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Autor Thema: Muss BS Meldedaten nach 12 Monaten löschen?  (Gelesen 2439 mal)

p
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Muss BS Meldedaten nach 12 Monaten löschen?
Autor: 16. August 2014, 19:01
Hallo miteinander,

In §11 Abs 5. steht u.a., dass "Nicht überprüfte Daten sind spätestens nach zwölf Monaten zu löschen.". Stichtag für die Übermittlung der meldebehördlichen Daten war, soweit A weiß, im März 2013. Wenn Person A also nun jenseits März 2013 alle Schreiben inklusive der ominösen automatischen Zwangsanmeldung ignoriert hat, handelt es sich doch weiterhin um "nicht überprüfte Daten", oder? Hätten die diese Daten dann nicht löschen müssen? Wie seht ihr das?

(Inzwischen hat Person A allerdings einen Bescheid bekommen (im Juni) und Widerspruch eingelegt...)

Grüße

C


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. August 2014, 19:37 von Uwe«

V
  • Beiträge: 67
Der 3. März 2013 war der Stichtag für die Übermittlung der Daten der Einwohnermeldeämter an die kommunalen zentralen Datenverarbeitungszentralen, also noch nicht zu den Landesrundfunkanstalten. Diese Übermittlung ist von diesen Zwischenstellen zu verschiedenen Terminen im Jahr 2013/2014 je nach Kommune erfolgt und dieser Zeitpunkt wäre der Stichtag, je nachdem wann Person A's Kommune an der Reihe war.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. August 2014, 20:05 von Uwe«

M
  • Beiträge: 32
Inzwischen hat Person A ... Widerspruch eingelegt

Beim Widerspruch hat Person A sich angemeldet und daher besteht es kein Pflicht mehr Daten zu löschen.


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p
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Inzwischen hat Person A ... Widerspruch eingelegt

Beim Widerspruch hat Person A sich angemeldet und daher besteht es kein Pflicht mehr Daten zu löschen.

Der Widerspruch erfolgte erst im Juni. Davon abgesehen stellt ein Widerspruch keine Anmeldung dar (bist Du vom BS?). Kann man gegen Nichteinhaltung von §11 Abs. 5 klagen oder zumindest beim Landesdatenschutzbeauftragten eine Beschwerde einreichen?


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d
  • Beiträge: 342
  • Gegen Zwangsfinanzierung
Davon abgesehen stellt ein Widerspruch keine Anmeldung dar

Doch, die wissen nun, dass es die Person A gibt.


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