Eine Empfehlung in der Richtung, ja warten auf den nächsten Bescheid (vom GV) kann ich nicht geben, weil ich davon selbst weniger überzeugt bin, es gibt hier im Forum einige, welche das sicherlich so gemacht haben oder tun wollen. Wird also kein Widerspruch eingelegt, wird der Bescheid für den Beitragsservice und die Rundfunkanstalt unabhängig ob Person A diesen nun erhalten hat oder nicht rechtskräftig. Es wird also versucht den Bescheid zu vollstrecken, aus meiner Sicht folgt dazu eine Mahnung, dann der GV. Möchte Person A jetzt, dass der GV unverrichteter Dinge wieder abzieht, bemängelt diese bei dem GV die fehlende Grundlage, weil diese ja "nicht" zugestellt wurde. In wie weit das zum Erfolgt führt bleibt offen. Was folgen dürfte ist die Zustellung mit Nachweis, dadurch zieht sich das Ganze zwar etwas, bleibt dem Grunde nach aber das Gleiche.
--> Also ohne Widerspruch wird man es nicht los. Mit dem Widerspruch nimmt man das Heft zum Handeln erstmal selbst in die Hand, und erklärt, so nicht!
-Das Senden eines Widerspruchs ist aus meiner Sicht einfacher als einem Richter falls der BS auf der Zustellung des ersten Bescheids, welchem nicht Widersprochen wurde behart, zu erklären das Person A diesen nicht erhalten habe, also die Zustellung bestreitet. Zudem dürfte das ja vieleicht auch Kosten verursachen. Zudem ist man vom Wohle eines Richters abhängig.-
Was auf einen Widerspruch folgen sollte, wäre ein Widerspruchsbescheid, diesen zu bekommen ist augenscheinlich gar nicht so einfach, weil diese ja gut begründet und auf den jeweiligen Widerspruch "eingehen" sollten, wahrscheinlich ist da noch Stau bei den Rundfunkanstalten beim Abarbeiten, mir haben sie in dem Infobrief geschrieben, dass sie viele solcher Schreiben erhalten, schließlich haben diese das Ganze ja teilweise auch bis zu 1,5 Jahre verzögert. Und mit der ersten großen Welle an Bescheiden mit Datum 1.7 oder 4.7.2014 reagieren wahrscheinlich auch eine ganze Menge Personen Z entsprechend mit einem Widerspruch, je mehr desto besser. Ich habe zwei Widersprüche gesendet, und erst auf den ersten so eine Mitteilung bekommen, naja. Die Zeit läuft auch hier.
Solange Person A dem BS im Widerspruch nicht mitteilt, wann der Bescheid bei Person A zugestellt wurde, ist mit der 4 Wochenfrist sowie so die Beweislast bei der Rundfunkanstalt. Will meinen, ich habe in meinen Widersprüchen keine Angabe dazu gemacht, sondern verweise nur auf das aufgedruckte Datum, damit der BS bzw. die Rundfunkanstalt das entsprechend zuordnen kann. Sollte also eine Ablehnung kommen mit dem Verweis, dass mein Widerspruch nicht innerhalb der Frist erfolgt ist, so fordere ich den BS bzw. die Rundfunkanstalt auf das Datum der Zustellung nachzuweisen. Sollte weil ich meine Widersprüche nur mit normaler Post sende, eine Mahnung oder Vollstreckung gestartet werden, ich habe ja Aussetzung beantragt, dann muss ich davon ausgehen, das meine Widersprüche nicht angekommen wären, dann fordere ich den GV auf seine Rechtsgrundlage nachzuweisen.
Ich habe meine Widersprüche in die Antwortbriefe mit der vorgedrucken Anschrift vom BS gesteckt, und wichtig, auf dem Schreiben selbst die Rundfunkanstalt als Empfänger angeben. 5 Blatt A4 also bis maximal 50g kosten 90cent Porto. Das ist gewöhnlich nach 2 Tagen dort, jedoch hat man dann persönlich keinen Nachweis, das der Widerspruch angekommen ist. Also steht man mit dem BS oder der Rundfunkanstalt auf einer Stufe. Wenn die Rundfunkanstalt also jetzt zu dem Ergebnis kommt, das Sie von mir keine Widersprüche erhalten habe, dann geht das dann habe ich auch keine Bescheide erhalten Spiel los.
Ich hoffe es ist zu verstehen was ich meine.