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Autor Thema: Argumente zum Weiterdenken 14, Ein Bündel an Straftaten aus dem StGB  (Gelesen 3502 mal)

g
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Überschreitet in gemeinschaftlicher Täterschaft verübte 1), bewusst fahrlässige 2)     Körperverletzung 3) in Tateinheit mit Nötigung 4) die Grenze zur Räuberischen Erpressung 5) und Schutzgelderpressung 6) ? ?

Ich überlasse es allen Lesenden eigene Schlüsse zu ziehen, welche Durchschlagskraft die strategische Bündelung verschiedenster Gesetzesverstöße entwickelt, die uns einzeln in Salamitaktik als geringfügig verkauft werden
(siehe: Das Ganze ist mehr als die Summe seiner Teile in ‚Argumente zum Weiterdenken 7’):

Hier die zugeordneten Links:

Überschreitet in

1) gemeinschaftlicher Täterschaft verübte (§25,2, StGB),

2) bewusst fahrlässige

      

3) Körperverletzung (§223, StGB)

durch den in allen ‚Argumenten zum Weiterdenken’ nachgewiesenen
 und den Verantwortlichen bekannten, in  körperlicher, seelischer
 und sozialer Hinsicht gesundheitsschädigenden Fernsehkonsum
 
(weiteres Beispiel: Jede TV-Stunde verkürzt Leben um 22 Minuten) http://www.pressetext.com/news/20110817001

in Tateinheit mit Nötigung, (§240, StGB)
durch Zwangsmaßnahmen Gelder allein für das Angebot
 eines nachgewiesenermaßen gesundheitsschädigenden Produkts zu kassieren
 http://de.wikipedia.org/wiki/N%C3%B6tigung_%28Deutschland%29


die Grenze zur

Räuberischen Erpressung (§255, StGB)

indem sie  durch Hausfriedensbruch (§123, StGB) in Form unhewünschter TV-Einspeisung in meine Wohnung,
Nötigung, Körperverletzung oder auch räuberische Erpressung überwiegende Gemeinsamkeiten aufweist mit

Schutzgelderpressung (§ 253, StGB),
die darüner hinaus zuufälligerweise durch Zahlungsforderungen mit aufgezwungener,
 keiner oder keiner adäquaten Gegenleistung charakterisiert ist ??

http://de.wikipedia.org/wiki/Schutzgelderpressung

Kein Scherz  >:(


--- EDIT Moderator: ---

Argumente zum Weiterdenken 1 -n, Inhaltsübersicht


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. August 2014, 12:47 von Viktor7«

s
  • Beiträge: 175
noch § 238 (1) 2,3 StGB:

"Wer einem Menschen unbefugt nachstellt, (...) unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu ihm herzustellen versucht, unter missbräuchlicher Verwendung von dessen personenbezogenen Daten Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für ihn aufgibt oder Dritte veranlasst, mit diesem Kontakt aufzunehmen, (...)
und dadurch seine Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft".



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g
  • Beiträge: 116
Danke für den Stalking §
#2: 17. Juli 2014, 10:14
Fand ihn so interessant, dass ich darauf mal alles gelesen und Zusammenhänge zum Inkassogebahren hervorgehoben habe.

http://dejure.org/gesetze/StGB/238.html

§ 238
Nachstellung

(1) Wer einem Menschen unbefugt nachstellt, indem er beharrlich
   1.    seine räumliche Nähe aufsucht,
   2.    unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu ihm herzustellen versucht,
   3.    unter missbräuchlicher Verwendung von dessen personenbezogenen Daten Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für ihn aufgibt oder Dritte veranlasst, mit diesem Kontakt aufzunehmen,
   4.    ihn mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit seiner selbst oder einer ihm nahe stehenden Person bedroht oder
   5.    eine andere vergleichbare Handlung vornimmt

und dadurch seine Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter das Opfer, einen Angehörigen des Opfers oder eine andere dem Opfer nahe stehende Person durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.

(3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahe stehenden Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. Juli 2014, 10:47 von gelddruckmaschine«

  • Beiträge: 3.234
Es war ja schon vor dem Jahr 2013 klar, dass die öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten ihre eigenen Gesetze haben oder einige Gesetze nach ihrem gutdünken auslegen, wer Probleme mit dem örR hatte kam zu dem Schluss: das kann doch nicht rechtens sein. Meine Worte waren immer: "Das Unrecht muss nur noch durch Paragraphen bewiesen werden." Die Gesetze wurden für die öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten dahingehend geändert, dass sie für den örR legal wurden, örR handelt nicht direkt gegen Gesetze, aber dennoch befindet sich die Rechtsgrundlage des örR ausserhalb des üblichen Rechtsempfindens der meisten Bürger.
Dieses Bündel an Paragraphen aus den Argumenten zum Weiterdenken zeigt jedem Bürger, jedem Juristen sowie jedem Richter, dass die Rundfunkanstalten ihre Finanzierungsmodell auf eine rechtliche Grundlage gestellt haben, die mit dem üblichen Rechtsverständnis nicht vereinbar ist. Es sollte für die Finanzierung der öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten nicht so viele Ausnahmen geben.


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