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Autor Thema: Widerspruch und Zahlung unter Vorbehalt  (Gelesen 2315 mal)

A
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Widerspruch und Zahlung unter Vorbehalt
Autor: 07. August 2014, 10:29
Hallo,

auch wenn ich hier schon viel gelesen habe, sind mir einige Dinge rund um den Widerspruch noch unklar. Konkret geht es mir darum, ob eine Zahlung unter Vorbehalt auch noch möglich ist, wenn man dem Gebührenbescheid widersprochen hat, und dieser dann abgelehnt wird. Hintergrund ist, dass ich den Gebührenbescheid zwar schon in der Hand habe und auch Widerspruch einlegen werde, aber nicht sicher bin, ob ich wegen Zeit- und Geldmangel (für einen Anwalt) in der Lage sein werde, auch Klage einzureichen. Nun lese ich zwar überall, dass man nach einen Gebührenbescheid nicht mehr unter Vorbehalt zahlen kann, frage mich aber wie das ist, wenn man gegen diesen Widerspruch einlegt, dieser dann aber abgelehnt wird.

Vielen Dank für Eure Hilfe


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Re: Widerspruch und Zahlung unter Vorbehalt
#1: 07. August 2014, 11:48
Bis ein rechtsmittelfähiger Widerspruchsbescheid bei Person A ankommt können jenachdem, wie gut begründet der Widerspruch ist an sich schon ein paar Monate vergehen.
Wird zudem die Aussetzung der Vollziehung geltend gemacht, und sollte es möglich sein auch eine Zahlung zu unterbinden. Unter Vorbehalt zahlen ist schlicht nicht möglich nach einem Beitragsbescheid. Entweder man zahlt und lässt sich darauf ein, dass das Geld weg ist sollte man nicht klagen und gewinnen, oder man zahlt einfach nicht, einfach nicht zahlen ist sehr effektiv bei unberechtigten Forderungen und zeigt deutlich welchen Standpunkt Person A vertritt. Es zwingt zudem, will der BS oder die Rundfunkanstalt vor Abschluß der Klage an das Geld von Person A, zu weiteren Schritten, welche zunächst auch Kosten verursachen und gegen welche sich Person A auch wehren kann.

Falls Person A zahlt mit Einlegung eines Widerspruch, dann hat die Rundfunkanstalt an sich gesehen überhaupt keine Eile mehr einen Widerspruchsbescheid zu erstellen. Weil aus Sicht der Rundfunkanstalt ja alles bestens gelaufen ist.

Wenn Person A zahlt und der Widerspruchsbescheid dann irgendwann negativ ausfällt, Person A aber keine weiteren Schritte nach dem negativen Widerspruchsbescheid mehr ausführt dann ist das Geld weg, wenn es schon bezahlt wurde.

Also ist es aus meiner Sicht besser das Geld nicht zahlen und damit die Klage erheben. Leider ist es aktuell so das die einfachen VG den Beitrag durchwinken. Es wird also notwendig die Klage anzustrengen und zu verzögern -> so das andere Klagen, welche bereits weiter sind und schon die nächste Instanz erreicht haben zur Entscheidung ausstehen. So dass auf diese noch offenen Klagen verwiesen werden kann. Falls das einfache VG die Klage negativ bescheidet, bleibt nur der Gang vors nächste OVG das kostet natürlich auch wieder.
Also auch dafür die Kriegskasse gut gefüllt halten.

Wird gegen einen negativen Widerspruchsbescheid keine Klage erhoben, dann wird das Ganze rechtskräftig, eine Zahlung unter Vorbehalt ist an dieser Stelle nicht mehr möglich. Sollte nicht gezahlt werden kann ab diesem Punkt vollstreckt werden. Zahlt man an diesem Punkt, ist das Geld aus meiner Sicht unwiederbringlich weg.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. August 2014, 11:52 von PersonX«

 
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