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Autor Thema: Widerspruch: 1 Monat  (Gelesen 13935 mal)

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Re: Widerspruch: 1 Monat
#15: 04. August 2014, 17:57
Muss Person A _zwingend_ klagen, wenn Widerspruch abgelehnt wurde? Kann Person A dann nicht auch einfach sein Beitragskonto "ausgleichen"?
Das einzige, was Person A zwingend machen müsste, wäre sein Beitragskonto auszugleichen, dafür besteht Zwang, dagegen wehren wir uns. Die Klage wäre das einzige, was aus freien Stücken getan werden kann. Da hat Person A etwas falsch verstanden.
Zur Verdeutlichung:
Person A kann freiwillig klagen oder wäre ansonsten gezwungen, sein Beitragskonto auszugleichen, für den Rest seines Lebens, in der Gewissheit, seine Freiheit kampflos aufgegeben zu haben.


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Re: Widerspruch: 1 Monat
#16: 05. August 2014, 01:10
Muss Person A _zwingend_ klagen, wenn Widerspruch abgelehnt wurde? Kann Person A dann nicht auch einfach sein Beitragskonto "ausgleichen"?


Hallo campari und Person A,

unabhängig vom ÖRR wird für jeden von euch ein zweites Beitragskonto eingerichtet.
Die Bankverbindung für eure Zahlungen geht euch in Kürze per Mail zu.

Es sind jeweils 150 Euro offen, die umgehend beglichen werden müssen, nachfolgend 20 Euro monatlich für jeden in praktischen Vierteljahresraten.

Eine Klage gegen die berechtigte Forderung ist nicht sinnvoll, sondern nur anstrengend und teuer, denn eine Klage bringt garnichts. Ein Zwang zur Klage besteht schon garnicht.

Es reicht, dass ihr umgehend euer Beitragskonto bei mir ausgleicht!

Lg Angela


Angela Ferkel, Berlin
Demokratische Dienstleistungen für alle gegen faires Entgelt für alle


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Re: Widerspruch: 1 Monat
#17: 05. August 2014, 15:21
...spoiler -> Offtopic ...
... leider hat Angel Ferkel vergessen anzugeben, welchen besonderen Vorteil Person A und campari als Gegenleistung erhält. Ich kann daher nur dazu raten, der Forderung von Angel Ferkel zu widerstehen
und abzulehnen. Ein Klage ist deshalb in dem Fall nicht erforderlich, weil eine bloße Aufforderung zur Zahlung welche kein Verwaltungsakt ist keine Pflicht auslöst und bei nicht begleichen direkt Vollstreckt werden kann, dazu müsste Angel Ferkel erst eine Klage selbst gegen Person A und campari anstrengen ...


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Re: Widerspruch: 1 Monat
#18: 06. August 2014, 09:57
Guten Morgen liebe Forumsgemeinde,

da ich mich nun ein bisschen umgesehen habe und nicht unbedingt einen neuen Thread aufmachen möchte, nutze ich mal eben diesen, da er ebenfalls zum Thema Widerspruch passt. Ich hoffe das ist korrekt.

Person A hat bisher alles an Post vom BS ignoriert, wurde zwischendurch dann zwangsangemeldt und hat nun ebenfalls um den 14. Juli rum einen Beitragsbescheid mit Rechtshilfebelehrung bekommen, wo das Datum wie üblich um etwa 10 Tage zurückdatiert wurde. Es handelt sich um einen normalen Brief, kein Einschreiben welches ich gegenzeichnen musste. Sollte Person A Widerspruch einlegen, so sollte dies sicherlich bis spätestens morgen passieren, um die 4 Wochen Frist zu wahren, aber aufgrund der Verifizierung und weil es sich nicht um ein Einschreiben handelt, würde Person A auch gerne noch die Füße stillhalten und warten, denn der Erhalt des Bescheides muss Person A erst mal nachgewiesen werden.
Person A hat sich schon im sehr informativen Forum schlau gelesen, aber fragt sich halt trozdem noch, welcher Schritt der klügere ist, - Widerspruch einlegen und damit endgültig verifizieren, oder nochmals abwarten, bis das erste Einschreiben da ist, - von wem auch immer. ::)
Eigentlich müsste Person A aufgrund nicht so toller Zeiten nicht zahlen, aber da Person sich nachträglich eh nicht befreien lassen kann, spielt der Punkt erst mal keine Rolle, man könnte es nur stoppen, aber dies nützt ja auch nicht viel, falls demnächst vielleicht doch mal wieder bessere Zeiten anbrechen sollten.

