zahlungsverkehr dem zahlungsverpflichteten Schuldner dazu, seinem Gläubiger die aus Vertrag oder Gesetz resultierende Geldschuld rechtswirksam zu tilgen. In Deutschland kennt das Gesetz nur die Erfüllung der Geldschulden durch Barzahlung. Sie ist nach traditionellem Verständnis die „eigentlich“ geschuldete Leistung des Geldschuldners und führt daher durch Übereignung des Bargelds zur Erfüllung der Geldschuld.[1] Dem Schuldner ist die Tilgung einer Geldschuld mit anderen Zahlungsmitteln als dem gesetzlichen Zahlungsmittel (z. B. Zahlung in ausländischer Währung oder mit Kreditkarte) nur dann gestattet, wenn dies zwischen den Parteien im Rahmen der Vertragsfreiheit vorher vereinbart worden ist. Durch die weite Verbreitung von Girokonten mit der Möglichkeit des unbaren Zahlungsverkehrs kann in Ausnahmefällen eine Barzahlung als Erfüllungsleistung auch ausgeschlossen werden. Das geschieht vertraglich in Arbeits- und Mietverträgen (Lohn/Gehalt und Mieten werden ganz überwiegend unbar gezahlt) und durch Gesetz, etwa in § 224 Abs. 3 Satz 1 AO, § 51 Abs. 1 BAföG, § 117 Abs. 1 Satz 2 ZVG.[2]
Ich denke nicht das der BS eine Finanzbehörde ist?
http://dejure.org/gesetze/AO/224.htmlkann in Ausnahmefällen eine Barzahlung als Erfüllungsleistung auch ausgeschlossen werden
" -> Die Frage ist, was sind diese Ausnahmefälle, und wie müssen diese Formal richtig gekenzeichnet sein, wenn der Ausschluss durch Gesetzt geregelt wird.
Ich glaube hier beim Rundfunk erfolgt doch diese Regelung nicht durch Gesetz, sondern durch eine Satzung, in wie weit das zuläßig ist, naja. Im
§ 7 Beginn und Ende der Beitragspflicht, Zahlungsweise, Verjährung
und im
§ 10 Beitragsgläubiger, Schickschuld, Erstattung, Vollstreckung
gibt es zumindest keine Angaben dazu, dass Bargeld ausgeschlossen wird.
Wie dem auch sei, da die Übertragung als Schickschuld definiert wird, und der Schuldner das Risiko tragen soll -> warum eine Bank nutzen?
Kann bei einer Zahlung in Bar in Form von kleinen Münzen das Risiko nicht sogar deutlich verringert werden? Sagen wir jeden dritten Tag ca. 2 Cent, weil sonst das Risiko des Verlusts beim Transport zu groß wird. -> Das klappt am besten, wenn man es nicht weit zur Einzahlungsstelle hat.
Wenn man nicht direkt beim BS zahlen möchte und falls die Rundfunkanstalt doch eine Finanzbehörde ist, dann einach mal nach der zuständige Kasse und den Öffnungszeiten fragen. -> Aber das wird so nicht klappen, weil auch die Rundfunkanstalt keine Finanzbehörde ist, sondern diese höchsten beauftragt im Fall der Vollstreckung, naja.
Keine Kasse kein Geld ;-) auf den Postweg würde ich das Geld nicht schicken.