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Autor Thema: Private Sender sollen beanstandende Werbeeinnahmen an Rundfunkanstalten zahlen  (Gelesen 1420 mal)

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  • Beiträge: 37
Quelle:
Abgeordnetenhaus Berlin
Drucksache: 17/1771 vom 16.07.2014

Abschöpfen von Werbeeinnahmen im Rundfunkstaatsvertrag verankern


Text findet ihr im Anhang auf Seite 4.
Der Vorschläg soll in Zukunft für alle Rundfunanstalten eingebracht werden und Teil des 16. Rundfunkstaatsvertrag werden.


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  • Beiträge: 1.111
  • Es steht an-die neue Zeit-von Grundrechten befreit
Sehr interessant.

Dann mal hier eine Prognose was ab Einführung “ganz plötzlich“ alles passiert:

- Massenweise Verstösse der privaten Sender werden (wurden schon) entdeckt, die mit enormen Summen bestraft werden
- ÖRR hat mehr Geld zum Unfug machen und verschleudern (z.B. Expansion und Unterdrückung anderer Medien)
- Die privaten Sender bleiben frei von Strafen solange sie nur das senden, was Politik und der ÖRR abgesegnet und für wahr befunden haben
- Spuren die privaten dann doch noch nicht, werden sie finanziell ruiniert, melden Konkurs an und werden billig von ÖR-wohlwollenden Interessenten aufgekauft
- 17. Rundfunkstaatsvertrag wird dann noch erweitert auf überschreiben von Senderanteilen auf den ÖRR bei angeblichen Rechtsverletzungen und ÖRR bestimmt die Moderatoren der Nachrichten der Privaten

Kurz gesagt: Hier werden Tür und Tor geöffnet um die privaten Medien besser zu diktieren.


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Den Wahrheitsgehalt meiner Beiträge empfehle ich jedem in Eigenrecherche zu prüfen und sich eine eigene Meinung zu bilden.
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  • Beiträge: 1.126
Ich befürworte den Vorschlag zu dieser Regelung und schlage weiter vor, dass das auf die Gehälter der Intendanten der ÖRR ausgeweitet wird.

Wenn es dort etwas zu beanstanden gibt weil eine Meldung nicht ganz korrekt läuft oder es mal wieder mit dem Productplacement übertrieben wird, wird halt ein wenig vom Gehalt des Intendanten/der Intendantin abgeschöpft.


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"Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BVerfG entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte." Dr. Hermann Eicher, SWR-Justitiar in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 12/2009"

 
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