Zudem ist Person A mit dem ganzen System und Machenschaften nicht einverstanden. Muss man sich mal vorstellen, da hat der Beitragsservice Zugriff auf Daten der Einwohnermeldeämter. Als Arbeitslosengeld Empfänger müsste man seine Bescheide dem Beitragsservice vorlegen, damit man verschont bleibt, - all das sind ebenfalls Dinge, die einfach so geschehen in der heutigen Zeit, oder besser - die wir über uns ergehen lassen müssen, wie weit soll das noch gehen?
Über den Rest muss Person A ja nicht mehr viel sagen, - der Beitrag ist einfach nicht gerechtfertigt, in der Höhe schon mal gar nicht. Zudem ist Person A aufgefallen, dass viel Propaganda vermittelt werden soll, - Person A wird das Gefühl nicht los, dass wir alle für dumm verkauft werden sollen und auch deswegen mit aller Macht dazu genötigt werden, die ÖRF anzuschauen.

Besten Dank an alle Mitstreiter, - die hier ihre Erfahrungen mit anderen Teilen, sicherlich keine Rechtsberatung abgeben, aber dennoch hilfsbereit und engagiert ihre Meinungen und Erfahrungen verkünden!



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Re: Widerspruch: 1 Monat
#19: 06. August 2014, 10:41
Eine Empfehlung in der Richtung, ja warten auf den nächsten Bescheid (vom GV) kann ich nicht geben, weil ich davon selbst weniger überzeugt bin, es gibt hier im Forum einige, welche das sicherlich so gemacht haben oder tun wollen. Wird also kein Widerspruch eingelegt, wird der Bescheid für den Beitragsservice und die Rundfunkanstalt  unabhängig ob Person A diesen nun erhalten hat oder nicht rechtskräftig. Es wird also versucht den Bescheid zu vollstrecken, aus meiner Sicht folgt dazu eine Mahnung, dann der GV. Möchte Person A jetzt, dass der GV unverrichteter Dinge wieder abzieht, bemängelt diese bei dem GV die fehlende Grundlage, weil diese ja "nicht" zugestellt wurde. In wie weit das zum Erfolgt führt bleibt offen. Was folgen dürfte ist die Zustellung mit Nachweis, dadurch zieht sich das Ganze zwar etwas, bleibt dem Grunde nach aber das Gleiche.

--> Also ohne Widerspruch wird man es nicht los. Mit dem Widerspruch nimmt man das Heft zum Handeln erstmal selbst in die Hand, und erklärt, so nicht!

-Das Senden eines Widerspruchs ist aus meiner Sicht einfacher als einem Richter falls der BS auf der Zustellung des ersten Bescheids, welchem nicht Widersprochen wurde behart, zu erklären das Person A diesen nicht erhalten habe, also die Zustellung bestreitet. Zudem dürfte das ja vieleicht auch Kosten verursachen. Zudem ist man vom Wohle eines Richters abhängig.-

Was auf einen Widerspruch folgen sollte, wäre ein Widerspruchsbescheid, diesen zu bekommen ist augenscheinlich gar nicht so einfach, weil diese ja gut begründet und auf den jeweiligen Widerspruch "eingehen" sollten, wahrscheinlich ist da noch Stau bei den Rundfunkanstalten beim Abarbeiten, mir haben sie in dem Infobrief geschrieben, dass sie viele solcher Schreiben erhalten, schließlich haben diese das Ganze ja teilweise auch bis zu 1,5 Jahre verzögert. Und mit der ersten großen Welle an Bescheiden mit Datum 1.7 oder 4.7.2014 reagieren wahrscheinlich auch eine ganze Menge Personen Z entsprechend mit einem Widerspruch, je mehr desto besser. Ich habe zwei Widersprüche gesendet, und erst auf den ersten so eine Mitteilung bekommen, naja. Die Zeit läuft auch hier.

