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Autor Thema: Rundfunkstaatenvertrag und Gesetzbildungsverfahren  (Gelesen 3765 mal)

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Hallo,
weiß nicht, ob der Bereich hier richtig ist für meine Frage. Sonst bitte, liebe Moderatoren, verschieben:

Bin gerade am recherchieren wie Staatsverträge geschlossen und in ein Gesetz überführt werden.
Damit solch ein Vertrag als Gesetz gewertet werden kann, muss zuvor das Landesparlament hierfür abstimmen. Falls nicht, so stellt dies in der Tat nur ein Vertrag des Landes dar, aber keine gesetzliche Grundlage wonach sich der Bürger halten muss.

Finde auch für mein Bundesland, MV, keinerlei Protokolle des Landesparlament in dieser Sache.

Welche Argumentationen liegen also vor, dass der Vertrag doch ein Landesgesetz darstellt. Es wäre ja gegen das Demokratieprinzip, wenn ein Ministerkonferenz einfach solch einen Vertrag als Gesetz erhebt ohne Parlamentsentscheidung.

Vielleicht kann mir jemand was konkretes dazu sagen?


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Der zum Landesgesetz ratifizierte "Rundfunkbeitragsstaatsvertrag" ist in den Gesetzes- bzw. Verordnungsblättern der Länder als Gesetz gelistet.

Fündig wird man auf der Rückseite der BeitragsBESCHEIDe, wo die Fundstellen der Rechtsgrundlagen gelistet werden... siehe Beispiele hier:

BeitragsBESCHEIDE im Überblick
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6636.0.html

Wenn man mehr über die Abstimmung/ Ratifizierung ansich erfahren will, muss man wohl recherchieren.
Mir ist aber nicht bekannt, dass es irgendwo ohne Ratifikation zum Gesetz erhoben worden wäre...


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Ja danke,
die  Veröffentlichung habe ich auch gefunden.
Diese ist aber kein Nachweis über den Landtagbeschluss oder Ratifizierung.

Vgl. Anlage


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Diese ist aber kein Nachweis über den Landtagbeschluss oder Ratifizierung.

Dann...
[...] muss man wohl recherchieren.
Mir ist aber nicht bekannt, dass es irgendwo ohne Ratifikation zum Gesetz erhoben worden wäre...

;)


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Wenn viele Personen sehr viel Zeit und Kraft haben sowie das auch wollen, dann könnte möglicherweise der Nachweis erbracht werden, dass die Landtage nicht beschlussfähig waren, wegen Fehlern in den Wahlgesetzen, zum Beispiel schon wegen der Prozenthürden ;-). Wenn etwas nicht beschlussfähig gewesen wäre, gäbe es auch keine Ratifizierung. Jedoch wird das möglicherweise an der fehlenden Gewaltenteilung scheitern.

Ich habe mir das auch schon mal gesucht, es gibt dazu nur hier in Sachsen z.B. die Plenarsitzungsprotokolle, die sind jedoch für den Arsch, weil da nicht mal angemerkt ist, wieviele Stimmen dafür und dagen waren, zumindest konnte ich das nicht finden. Es steht da nur, wurde mit "Mehrheit" angenommen oder ähnlich. Wahrscheinlich müsste man den Videostream laden und anschauen, wie das genau abgelaufen ist.

Siehe hier meine erste Antwort:

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8478.msg60265.html#msg60265


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. Juli 2014, 19:21 von PersonX«

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  • Beiträge: 375
Sofern keine namentliche Abstimmung beantragt wurde, wird die Mehrheit durch Augenschein vom Parlamentspräsidenten festgestellt. Ansonsten wird der Vertrag schon wirksam geworden sein auf jeweiliger landesrechtlicher Ebene. So lange die Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt wird, spielt dies m.W. keine Rolle - am besten die Geschäftsordnung des Parlaments konsultieren.  >:D

Trotzdem hat es mir der fiktiven Person M Spaß gemacht, etwas rumzutrollen in einem meiner Folgewidersprüche:

Zitat von: böser M
Mit Ihrem Schreiben vom 06.07.2013 gehen Sie mit Ihren Bausteintexten zwar nicht inhaltlich auf meinen Widerspruch ein, weisen jedoch zurecht darauf hin, das vorrangig zu prüfen ist, ob der RBStV überhaupt in Kraft getreten ist – bis dato ging ich davon aus und hatte dies daher bisher nicht in Frage gestellt. Sie führen zur Begründung u.a. aus, dass dieser von allen Landesparlamenten ratifiziert worden sei. Ausweislich des Artikel 7 des „Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag“ (Drucksache 16/3941 vom 09.03.2011, Abgeordnetenhaus Berlin) ist für die formelle Wirksamkeit der gesetzlichen Grundlagen für den Rundfunkbeitrag jedoch nicht nur die Ratifizierung durch alle Länderparlamente ausreichend, sondern die rechtzeitige Hinterlegung der Ratifizierungsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz. Da Sie dies nicht dargelegt haben, muss ich daher davon ausgehen, dass dies nicht oder nicht rechtzeitig erfolgt ist. Insoweit fehlen für die Bescheide offenbar auch eine primärrechtliche Grundlage.

Aber wie gesagt: Ich verspreche mir davon nichts, im Widerspruchsbescheid ist der Beitragsservice darauf auch nicht eingegangen. In der Klage werde ich dem Spaß auch einen Halbsatz gönnen. Soll das Justiziariat des rbb mal recherchieren - ich mag es halt nicht veralbert zu werden.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. Juli 2014, 20:08 von Redfox«
"Eine Abgabe ist jedenfalls immer dann eine Steuer und kein Beitrag, wenn sie Begünstigte und Nichtbegünstigte zur Finanzierung einer staatlichen Leistung heranzieht" (Paul Kirchhoff)

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  • Beiträge: 37
Ich auch nicht  :D

Und ich kann es nicht ab, wenn die Leute aus den bestimmten Stellen, welche eigentlich Auskunft erteilen können/müssen, einfach sagen: So ist das!

Natürlich kann das ratifiziert sein. Dann sollten die aber auch in der Lage sein den Nachweis zu erbringen.
Die Zeiten sind vorbei, wo ich solche Sachen nicht mehr hinterfrage!


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