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Autor Thema: Widerspruchsbescheid erhalten / Abgelehnt, Vollzugsausetzung abgelehnt.  (Gelesen 6076 mal)

S
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Guten Abend,

zunächst einmal die Ausgangssituation.
Person A & B mit Kindern C&D haben beide Werbebriefe dieses Unternehmens erhalten. Bei Person A kamen realtiv schnell keine Briefe mehr, was evtl. daran lag das Person A schon damals erheblichen Widerstand geleistet hat (T5F Schreiben, Datenschutz etc. pp).

Person B hat ettliche Werbeschreiben erhalten. Bis Person B einen BEITRAGSBESCHEID inkl. Rechtsbelehrung erhalten hat. Diesem wurde dann genau so knapp Widersprochen wie der RBB sie schickt. Erstmal keine Reaktion. Zweiter BEITRAGSBESCHEID -> Widerspruch.

Person B erhielt dann einen Widerspruch. Bei diesem wurde nicht auf alle Argumente eingegangen. Der Widerspruch stammte stellenweise von hier enthielt neben GG Anteilen auch eigene Teile wie u.a Kirche austreten ist auch möglich. Ebenso war das Hauptargument das Person A,B,C,D aufgrund der Einkommensituation eigentlich sogar Aufstockendes H4 bekommen könnten, dies aber nicht möchten. Und es eine möglichkeit geben muss befreit zu werden. Diese Argumente wurde nicht beachtet.
Ebenso widerspricht der SWR dem Steuerargument, dabei hat Person B nur gemeint das "Steuern" und "Abgaben" das gleiche sind, sowie sich die Anstalt mal entscheiden möge ob es ein Beitrag oder Gebühr sei. Da beides verschieden.

Was tun? Person A & B wollen nicht klagen. Kein Nerv, kein Geld, keine Zeit.
Die aufgelaufene GEbühr wurde "zurück" gelegt. Momentan überlegen A & B zähneknirschend zu zahlen (ohne Säumniszuschlag).

Sehr interessant finden Person A übrigens das der Widerspruch "in vertretung" unterschrieben wurde???


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r
  • Beiträge: 16
Ein Nachbar einer Person D hat genau den gleichen Widersprichsbescheid erhalten allerdings mit einem anderen Bundesland im Titel. Anscheinend ist hier auch eine Textbaustein-Maschine am Werk...

Zeitgleich kam auch eine Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft.

Der Nachbar weiß jetzt nicht so recht was er tun soll.
Muss jetzt eine Klage und eine Eilrechtschutzantrag gestellt werden? Oder reicht eine Klage.
Ist es inzwischen überhaupt sinnvoll zu klagen? Der Nachbar hockt in Bayern.


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d
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  • Gegen Zwangsfinanzierung
Ein Nachbar einer Person D hat genau den gleichen Widersprichsbescheid erhalten
Zeitgleich kam auch eine Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft.

Kann es sein, dass die betroffene Person irgendwelche Fristen nicht eingehalten hat?

Muss jetzt ein Eilrechtschutzantrag gestellt werden?

KLAR


An das
Verwaltungsgericht xxxx
xxxxstr...........
xxxxx xxxxxxx
xxxxxx, den xx.01.2014

Antrag gemäß §80 Abs. 5 VwGO
In der Sache Vollstreckungsankündigung im Widerspruchsverfahren gegen Gebühren?/Beitragsbescheid
für Rundfunkgebühren/?beiträge

Max Mustermann
xxxxxxxxxxxx Straße xx
xxxxx xxxxxxxxx
?Antragsstellergegen
Rundfunk xxxxxx
xxxxxxx Straße xx
xxxxx xxxxxxxxxx
? Antragsgegner –

beantrage ich in eigenem Namen
1. die vorläufige Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom ............... gegen
den Gebühren?/Beitragsbescheid vom ...................
2. die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner aufzuerlegen

Begründung:
Mit Schreiben vom................... hat der Antragsgegner bzw. Vollstreckungsbehörde die Vollstreckungsmaßnahmen über Forderungen aus
Gebühren?/Beitragsbescheid vom .....................angekündigt.

Anlage 1
Gebühren?/Beitragsbescheid vom.................. über Rundfunkgebühren/?beiträge für
den Zeitraum............... bis................

Gegen den Beitragsbescheid hat der Antragsteller fristgerecht Widerspruch eingelegt und
Antrag auf Aussetzung des Vollzugs gestellt.

Anlage 2Widerspruch vom .............. gegen den Gebühren?/Beitragsbescheid vom
................ mit Antrag auf Aussetzung des Vollzugs.

Wie bereits mehrere anhängige Klagen und externe Gutachten zeigen, bestehen ernstliche Zweifel an
der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts, so dass der Widerspruch begründet ist.
Maßstab bei der Interessenabwägung ist die Grundentscheidung des Gesetzgebers, Rechtsbehelfen
grundsätzlich aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Es soll regelmäßig vor Ausführung einer Maßnahme
die Kontrolle der Verwaltungsentscheidung durch eine unabhängige Instanz sichergestellt sein.
Eine sofortige Durchsetzung der Vollziehung stellt für den Antragsteller eine Verletzung der subjektiven
Rechte dar und hätte eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur

Folge:
Die notwendige Abwägung der widerstreitenden Interessen ergibt einen Vorrang des Interesses des
Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs, welche das Interesse des
Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung auch angesichts ? gemäß Informationen aus der Presse ?
überschüssiger Gebühreneinnahmen deutlich überwiegt. Zudem kann für einen rechtswidrigen
Verwaltungsakt kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit bestehen.
Selbst wenn man zu Gunsten des Antragsgegners von gleichgewichtigen Interessen ausgeht, verbleibt es
bei der aufschiebenden Wirkung.
Unterschrift
xxxxxxxx xxxxxxx
[/i]


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. August 2014, 21:53 von dimon«

d
  • Beiträge: 342
  • Gegen Zwangsfinanzierung

Was tun? Person A & B wollen nicht klagen. Kein Nerv, kein Geld, keine Zeit.


wer nicht klagt, hat endgültig verloren. Sorry fürs offene Wort, aber es ist leider nicht anders zu formulieren.