Solange Person A dem BS im Widerspruch nicht mitteilt, wann der Bescheid bei Person A zugestellt wurde, ist mit der 4 Wochenfrist sowie so die Beweislast bei der Rundfunkanstalt. Will meinen, ich habe in meinen Widersprüchen keine Angabe dazu gemacht, sondern verweise nur auf das aufgedruckte Datum, damit der BS bzw. die Rundfunkanstalt das entsprechend zuordnen kann. Sollte also eine Ablehnung kommen mit dem Verweis, dass mein Widerspruch nicht innerhalb der Frist erfolgt ist, so fordere ich den BS bzw. die Rundfunkanstalt auf das Datum der Zustellung nachzuweisen. Sollte weil ich meine Widersprüche nur mit normaler Post sende, eine Mahnung oder Vollstreckung gestartet werden, ich habe ja Aussetzung beantragt, dann muss ich davon ausgehen, das meine Widersprüche nicht angekommen wären, dann fordere ich den GV auf seine Rechtsgrundlage nachzuweisen.
Ich habe meine Widersprüche in die Antwortbriefe mit der vorgedrucken Anschrift vom BS gesteckt, und wichtig, auf dem Schreiben selbst die Rundfunkanstalt als Empfänger angeben. 5 Blatt A4 also bis maximal 50g kosten 90cent Porto. Das ist gewöhnlich nach 2 Tagen dort, jedoch hat man dann persönlich keinen Nachweis, das der Widerspruch angekommen ist. Also steht man mit dem BS oder der Rundfunkanstalt auf einer Stufe. Wenn die Rundfunkanstalt also jetzt zu dem Ergebnis kommt, das Sie von mir keine Widersprüche erhalten habe, dann geht das dann habe ich auch keine Bescheide erhalten Spiel los.

Ich hoffe es ist zu verstehen was ich meine.


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Re: Widerspruch: 1 Monat
#20: 06. August 2014, 12:57
Danke PersonX, klar verständlich dein Inhalt, vor Allem natürlich in dem Punkt, ruhig Widerspruch einzulegen, weil es so einfach auch nicht weitergehen darf, - desto mehr Leute Widerspruch einlegen, desto besser!

Ich hadere mit mir selbst, einerseits fehlt mir natürlich das Wissen für einen Widerspruch, aber dazu hat ja ein ganz toller aktiver User schöne Vorlagen gegeben, - vielleicht darf man sich da bedienen!?  :-[

Anderseits sehe ich trotzdem noch dieses Verifizierungsding, noch steckt mein Kopf ja im Sand, um es mal so auszudrücken. Sicherlich wird das zwangsweise nicht so bleiben, irgendwann wird das Einschreiben vom GV etc. da sein, spätestens dann muss ich reagieren. Es hat ja irgendeinen Grund, dass die mit ihren ständigen Bettelbriefen um eine Verifizierung betteln.

Könnte mir aber eh vorstellen, da das Datum zurückdatiert wurde, der Widerspruch eh sofort abgelehnt wird, aus genau dem Grund, dass ich die Frist nicht eingehalten habe. Dann muss ich eh wieder dagegen an gehen und anhand des Code belegen, dass die da nen Fehler gemacht haben.

Ne aufschiebene Wirkung hat der Widerspruch auch nicht.

Irgendwo las ich mal was von Bundesländern, wo man gar keinen Widerspruch einlegen kann, sondern wenn, dann gleich Klagen muss, - Niedersachen wäre da für mich bindend, aber ich vermute mal, dass da der Ort der Anstalten relevant ist und nicht der Wohnort von Person A.


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Re: Widerspruch: 1 Monat
#21: 06. August 2014, 13:03
Klar darf man sich bedienen. Wichtig ist noch, dass ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt wird.

Ein Härtefallantrag sollte ebenfalls gestellt werden, sofern kein ALG 2 oder Bafög-Anspruch besteht und ein Einkommen unter dem ALG 2-Satz (+17,98 €) bezogen wird (z.B. Studenten ohne Bafög-Anspruch). Einen Härtefallantrag könnte ggf. auch interessant sein, wenn (naturgemäß individuelle) Gewissensgründe vorliegen. Letzteres dürfte m.E. aber schwierig zu argumentieren sein.



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"Eine Abgabe ist jedenfalls immer dann eine Steuer und kein Beitrag, wenn sie Begünstigte und Nichtbegünstigte zur Finanzierung einer staatlichen Leistung heranzieht" (Paul Kirchhoff)

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Re: Widerspruch: 1 Monat
#22: 06. August 2014, 13:26
Da ist schon an sich ein Denkfehler, nicht der genötigte Beitragzahler muss nachweisen, dass der BS bzw. die Rundfunkanstalt einen Fehler gemacht haben wegen dem Datum, sondern die Rundfunkanstalt ist in der Beweispflicht, wann der Bescheid beim genötigten Beitragszahler zugestellt wurde.
Dazu reicht das der Beitragszahler im Streitfall angibt, dass sein Widerspruch rechtzeitig erfolgt sei, und das die Rundfunkanstalt, wenn Sie die Behauptung aufstellt, dass diese nicht der Fall sei, also das der Widerspruch nicht rechtzeitig eingegangen ist den Nachweis des Datums der Zustellung des Beitragsbescheid erbringen möge.

Wichtig Person A, sollte gegenüber einer Rundfunkanstalt oder dem BS keine Angaben machen an welchem Tag Schreiben angekommen sind.


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Re: Widerspruch: 1 Monat
#23: 06. August 2014, 15:41
Vielen Dank für eure schnellen Beiträge erst mal! :)

Ich hab mir nun echt den Kopf zerbrochen, lese ja auch schon lange mit und hab mich nun entschieden noch nicht zu reagieren, um für mich erst mal eine Entscheidung getroffen zu haben, bis der nächste Schrieb im Kasten ist. Lege ich nun Widerspruch auf etwas ein, wofür ich mich nicht mal mit einer Unterschrift angemeldet habe, dann fühle ich mich auch schlecht.

Ich werde mich weiter hier im Forum schlau halten und mich für den nächsten Schritt besser vorbereiten. Lese ich nun die wirklich toll formulierten Vorlagen durch, muss ich zugeben, dass ich sehr wenig Ahnung bisher habe. Dies schreckt mich dann doch erst mal ein bisschen ab, etwas zu verschicken, wo mir einfach das Fachwissen fehlt.

Ich halte euch natürlich auf dem Laufenden! :)







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Re: Widerspruch: 1 Monat
#24: 06. August 2014, 16:39
die Entscheidung für oder gegen muss jeder selber festlegen, wie wann oder wass,

ich denke hier den Link folgen
http://online-boykott.de/de/buergerwehr/109-aufklaerung-mahnung-androhung-zur-zwangsvollstreckung-zwangsvollstreckung

und Fall 4 nochmal lesen könnte noch hilfreich sein


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Re: Widerspruch: 1 Monat
#25: 06. August 2014, 17:16
Mittlerweile ist Person A auch der Meinung, dass man (wenn man vorher noch nie mit der GEZ zu tun hatte und nie auf irgendein Schreiben reagiert hat) den ersten (!) Bescheid einfach ignorieren sollte und auf die Post des GV warten sollte.

Dem erklärt man dann, dass man nie einen Bescheid erhalten hat (am besten die anderen Infobriefe sauber in einem Ordner vorzeigen, das zeigt, dass man gut sortiert ist und ein vemeintlicher Bescheid selbstverständlich in diesem Ordner gelandet wäre) und bittet beim zuständigen Amtsgericht (der GV sollte von diesem einen Auftrag zur Vollstreckung haben) Eilrechtsschutz gemäß §80 VwVfG und gleichzeitig gemäß §32 VwVfG um "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand".

Dann kann man in Ruhe seinen (bis dato hoffentlich vorbereiteten) Widerspruch aus der Schublade ziehen und auf den nun folgenden erneuten Bescheid hin versenden.

Man hat zwar damit erstmal "nur" Zeit gewonnen aber Zeit ist ein sehr wichtiges Gut und währenddessen kann sich auch die Rechtslage ändern und bereits die ein oder andere Klage vors BVG gekommen sein.

Das ist keine Rechtsberatung, nur Person A's momentane Sicht auf die Dinge.

Gruß TQ


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Re: Widerspruch: 1 Monat
#26: 10. August 2014, 18:17
Klinke mich hier ebenfalls ein, hoffe das ist ok so!

Person V befindet sich im Formulieren des Widerspruchs.
Person V hat bislang keine Gebühren bezahlt, lediglich in den 90ern mal für ein paar Monate GEZahlt.
Person V findet Widerspruch ohne aufschiebende Wirkung sinnfrei. Ihr oberstes Ziel ist es ja schliesslich der Institution kein Geld zu geben.