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T
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Das stimmt so noch nicht ganz.

Wer nicht klagen möchte kann auch den Widerspruchsbescheid aussitzen und auf die Vollstreckung warten und diese dann wegen Formmängeln angehen. Da findet sich mit Sicherheit was verwertbares aus dem Tübinger Urteil.

Wenn das gelingt hat man etwas Zeit gewonnen bis die Formmängel abgestellt werden und kann sich bis dahin eine neue Strategie ausdenken. Erfahrungen dazu gibt es noch zu wenige.

Das Risiko beschränkt sich auf gewisse Eintreibe- und Mahngebühren (immer noch niedriger als die Klagegebühren bei einer verlorenen Klage, was ja erstinstanzlich wohl sicher anzunehmen ist) falls die Strategie nicht gelingt und man doch zahlen muss.

Gruß TQ


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r
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Hi,

ein Nachbar einer Person D hat alle Fristen eingehalten. Auf alle Bescheide Widersprüche eingelegt. Wie gesagt nun ist der Widerspruchbescheid und die Vorladung innerhalb von 2 Tagen eingegangen.
Muss der Nachbar jetzt den Antrag auf Eilrechtsschutz und die Klage einreichen, oder?


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g
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Nachbar D könnte sich einmal dieses Topic anlesen.
München, Termin, Beschluss
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10733.msg73251.html#msg73251

Widerspruchsverfahren sind in Bayern zur Zeit rechtlich gar nicht gedeckt, somit hat Nachbar D eine Option, dagegen vorzugehen, weiteres ist im benannten Topic beschrieben, Klage wird eingereicht werden müssen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. August 2014, 06:31 von Bürger«

r
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Aber der Nachbar kann sich damit ein Jahr Zeit lassen, oder  >:D

Jetzt wird ersteinmal der Antrag auf Eilrechtschutz gemacht - denkt sich der Nachbar.


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So, der Nachbar war eine Weile weg. In seinem Briefkasten hat sich in der Zwischenzeit auch was getan (nach dem eine Antrag auf Eilrechtschutz eingereicht wurde)

Hier ein paar Auszüge aus den Schreiben.
BR an Verwaltungsgericht:
- Es wir beauftragt den Antrag abzulehnen und die Kosten dem Antragsteller aufzulasten.
- Der Antragsgegner (BR) sieht zunächst von der Vollstreckung der Bescheide ab um dem Gericht Zeit für die Entscheidung zu geben.

Verwaltungsgericht an BR:
- Vollstreckungen sind vorerst nicht weiter zu betreiben.

Folgendes kommt dem Nachbarn komisch vor:
Am 20.8.14 hat er die Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft bekommen. Und im Schreiben "BR an Verwaltungsgericht" vom 5.9 steht jetzt:
"Mit Schreiben vom 21.8.14 bat der Antragsgegner, die Vollstreckung aus dem Ersuchen vom 1.6.14 einzustellen"
An wen soll diese Bitte ergangen sein? Und warum?

PS: Scans der Briefe können ggf. angehängt werden


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ähm auf die Frage kann der Nachbar inzwischen auch selber antworten da ein neuer Brief vom VG heute bei ihm eingetrudelt ist.

Es hat sich allerdings ein denkbar interessantes Bild mit der Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft ergeben - nachvollziehbar aus dem verfügbaren Schriftverkehr.

Hier die Chronoligie:
01.06: BR an Amtsgericht >> Vollstreckungsersuchen gegen Nachbar einleiten
30.06: Nachbar an BR >> Widerspruch #3
21.08: BR an Amtsgericht >> Vollstreckungsersuchen gegen Nachbar einstellen
22.08: Amtsgericht an Nachbar >> Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft
25.08: BR an Nachbar: Widerspruchsbescheid
26.08: Amtsgericht an BR >> Rückgabe der Vollstreckungsunterlagen
29.08: Nachbar an VG >> Antrag auf Eilrechtschutz
16.09: VG an BR >> Vollstreckung vorerst aussetzen
16.09: BR an VG >> Info: Vollstreckung bereits im August ausgesetzt

Nun steht der Nachbar da und denkt sich wie es denn weiter gehen könnte. Nach den all dem gelesenen heißt es, dass man in der ersten Instanz null Chancen auf Erfolg hat.
Weiter möchte/kann der Nachbar nicht gehen (u.a. kein Rechtschutz).

Wat nu?


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im letzen Schreiben war noch so ein Screenshot beigefügt.


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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Nach den all dem gelesenen heißt es, dass man in der ersten Instanz null Chancen auf Erfolg hat. Weiter möchte/kann der Nachbar nicht gehen (u.a. kein Rechtschutz).

Beachte bitte diesen kleinen "Etappensieg" in der 1. Instanz am VG Freiburg:

Urteil Verwaltungsgericht Freiburg 06.09.2014 (02.04.2014) Az.: 2 K 1446/13
VerwG Freiburg – Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11087.0.html

Wir die Revisionsmöglichkeit genutzt (wovon man hoffentlich ausgehen darf), wäre ein erstes oberinstanzliches Grundsatz-Verfahren anhängig.
Inwiefern sich zukünftige Kläger dann darauf berufen und ihr eigenes Verfahren bis zur oberinstanzlichen Entscheidung ruhend stellen lassen können, bliebe noch zu eruieren.
Es bleibt spannend.


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