Daher Frage zu "Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung":
es wird immer § 80 (4) VwGO zitiert, in dem als Grund eine "unbillige (...) gebotene Härte zur Folge" zitiert wird.
Person V ist aber nicht ALG Empfänger, sondern Arbeitnehmer mit gutem monatlichen Einkommen. Dementsprechend kann hier nicht von "gebotener Härte" die Rede sein.

Person V möchte aus Überzeugung der Institution kein Geld zukommen lassen, nicht deswegen, weil sie es sich den RB finanziell nicht leisten kann.

Besteht hier eine Lösung?


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Re: Widerspruch: 1 Monat
#27: 10. August 2014, 19:13
@ Hans.W #26
In einer vergleichbaren Situation würde mein AlterEgo in Betracht ziehen, dass eine "unbillige (...) gebotene Härte" nicht nur finanzieller Natur sein könnte, sondern eben so gut etwa Gewissensgründe, die aus der Zwangssituation entstehen, für etwas zahlen zu müssen, das man ablehnt (insofern der Fernsehzahlzwang als Übergriff auf eine Lebensweise gewertet werden kann, die sich gerade durch eine fernsehfreie Lebensführung auszeichnet). Unbillige Härten dürfte es daher viele geben ...


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Re: Widerspruch: 1 Monat
#28: 03. Juli 2015, 18:00
Hallo :)

Eine kurze Frage zur korrekten Einhaltung von Widerspruchsfristen.
Da dieser Thread als einziges Ergebnis bei der Suche ausgegeben wird, welcher meinem Problem am nächsten kommt, schildere ich hier meinen fiktiven Fall und hoffe auf einige Meinungen.

Sagen wir mal Person S.Q. hat ihren ersten Festsetzungsbescheid am 18.05.2015 erhalten. Er könnte theoretisch auch einige Tage früher eingetroffen sein, aber das kann Person S.Q. nicht mit Sicherheit sagen, da sie einige Tage ausser Haus war. Auf jeden Fall hat Person S.Q. den Brief am 18.05.2015 im Briefkasten gefunden (dieses wurde auch explizit im Widerspruch so angegeben). Datiert ist der Bescheid auf den 01.05.2015 (ein Feiertag).
Bei einer Frist von 30 Tagen für einen Widerspruch müßte dieser also bis zum 18.06.2015 erfolgen.

Da Person S.Q. ein Laie in juristischen Angelegenheiten ist, hat es einige Zeit in Anspruch genommen den Widerspruch zu verfassen. Fertiggestellt wurde er am 09.06.2015 und am 10.06.2015 per Einschreiben mit Rückschein abgeschickt.
Heute hat Person S.Q. nun den Rückschein erhalten. Als Eingang ist darauf der 22.06.2015 vermerkt. Würde das jetzt bedeuten, dass die Frist damit, trotz rechtzeitigem Versand als nicht eingehalten eingestuft werden könnte?

Und wenn ja, gibt es eine Form des Versandes, die eine Fristeinhaltung wirklich garantiert?


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"Wenn so eine Welle des Aufruhrs durch das Land geht, wenn "es in der Luft liegt", wenn viele mitmachen, dann kann in einer letzten, gewaltigen Anstrengung dieses System abgeschüttelt werden."
(II. Flugblatt der Weißen Rose)

"Fear. It's the oldest tool of power. If you're distracted by fear of those around you, it keeps you from seeing the actions of those above."
(Mulder)

"Die Meinungsbildung muß aber absolut frei sein; sie findet keine Grenze."
(Dr. H. v. Mangoldt - am 11. Januar 1949)

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Re: Widerspruch: 1 Monat
#29: 03. Juli 2015, 19:23
Vorab per Fax und den Brief hinterher, so kann die Frist beim BS gewahrt werden. Wenn im Widerspruch das Datum angegeben wurde, ist das schon ein Fehler, denn BS weiss nicht, wann ein Brief ankommt, niemand unterschreibt dafür. Also könnte man nur noch warten, bis der Widerspruchsbescheid kommt. Wenn die auf irgendwelche Argumente eingehen, Glück gehabt. Ob das Datum des Poststempels gilt, könnte ja immerhin auch möglich sein. Denn die hohe Postlaufzeit ist nur dadurch erklärbar, dass der Empfänger völlig überfordert ist mit den Posteingängen, dafür kann der Absender nichts. Im Internet kann per Sendungsverfolgung der Verlauf des Briefes eingesehen werden. Wenn er schon einige Tage in Köln verbracht hat, ist alles klar.


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